Der DAV hatte im letzten Jahr dem Bundesjustizminister (BMJV) vorgeschlagen: Künftig sollte die erstmalige Anwaltszulassung davon abhängig sein, ob ein Nachweis über den Erwerb von Grundkenntnissen im anwaltlichen Berufsrecht vorgelegt wird. Nun hat das BMJV in dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie pp. unter Artikel 1 Nr. 4 genau diese Idee des DAV aufgegriffen und schlägt eine solche Regelung für einen neuen § 8 BRAO-E vor.

Quelle: Pressemitteilung Deutscher Anwaltverein vom 12.5.2016


Anmerkung: Der unbedarfte Bürger, der sog. Rechtsuchende, wird sich verwundert die Augen reiben. Konnten bislang etwa Anwälte ihren Beruf ausüben, ohne Grundkenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht zu haben? In der Tat ist dies seit Jahrzehnten so. Das merkt man auch an zahlreichen Beispielen, in denen bar jeder Rechtskenntnis des eigenen Berufsrechtes Rechtsanwälte außergerichtlich oder gerichtlich agieren. Solange die Grenze zum Parteiverrat und damit zum Strafrecht nicht überschritten wurde, mag dies ja möglicherweise noch angehen. Wenn aber gesetzlich normierte Hinweispflichten des Rechtsanwaltes ggü. seinem Mandanten bewusst oder unbewusst negiert werden, sind auch die Interessen der Rechtsuchenden massiv tangiert. Folgen Sie zu den gesetzlichen Hinweispflichten des Rechtsanwaltes dem verlinkten Beitrag.