Das OVG NRW hat aktuell entschieden: Mehrere Geschäftsgebühren aus Vertretungen in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren sind nur bis zur Obergrenze von 0,75 einer vollen Gebühr aus dem Gesamtstreitwert eines anschließenden einheitlichen Klageverfahrens anzurechnen (OVG NRW, Beschl. v. 17. Juli 2017 – 19 E 614/16). Damit weicht das OVG ab von dem Beschluss des BGH v. 28. Februar 2017 – I ZB 55/16 (AnwBl 5/2017, 558). Der BGH rechnet die aus unterschiedlichen Vertretungsaufträgen entstandenen Geschäftsgebühren in ihrer tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr eines einheitlichen Klageverfahrens an, selbst wenn dadurch die Verfahrensgebühr komplett aufgezehrt wird. Das Anwaltsblatt wird den anwaltsgünstigen OVG-Beschluss in Kürze dokumentieren und kommentieren.
Quelle: DAV-Depesche Nr. 30/17 vom 27.7.2017