Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 1 W 18/15 –, juris

Leitsatz

Eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.