OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 – I-11 U 183/14, 11 U 183/14 –, juris

Das den Gegenstand dieses Berufungsurteils bildende Verfahren wurde in erster Instanz und auch vor dem Berufungsgericht durch die Kanzlei OEHLMANN für die Beklagte und Berufungsbeklagte erfolgreich geführt. Es handelte sich dabei um einen Familienbetrieb aus dem dem Thüringer Eichsfeld. An diesem Verfahren zeigte sich wieder einmal deutlich, dass viele Handwerksunternehmen die Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB schlichtweg nicht kennen und lediglich die Gewährleistungsfristen des BGB und der VOB zugrunde legen. Dass diese im Einzelfall krass unterschritten werden können, wenn das „scharfe Schwert“ des § 377 HGB zur Anwendung gelangt, hat nicht nur die durch uns vertretene Partei sehr überrascht. Gerade Unternehmen aus der hiesigen Region treten häufig als Subunternehmer auf, indem sie fertig hergestellte Fenster oder Türen an Drittunternehmen weiter liefern. Durch die Anwendung des § 377 HGB kam es dann nicht mehr darauf an, dass der herstellende Tischlereibetrieb exakt das geliefert hatte, was durch den „Zwischenhändler“ bestellt worden war. Dieser hatte die konstruktiven Bedenken der Herstellerin beiseite gewischt und flugs den Preis für den Endkunden annähernd verdoppelt. Dies fiel ihm dann – wenn auch aus gänzlich anderen Gründen – „auf die Füße“.

Die Entscheidung des OLG Köln hat etliche zustimmende Reaktionen in der juristischen Literatur gefunden, hier einige Hinweise.


Orientierungssatz

1. Machen Montage- und Einbaukosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Türen lediglich Beträge von deutlich unter 5% der Gesamtrechnungssumme aus, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, auf den die Vorschriften über den Handelskauf anzuwenden sind, sofern beide Parteien Kaufleute i.S.d. § 1 HGB sind. Der Umstand, dass es sich um eigens für die Gebäude des Endabnehmers angefertigte Türen handelt, begründet keine Anwendung des Werkvertragsrechts.(Rn.4)(Rn.10)

2. Auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten geliefert hat, trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Dies gilt auch im Fall der Durchlieferung an einen nicht kaufmännischen Abnehmer (vergleiche BGH, Urteil vom 24. Januar 1990, VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130).(Rn.6)

3. Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Mängel unverzüglich untersucht und angezeigt worden sind (vergleiche BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999, VIII ZR 299/98, NJW 2000, 1415).(Rn.7)