Nachfolgend ein Beitrag vom 21.11.2018 von Kubiciel/Mayer, jurisPR-StrafR 23/2018 Anm. 1

I. Hintergrund

Über die Voraussetzungen, unter denen eine postmortale Organtransplantation rechtlich zulässig sein soll, wird seit Jahrzehnten debattiert.1 Gegenwärtig ist diese Frage wieder in den Fokus von Öffentlichkeit und Politik geraten. Denn die Anzahl der postmortal gespendeten Organe liegt in Deutschland deutlich unter dem europäischen Durchschnitt.2 Das liegt nicht nur an dem sog. Transplantationsskandal,3 sondern hat auch systemische Gründe. Letzteren suchen mehrere Initiativen abzuhelfen.4 An vorderster Stelle zu nennen ist der Referentenentwurf eines Gesetzes für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO), der infrastrukturelle Voraussetzungen verbessern will,5 ohne die der Pool an zur Verfügung stehenden Spenderorganen nicht vergrößert werden kann.6 Der Bundesgesundheitsminister und andere Politiker sind jedoch der Auffassung, dass dies nicht ausreiche, und haben die Frage aufgeworfen, ob die 1997 im Transplantationsgesetz (TPG) verankerte erweiterte Zustimmungslösung durch ein Widerspruchsmodell ersetzt werden sollte. Letztgenanntem Modell folgen die weitaus meisten Länder Westeuropas, wobei die Angehörigen in den meisten Fällen – zumindest nach gesetzlicher Regelung – von der Mitbestimmung ausgeschlossen sind.7 Der Ausschluss der Angehörigen entspricht weder der geltenden deutschen Rechtslage noch scheint er de lege ferenda beabsichtigt zu sein.
Gegenwärtig verlangt der – strafbewehrte! – § 3 Abs. 1 Nr. 1 TPG für die Organentnahme die ausdrückliche Zustimmung des potentiellen Spenders zu Lebzeiten. Liegt dem Arzt weder eine schriftliche Zustimmung noch ein Widerspruch des potenziellen Spenders vor, ist nach § 4 TPG der nächste Angehörige zu befragen, ob er den Willen des Verstorbenen kenne oder ob er anderenfalls der Entnahme zustimme. Entnimmt der Arzt das Organ ohne Zustimmung des Angehörigen, kann dies ebenfalls eine Straftat nach § 19 TPG darstellen. Die Einführung einer doppelten Widerspruchslösung änderte diese Bedingungen – jedenfalls auf den ersten Blick: Ein Organ dürfte dann bereits entnommen werden, wenn kein lebzeitiger Widerspruch des Spenders und auch kein Veto eines nahen Angehörigen vorliegt. Ein derartiges Modell wirft zunächst die Frage auf, ob es im Einklang mit dem Grundgesetz steht (II.). Zudem ist zu klären, ob die Beteiligung der Angehörigen notwendig und sinnvoll ist (III.).8

II. Verfassungskonformität des Widerspruchsmodells

1. Rechtsprechung des BVerfG

Dem Widerspruchsmodell wird von manchen attestiert, „tief“ in das (negative) Selbstbestimmungsrecht einzugreifen,9 vereinzelt befürchtet man sogar, dass der Mensch zu einem „Ersatzteillager verzweckt“ werde,10 was den Vorwurf der Menschenwürdewidrigkeit impliziert. Diese Vehemenz der Kritik kontrastiert mit der knappen Feststellung des BVerfG aus dem Jahre 1999, die zu einer bereits heute geltenden, aber wenig bekannten Widerspruchsnotwendigkeit ergangen ist. Wer nämlich verhindern will, dass sich nach dem eigenen Tod ein Angehöriger mit der Entnahme von Organen einverstanden erklären kann (§ 4 TPG), muss schon nach geltendem Recht zu Lebzeiten widersprechen (§ 2 Abs. 2 TPG). Damit, so das BVerfG knapp, habe es jeder „selbst in der Hand“, der befürchteten Grundrechtsverletzung mittels eines Widerspruches vorzubeugen. Dass man zur Abwehr der „behaupteten Grundrechtsverletzung“ einen Widerspruch erklären müsse, stelle selbst keine Grundrechtsverletzung dar.11 Dies zeigt, dass das BVerfG weder die auf Grundlage eines fehlenden Widerspruchs erfolgende Organentnahme noch den mittelbaren Erklärungszwang für verfassungsrechtlich bedenklich hält. Überhaupt habe der Gesetzgeber, so das BVerfG in einem anderen Nichtannahmebeschluss, „bei der verhältnismäßigen Zuordnung der Rechtsgüter, die bei der Organtransplantation in Frage stehen, einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum“.12

