OLG Koblenz, Urteil vom 16. März 2006 – 5 U 1708/05 –, juris


 

Orientierungssatz

Dem Betreiber einer Reitschule und Reitlehrer obliegen im Rahmen einer ersten Reitstunde ganz besondere Sorgfaltspflichten. Es ist Aufgabe des Reitlehrers, einem Reitanfänger ein Pferd zuzuweisen und auszuwählen, das friedfertig ist und nicht zu überraschendem Verhalten, insbesondere temperamentvollen Gangwechseln neigt. Zudem muss er das Pferd zunächst an der Leine führen, damit sich Tier und Reiter aneinander gewöhnen. Unterlässt er diese Sicherungsmaßnahmen und beginnt das zur Verfügung gestellte Pferd plötzlich zu galoppieren, wodurch der Schüler abgeworfen wird, missachtet er die gem. § 276 Abs. 2 BGB verkehrserforderliche Sorgfalt und haftet für die Sturzverletzungen nach § 833 S. 1 BGB.