Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 17.12.2015
Am 17. Dezember wurde in Tokyo ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan unterzeichnet. Das neue Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird nach seinem Inkrafttreten das im Jahr 1966 abgeschlossene und 1979 und 1983 durch Revisionsprotokolle geänderte DBA ersetzen.
Mit dem neuen Abkommen werden insbesondere die Quellensteuern gesenkt, in Verbindung mit wirksamen Anti-Missbrauchsvorschriften, um die künstliche Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer oder in Durchleitungsstaaten einzudämmen. Es wurden Nullsatzregelungen für Zinsen und Lizenzgebühren, sowie – bei Erfüllung von Mindestanforderungen an Umfang und Dauer der Beteiligung – für zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen vereinbart. Ferner soll die Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Unternehmenseinkünften u. a. unter Berücksichtigung der OECD-Grundsätze zur Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten (Authorized OECD Approach – AOA) erfolgen.
Das DBA enthält außerdem die Einführung eines verbindlichen Schiedsverfahrens, das sicherstellt, dass auch in strittigen Fällen eine Doppelbesteuerung sicher vermieden werden kann. Die Vorschriften über den Informationsaustausch in Steuersachen wurden an die aktuellen Empfehlungen des OECD-Musterabkommens angepasst und die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen um die Beitreibungshilfe bei Steuerforderungen erweitert.
Der Text des unterzeichneten Abkommens wird in den nächsten Tagen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht werden. Zu seinem Inkrafttreten bedarf das neue DBA noch in beiden Vertragsstaaten der parlamentarischen Zustimmung.