2.Verhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht

a) Qualifiziertes Schweigen als Zustimmung

Auch wenn das BVerfG seine Beschlüsse nur knapp begründet, sind sie in der Sache richtig. Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei stets, dass die Entnahme von Organen auch bei einem toten Spender in Grundrechte eingreifen kann: nach herrschender Auffassung in Grundrechte des Spenders, dessen lebzeitiges Persönlichkeits- bzw. Selbstbestimmungsrecht seinen Tod überdauern soll (postmortales Persönlichkeitsrecht), nach anderer Auffassung in das Totensorgerecht der Angehörigen.13
Von einem Eingriff in das (postmortal geltende) Selbstbestimmungsrecht könnte jedoch dann keine Rede sein, wenn der Spender einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten widersprochen hat und das Fehlen eines Widerspruchs bei normativer Betrachtung als Zustimmung in den Eingriff anzusehen wäre. Das ist durchaus möglich. Denn der Wille eines Menschen kann sich in unterschiedlicher Weise äußern: Ein Mensch kann eine Frage ausdrücklich oder konkludent beantworten, er kann sich aber auch durch ein qualifiziertes Schweigen äußern. Letzteres liegt vor, wenn eine Person um eine Entscheidung gebeten wird und ihr die Konsequenzen ihres Schweigens ausreichend verdeutlicht werden. Trifft sie in der Folge im Bewusstsein der Konsequenzen dennoch keine Entscheidung, muss sie sich diese Konsequenzen dieses Unterlassens zurechnen lassen. Das Schweigen ist in einem solchen Fall eine normativ gehaltvolle Willensäußerung. Das ist keineswegs ungewöhnlich, kennt das Rechtssystem doch zahlreiche Anwendungsfälle eines solchen qualifizierten Schweigens.14
Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist daher weniger die Frage, ob das Gesetz die Rechtsfolgen an eine Kundgabe oder an ein Schweigen knüpft. Wichtiger ist vielmehr, ob dem Einzelnen die Tragweite seines Schweigens deutlich gemacht und ihm das Einlegen eines Widerspruchs praktisch ermöglicht wird. Ist dafür Sorge getragen und verzichtet der Einzelne dennoch darauf, zu Lebzeiten einer Organentnahme zu widersprechen, darf das Recht sein Schweigen als Zustimmung werten: Eine post mortem stattfindende Organentnahme griffe dann nicht in sein – nach herrschender Auffassung fortwirkendes – Persönlichkeitsrecht ein. Dies zeigt, dass die verfassungsrechtlichen Probleme des Widerspruchsmodells auf einer anderen Ebene liegen müssen.

