LG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 20 T 19/13 –, juris

Orientierungssatz

Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.


 

Klinck in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1975 BGB

Weitergehende Restriktionen der Klagemöglichkeiten des Nachlassgläubigers sind nicht angebracht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt selbst dann nicht, wenn der Erbe sich auf die Haftungsbeschränkung nach § 1975 BGB beruft und der Nachlassgläubiger weder beweist, dass ihm der Erbe unbeschränkbar haftet, noch dass das Nachlassinsolvenzverfahren den Nachlass nicht restlos aufzehrt. Denn auch dann steht nicht fest, dass aus einem stattgebenden Urteil gegen den Willen des Erben niemals vollstreckt werden könnte: Immerhin kann der Erbe sein Beschränkungsrecht noch verlieren, oder es könnten noch verwertbare Nachlassgegenstände auftauchen (vgl. auch die Kommentierung zu § 1973 BGB Rn. 30).

Nach der abweichenden h.M. dagegen ist nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine gegen den Erben auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit gerichtete Klage unzulässig; wird das Insolvenzverfahren nach Erhebung einer solchen Klage eröffnet, soll dies zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO führen – beides indes nur, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nicht bereits unbeschränkbar haftet (LG Karlsruhe v. 21.02.2014 – 20 T 19/13 – juris Rn. 11-16).
(Aktualisierung vom 05.03.2015)