Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 16. Oktober 2007 – 19 Sa 1891/06 –, juris


Leitsatz

Gemeinsame Betriebsstätte gem. § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7 auch dann, wenn im Unfallzeitpunkt selbst keine konkrete Zusammenarbeit von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegt.

Orientierungssatz

1. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. BGH vom 16.12.2003, VI ZR 103/03).
2. Grundsätzlich trägt die Verkehrssicherungspflicht der Bauherr als Veranlasser für Baumaßnahmen. Diese verkürzt sich, soweit er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen Fachleuten übertragen hat. Gegenüber seinen Mitarbeitern ist der Unternehmer selbst für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften als Ausdruck der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und hat primär für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen (vgl. OLG Schleswig vom 13.04.2000, 11 U 129/98). (Rn.80)
3. Der Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten indiziert grundsätzlich das Verschulden der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter (vgl. BGH vom 14.06.2005, VI ZR 25/04). (Rn.84)
4. Im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bleibt die Haftung des nicht selbst auf der Betriebsstätte tätigen Unternehmers auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- oder Überwachungsverschuldens trifft, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder Organisationsverschulden (vgl. BGH vom 14.06.2005, VI ZR 25/04).

Anmerkung 1: Die eingelegte Revision wurde zurückgewiesen, BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 AZR 188/08 –, juris

Anmerkung 2: Ähnlich verhielt es sich bei dem Sachverhalt, der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.09.2004 war (VI ZR 32/04, a. a. O.). Die Klägerin war dort mit einem Pferd im Auftrag ihres Arbeitgebers bei einer Hengstkörung auf dem Gelände eines Reitvereins und wurde dort von dem vorbeigehenden Pferd eines anderen Teilnehmers am Kopf verletzt. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wechselseitig aufeinander bezogene Tätigkeiten nicht erkennbar seien, da eine Einbindung in den Arbeitsablauf des jeweils anderen nicht ersichtlich sei und die Körveranstaltung lediglich den Rahmen bildete, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen, weshalb nur „dieselbe“ und nicht eine „gemeinsame“ Betriebsstätte gegeben sei.