b) Erklärungslast als Grundrechtseingriff

Das Widerspruchsmodell bürdet demjenigen, der nicht als Spender zur Verfügung stehen will, eine Erklärungslast auf. Darin liegt ein Eingriff in das negative Selbstbestimmungsrecht,15 da dieses auch die Freiheit umfasst, von einer Konfrontation mit existentiellen Fragen und einer diesbezüglichen Entscheidung verschont zu bleiben.16 Dieser Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht lässt sich indes rechtfertigen. Denn zum einen wiegt der aus der Konfrontation mit existenziellen Fragen hervorgehende Eingriff nicht sonderlich schwer. Er ist dem Recht auch nicht fremd. So fordert § 1901a BGB den Einzelnen auch auf, sich über seine Behandlung am Lebensende Gedanken zu machen, wenn dies nicht andere für ihn tun sollen. Zum zweiten greift die Notwendigkeit, einen gegebenenfalls vorhandenen Widerspruch zu äußern und zu dokumentieren, nur peripher in das Selbstbestimmungsrecht ein, wenn das Einlegen eines Widerspruchs jederzeit leicht möglich ist; an dieser Stelle kommt es verfassungsrechtlich also auch auf die praktische Ausgestaltung an. Vor allem aber ist ein solcher Eingriff gerechtfertigt, da die Regeln des Transplantationsrechts dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter (funktionierendes Transplantationswesen) und vor allem dem Schutz des Lebens anderer Grundrechtsträger dienen. Letzteren steht der Einzelne – gerade auch unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG – nicht unverbunden gegenüber: Denn das „Menschenbild das Grundgesetzes ist das eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen“ Individuums, „wobei allerdings die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben muss.“17 Im Transplantationsrecht findet dieses Menschenbild unserer Verfassung seinen Ausdruck: Schutz des Lebens gegen die Folgen existentieller Krankheiten und Unfälle ist nur in einer solidarischen Gemeinschaft zwischen potenziellen Organspendern und Organempfängern möglich. Der Einzelne muss sich an diesem Solidarsystem zwar nicht beteiligen, da es eine Organspendepflicht – anders als in manchen Staaten – nicht gibt. Sehr wohl darf er aber dazu verpflichtet werden, sein Ausscheiden aus dieser Solidargemeinschaft zu artikulieren.

3. Kein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie

Wenn die Widerspruchslösung (sowie die Erklärungslast) nicht in das Selbstbestimmungsrecht eingreift bzw. dieser Eingriff gerechtfertigt werden kann, kann die Widerspruchslösung auch nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Denn solange die Entscheidung des Betroffenen ausschlaggebend bleibt und unbedingten Vorrang hat, kann von einer Instrumentalisierung seiner Person keine Rede sein.18 Der Einzelne bleibt auch in einem Widerspruchsmodell Herr über seinen (toten) Körper und wird nicht zum Objekt herabgestuft.

III. Zur Beteiligung von Angehörigen

1. Folgen der Angehörigenbeteiligung

Gegenwärtig werden die meisten Organentnahmen nicht auf Grundlage einer vorherigen Zustimmung des Spenders, sondern mit Einverständnis der Angehörigen durchgeführt. Von den befragten Angehörigen lehnen – einer Studie der Deutschen Stiftung Organspende (DSO) zufolge – 38 % eine Organentnahme bei einem verstorbenen Angehörigen ab.19 Die Zustimmungsrate der Angehörigen liegt mitunter nur bei 45 %.20 Bei einer erweiterten Widerspruchslösung behielten die Angehörigen ihr Vetorecht, von dem sie immer dann Gebrauch machen können, wenn der Spender selbst kein ausdrückliches Einverständnis mit der Post-mortem-Entnahme seiner Organe erklärt hat. In allen Fällen, in denen über den lebzeitigen Willen des Spenders nichts bekannt ist, würden also wie bisher die Angehörigen entscheiden.21 Insofern änderte der „Systemwechsel“ folglich nichts.22 Mehr noch: Es drohen kontraproduktive Folgen, könnten potenzielle Spender doch auf die Ausfüllung eines Spenderausweises verzichten, weil sie davon ausgehen dürfen, dass sie ohnehin als Spender gelten, wenn sie keinen Widerspruch erklärt haben. In diesem Fall geht das Entscheidungsrecht auf die Angehörigen über, von denen mehr als ein Drittel Spenden ablehnt. Ob es zu einem solchen Negativeffekt kommt, ist jedoch nicht ausgemacht: Manche gehen davon aus, dass es Tendenzen gebe, bei einer Entscheidung der gesetzlichen Vorgabe bzw. dem Regelfall zu entsprechen, also im Fall eines normierten Widerspruchsmodells die Entnahme der Organe zuzulassen.23

