Der DAV kritisiert in seiner Stellungnahme 62/2016, den Anwendungsbereich vergaberechtlicher Regelungen unterhalb der EU-Schwellenwerte auf solche Dienstleistungsaufträge auszuweiten, die von dem bisherigen Anwendungsbereich des 1. Abschnitts der VOL/A nicht erfasst waren. Für das damit verbundene Mehr an Regulierung und Bürokratie bei der Vergabe personenbezogener und von wechselseitigem Vertrauen geprägter freiberuflicher Dienstleistungen ist kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich.

Quelle: DAV-Depesche Nr. 39/16