Nachfolgend ein Beitrag vom 9.8.2017 von Jessika Kallenbach, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin

Die Anwaltsrobe hat frei zu sein von werbenden Zusätzen. Das hatte zuletzt der Anwaltssenat des BGH entschieden (BGH, AnwBl 2017, 88). Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts, der darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit, der anwaltlichen Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sah, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 31. Juli 2017 – 1 BvR 54/17). Von einer Begründung hat es gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gerichtssaal ist der falsche Ort für Werbung

Zum Fall: Der Anwalt hatte beabsichtigt, seine Anwaltsrobe im oberen Rückbereich in weißen Buchstaben mit seinem aus einer Entfernung von acht Metern lesbaren Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken oder zu bedrucken und diese Robe vor Gericht zu tragen. Vorher fragte er bei seiner Kammer an, ob das berufsrechtlich zulässig wäre – zumindest dort, wo kein Robenzwang bestehe. Die Rechtsanwaltskammer Köln hielt das für unsachliche Werbung und untersagte ihm in einem belehrenden Hinweis eine solche Robe. Ein Gerichtssaal sei der falsche Ort für Werbung. Außerdem läge ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Auch der AGH Hamm bejahte einen Verstoß gegen § 20 BORA und berief sich auf den Sinn und Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe (AGH Hamm, AnwBl 2015, 717).

Funktion der Robe werde gemindert

Mit seiner Berufung beim Anwalts­senat des BGH war der Anwalt erfolglos. Der AGH habe zu Recht einen Verstoß gegen § 20 BORA gesehen, so der BGH. Bereits der Anwaltsname und die Kanzlei-Domain auf der Robe seien unzulässige Werbung, so dass eine solche Robe nicht die Roben­pflicht der BORA erfüllen könne. Der Anwalt trete als „Werbe­träger“ hervor und mindere auf diese Weise die Funktion und Wirkung der Robe. Die Robe diene mittelbar auch der Rechts- und Wahrheits­findung im Prozess und mithin der Funkti­ons­fä­higkeit der Rechts­pflege. Es bestehe ein erheb­liches Interesse der Allge­meinheit daran, dass Gerichts­ver­hand­lungen in guter Ordnung und angemes­sener Form durch­ge­führt werden könnten. Damit werde die Stellung des Anwalts als unabhän­giges Organ der Rechts­pflege sichtbar gemacht. Durch das Anlegen der Robe trete der Anwalt als Person hinter seine Funktion als Prozess­be­tei­ligter zurück. Die Robe verkörpere das Ziel einer ausge­gli­chenen und objek­tiven Verhand­lungs­at­mo­sphäre, die durch die Grund­sätze der Sachlichkeit und Ratio­na­lität geprägt sei. Durch die Aufbringung von Anwalts­namen und Kanzlei-Domain werde die Robe jedoch zweck­ent­fremdet.

Das strikte Verbot für werbliche Hinweise auf Roben gilt nach dem BGH unein­ge­schränkt, also auch vor Gerichten, in denen es gar keinen Roben­zwang gibt (Amtsge­richte in Zivil­sachen) oder in solchen Fällen, in denen der Vorsit­zende Richter sich nicht an einem etwaigen Anwalts- und Kanzleinamen auf der Robe stören würde.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Der Anwalt hatte daraufhin Verfas­sungs­be­schwerde erhoben und eine Verletzung der Grund­rechte auf Meinungs­freiheit, anwalt­licher Berufs­freiheit und des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes geltend gemacht. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nun – ohne Begründung – nicht zur Entscheidung angenommen.