2. Verfassungsrecht auf Beteiligung?

Welches verfassungsrechtliche Gewicht die Angehörigenbeteiligung hat, hängt von der Funktion ab, die dieses Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht haben soll. Zwei Funktionen sind zu unterscheiden. Zunächst können die Angehörigen angehört werden, um den mutmaßlichen Willen des Spenders zu bestimmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 TPG). In einem solchen Fall hat die Beteiligung ein hohes Gewicht, da sie dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen zur Geltung verhilft. Erkennt man ein solches Persönlichkeitsrecht an, muss vor einer Organentnahme einigermaßen sicher gewährleistet sein, dass der Verstorbene der Entnahme nicht zu Lebzeiten widersprochen hat. Dabei könnte zwar auch eine zentrale Datenbank helfen, die alle Spenderentscheidungen dokumentiert. Auf die Einbindung der Angehörigen als Mittel zur Feststellung des mutmaßlichen Willens sollte aber nicht verzichtet werden, da es ohne weiteres denkbar ist, dass der Verstorbene seinen Widerspruch nur gegenüber Angehörigen artikuliert hat, ohne ihn zu dokumentieren oder registrieren zu lassen.
Indes können die Angehörigen in vielen Fällen über den mutmaßlichen Willen nichts sagen. In solchen Fällen sieht das geltende Recht vor, dass der nächste Angehörige eine eigene Entscheidung zu treffen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TPG).24 Diese Angehörigenbeteiligung schreibt nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht fort, sondern ist Ausdruck des – vom geltenden Recht in unterschiedlichem Rahmen zugestandenen – Totensorgerechts. Dieses wird zum Teil aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitet, zum Teil nur auf Gewohnheitsrecht oder eine Kombination aus beidem gestützt.25 Schon dies zeigt, dass das Totensorgerecht Ausdruck einer Rechtstradition und kultureller Überlieferungen ist: Die besondere Rolle, die Angehörigen bei den Entscheidungen am Lebensende zugedacht wird, geht mindestens bis in das 19. Jahrhundert zurück.26 Als kulturell imprägniertes Recht darf es durchaus geschützt werden,27 ist aber – auch wegen seines schwachen verfassungsrechtlichen Fundaments – offen für Einschränkungen. Zwingend ist eine Berücksichtigung des Willens der Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TPG) nicht. Für die Berücksichtigung spricht jedoch, dass auch für Ärzte eine Lösung ohne Beteiligung der Angehörigen, die in der Praxis die Ansprechpartner der Angehörigen sind, kaum akzeptabel wäre.28

IV. Fazit

Die Widerspruchslösung ist verfassungskonform, jedoch hängt die Zulässigkeit von der praktischen Ausgestaltung ab, insbesondere davon, wie (leicht) der Widerspruch erklärt werden kann. Soweit die Angehörigenbeteiligung dazu dient, den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen bzw. das Vorliegen eines lebzeitigen Widerspruchs des Spenders zu klären, kann auf sie kaum verzichtet werden: Erkennt man das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen an, ist eine Organentnahme nur zulässig, wenn zuvor einigermaßen sicher festgestellt werden kann, dass kein lebzeitiger Widerspruch vorliegt. Diese Feststellung kann durch eine Beteiligung der Angehörigen ermöglicht werden. Eine darüber hinaus gehende Beteiligung der Angehörigen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend. Denn ein eigenes Recht auf Beteiligung können die Angehörigen nur aus ihrem Totensorgerecht reklamieren, das vergleichsweise leicht eingeschränkt werden kann.


