BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – IX ZR 177/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.

2. Hierbei erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (Fortführung BGH, 4. Februar 2010, IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209).

3. Diese Grundsätze sind verallgemeinerungsfähig und gelten gleichermaßen auch für das Zivilverfahren.