Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 1 W 26/15 –, juris

Leitsatz

Eine Erstattung von Reisekosten einer Partei (sog. Parteireisekosten) kommt nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass im Verhandlungstermin eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann.

Anmerkung:

Auch hier handelt es sich im Grunde um eine Selbstverständlichkeit. Immer wieder ist gleichwohl zu beobachten, dass Parteireisekosten zur Festsetzung angemeldet werden, obwohl die Partei weder persönlich geladen war noch aus eigener Anschauung irgendetwas zur Sachverhaltsaufklärung beitragen konnte. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen aus anderen Gründen angeordnet hatte, nämlich zum Zwecke eines seitens des Gerichts beabsichtigten Vergleichsabschlusses o.ä. In diesen und ähnlichen Fällen wird die Erstattung der Parteireisekosten regelmäßig zu erfolgen haben.