1) Vgl. zu der bis in die 1960er Jahre zurückreichenden Debatte Kern, DtZ 1992, 348, 349; Lemke, MedR 1991, 281.
2) Martorell in: Lilie/Rosenau/Hakeri (Hrsg.), Die Organtransplantation – Rechtsfragen bei knappen medizinischen Ressourcen, 2011, S. 12; Weigand, Der Urologe 2018, 1091, 1093, 1095.
3) Dazu Wolff und Rosenau in: Kubiciel/Hoven (Hrsg.), Korruption im Gesundheitswesen, 2017, S. 157 ff., 171 ff.
4) Weigand, Der Urologe 2018, 1091, 1093 f., 1098.
5) Entwurf abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/G/Referentenentwurf_GZSO.pdf, abgerufen am 09.10.2018.
6) Vgl. Kubiciel, FAZ Einspruch, 29.08.2018; Mennemann, L.T.O. v. 31.08.2018, abrufbar unter https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/organspende-widerspruchsloesung-grundrechte-menschenwuerde-spendenbereitschaft/, abgerufen am 04.10.2018; siehe ferner Scheinfeld, Organtransplantation und Strafrechtspaternalismus, 2016, S. 41.
7) Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 22; Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler, TPG, 2006, Einführung Rn. 11; Weigand, Der Urologe 2018, 1091, 1096.
8) Kubiciel, FAZ Einspruch, 29.08.2018; Mennemann, L.T.O. v. 31.08.2018, abrufbar unter https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/organspende-widerspruchsloesung-grundrechte-menschenwuerde-spendenbereitschaft/, abgerufen am 04.10.2018; siehe ferner Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 63; Kühn, Die Motivationslösung, 1998, S. 98, 125; Lilie in: Lilie/Rosenau/Hakeri (Hrsg.), Die Organtransplantation – Rechtsfragen bei knappen medizinischen Ressourcen, 2011, S. 58; Martorell in: Lilie/Rosenau/Hakeri (Hrsg.), Die Organtransplantation – Rechtsfragen bei knappen medizinischen Ressourcen, 2011, S. 49.
9) Siehe dazu Handelsblatt v. 25.10.2018, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/widerspruchsloesung-automatisch-organspender-gegen-spahns-vorstoss-formiert-sich-widerstand/23229662.html?ticket=ST-2060953-mG91QpDOlcpYSVCWl1L0-ap1.
10) So Hank, FAZ Online v. 26.08.2018, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/organspende-mein-koerper-ist-kein-ersatzteillager-kommentar-15755803.html.
11) BVerfG, Beschl. v. 18.02.1999 – 1 BvR 2156/98 – NJW 1999, 3403, 3404.
12) BVerfG, Beschl. v. 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98 u. a. – NJW 1999, 3399, 3401.
13) Umfassend dazu Schönberger, Postmortaler Persönlichkeitsschutz, 2011, passim, hier insbes. S. 156 ff.; siehe ferner Nationaler Ethikrat, Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland, 2007, S. 42; Gutmann, Für ein neues Transplantationsgesetz, 2006, S. 160.
14) Nachweise bei Kubiciel, FAZ Einspruch, 29.08.2018; Mennemann, L.T.O. v. 31.08.2018, abrufbar unter https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/organspende-widerspruchsloesung-grundrechte-menschenwuerde-spendenbereitschaft/, abgerufen am 04.10.2018v; in der älteren Literatur werden diese (inzwischen zahlreichen) Fälle noch als „Fremdkörper“ im Rechtssystem verstanden, vgl. Carstens, ZRP 1979, 282, 283; Forkel, JZ 1974, 593, 599; Linck, ZRP 1975, 249, 251.
