BGH, Pressemitteilung vom 26.06.2019

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem sich zwei Grundstücksnachbarn darüber streiten, ob der Beklagte verpflichtet ist, die sich auf seinem Grundstück befindlichen drei Birken zu beseitigen.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in Baden-Württemberg belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens 2 m von der Grenze drei ca. 18 m hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten zur Beseitigung der Birken verurteilt.

Nach Ansicht des Landgerichts ergibt sich der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die durch die Birken verursachten Immissionen stellten eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die nur durch die Entfernung der Bäume wirksam unterbunden werden könne. Die Einwirkungen seien dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Er habe die bewusste Entscheidung getroffen, sich die Birken in ihrem Bestand zu eigen zu machen und als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten zu erhalten. Den Kläger treffe keine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Durch den Pollenflug zwischen März und Juni, das Herausfallen der Samen und Früchte aus den Zapfen der Birken in dem Zeitraum von August bis September, das Herabfallen der leeren Zapfen (sog. „Würstchen“) sowie der Blätter und Birkenreiser und den hierdurch zusätzlich erforderlichen Reinigungsaufwand werde das Grundstück des Klägers wesentlich beeinträchtigt. Dass die landesrechtlich für Birken vorgeschriebenen Grenzabstände, die gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW a.F.  aufgrund der Innerortslage 2 m betragen, eingehalten seien, lasse weder die Störereigenschaft des Beklagten noch die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung entfallen. Dies folge aus Art. 124 EGBGB. Die Vorschrift lasse nämlich ausdrücklich nur weitere Beschränkungen des Eigentums durch landesrechtliche Vorschriften zu, erlaube es jedoch nicht, dem Nachbarn Rechte zu nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergäben. Eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB scheide aus, weil der Birkenbewuchs nicht ortsüblich sei.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Vorinstanzen:

AG Maulbronn – Urteil vom 13. November 2015 – 2 C 425/14

LG Karlsruhe – Urteil vom 1. August 2018 – 19 S 3/16

Karlsruhe, den 26. Juni 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

BGH, Verhandlungstermin wegen Birken auf dem Nachbargrundstück am 5. Juli 2019
Carsten OehlmannRechtsanwalt

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.