LG Traunstein, Urteil vom 22. März 2007 – 2 O 719/05 –, juris


Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der zu ersetzenden Heilbehandlungskosten eines überwiegend im Affektionsinteresse gehaltenen verletzten Tieres gemäß § 251 Abs 2 S 2 BGB ist der Wert des Tieres nicht mit einem Altersabschlag („Abschreibung“) anzusetzen.
2. Heilbehandlungskosten bis zum Doppelten des unverminderten Anschaffungswertes für ein solches Tier sind noch nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs 2 BGB.