15) Nationaler Ethikrat, Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland, 2007, S. 42; Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 35, 49; Kühn, Die Motivationslösung, 1998, S. 129 f.; Rosenau in: Lilie/Rosenau/Hakeri (Hrsg.), Die Organtransplantation – Rechtsfragen bei knappen medizinischen Ressourcen, 2011, S. 70, der zu Recht anmerkt, dass man bereits an der Notwendigkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung und damit eigentlichen Erklärungslast zweifeln könnte; ähnlich Wallrabenstein, JA 1999, 128, 129 f.
16) Rixen in: Höfling (Hrsg.), Transplantationsgesetz, 2013, § 1 TPG Rn. 1b, c.
17) BVerfG, Beschl. v. 21.04.1993 – 2 BvR 930/92 – NJW 1993, 3315 m.w.N.
18) Nationaler Ethikrat, Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland, 2007, S. 44; Rosenau in: Lilie/Rosenau/Hakeri (Hrsg.), Die Organtransplantation – Rechtsfragen bei knappen medizinischen Ressourcen, 2011, S. 68 f.
19) Wesslau/Grosse/Krüger/Kücük/Mauer/Nitschke/Manecke/Polster/Gabel, DÄBl. 103 (2006), 1, 10 f.
20) Vgl. BT-Drs. 16/13740, S. 39; Broelsch (Hrsg.), Organlebendspende – Diskurs zu ethischen, rechtlichen, theologischen und praktischen Aspekten, 2006, S. 65; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 321, die von 50 % ausgeht.
21) Siehe dazu Kelle, Widerspruchslösung und Menschenwürde, 2011, S. 40; Kühn, Die Motivationslösung, 1998, S. 128; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 317.
22) Dazu und zum Folgenden bereits Kubiciel; FAZ Einspruch, 29.08.2018; Mennemann, L.T.O. v. 31.08.2018, abrufbar unter https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/organspende-widerspruchsloesung-grundrechte-menschenwuerde-spendenbereitschaft/, abgerufen am 04.10.2018.
23) BT-Drs. 16/13740, S. 161, 503 f., 538; Gutmann, Für ein neues Transplantationsgesetz, 2006, S. 155 f.; vgl. ferner dazu Nationaler Ethikrat, Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland, 2007, S. 25, 30 f.; Kühn, Die Motivationslösung, 1998, S. 128; Neft, MedR 2013, 82, 83; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 326; Seewald, VerwArch 88, 199 (1997).
24) Zu derartigen Situationen grundsätzlich Kubiciel, GS Tröndle, erscheint 2019.
25) OLG Celle, Urt. v. 10.12.1959 – 1 Ss 334/59 – NJW 1960, 2017; vgl. Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 36.
26) Vgl. schon RG, Urt. v. 25.09.1930 – g.F. II 414/29 – RGSt. 64, 313, 315 f.; OLG Celle, Urt. v. 10.12.1959 – 1 Ss 334/59 – NJW 1960, 2017; vgl. Eibach, MedR 2005, 215, 219 f.; Martorell in: Lilie/Rosenau/Hakeri (Hrsg.), Die Organtransplantation – Rechtsfragen bei knappen medizinischen Ressourcen, 2011, S. 47.
27) Umfassend dazu Schönberger, Postmortaler Persönlichkeitsschutz, 2011, passim, S. 165 ff.; allgemein zur Schutzwürdigkeit kulturell imprägnierter Normen Nettesheim, Liberaler Verfassungsstaat und gutes Leben, 2017.
28) BT-Drs. 16/13740, S. 392 f.; Martorell in: Lilie/Rosenau/Hakeri (Hrsg.), Die Organtransplantation – Rechtsfragen bei knappen medizinischen Ressourcen, 2011, S. 61; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 317; Reiter, VersMed 1995, 41.

Verfassungskonformität der Widerspruchslösung im Transplantationsrecht
Andrea KahleRechtsanwältin
Verfassungskonformität der Widerspruchslösung im Transplantationsrecht
Carsten OehlmannRechtsanwalt

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.