Die 5. Satzungsversammlung hatte im November 2014 eine Neufassung von § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zur Auslagerung von nicht-juristischen Kanzleitätigkeiten (non-legal Outsourcing) beschlossen. Die Regelung ist nun am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Nach der Neufassung von § 2 BORA liegt kein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheit vor, wenn die Einschaltung Dritter im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz). Weitere Voraussetzungen für das non-legal Outsourcing sind, dass der Dritte zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet wird und besondere Anforderungen bei der Auswahl der Dienstleister beachtet werden (siehe hierzu auch AnwBl 2015, M 132 sowie das Interview mit Gasteyer, AnwBl 2015, 70).
JK