Nachfolgend ein Beitrag vom 19.10.2017 von Dötsch, jurisPR-MietR 21/2017 Anm. 6

Orientierungssätze

1. Ein Absonderungsrecht einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Zahlungen von Wohngeld durch einen insolventen Schuldner besteht nicht.
2. Das im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit erlangte Wissen des Wohnungseigentumsverwalters über eine drohende Zahlungsunfähigkeit muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft analog § 166 BGB zurechnen lassen.
3. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme der Zahlungseinstellung aus.

A. Problemstellung

Das Recht der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist – ebenso wie das im AnfG geregelte Anfechtungsrecht – auch für Juristen oft eher „terra incognita“; hier wurde im Examen oft „auf Lücke gelernt“. Gewisse Grundzüge sollten aber – das zeigt der Fall hier deutlich, in dem eine nur ihre Hausgelder konsequent beitreibende WEG letztlich „gekniffen“ war – doch beherrscht werden, um nicht irgendwann ein böses Erwachen zu erleben.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der klagende Insolvenzverwalter einer Wohnungseigentümerin, welche freiberuflich als Journalistin tätig war, hat die WEG unter dem Gesichtspunkt der sog. Vorsatzanfechtung (§§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO) auf Erstattung von empfangenen Hausgeldern i.H.v. 3.400 Euro in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und dabei eine Kenntnis der WEG von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint. Die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greife nicht, weil keine Kenntnis der WEG von gläubigerbenachteiligenden Zahlungen ersichtlich sei. Denn dafür hätte zumindest Kenntnis vom Vorhandensein weiterer Gläubiger in einem – auch nach Zahlung der eher überschaubaren Hausgeldforderungen nicht mehr zu befriedigenden – Umfang gegeben sein müssen, wofür aber letztlich nichts ersichtlich sei. Soweit die Kenntnis von einer gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit dazu führe, dass die Kenntnis weiterer Gläubiger im Wege der tatsächlichen Vermutung (Anscheinsbeweis) vermutet werde, sei dies nur im Bereich von Sozialversicherungsträgern und institutionellen Anlegern, zu denen eine WEG aber ersichtlich nicht zähle, vertretbar, zumal die wohnungseigentumsrechtliche Sonderverbindung obendrein hier nur die Privaträume und nicht etwa beruflich/gewerblich genutzten Räume betroffen habe und bei einer Tätigkeit als einzeln tätige freiberufliche Journalistin auch nicht zwingend mit weiteren Gläubigern in nennenswertem Umfang zu rechnen sei. Dagegen wandte sich die Berufung, die u.a. betonte, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest im Kern durch Bitten um Ratenzahlung im Vorfeld bereits eingestanden gehabt habe und die WEG jedenfalls ab Februar 2011 um ein eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Wohnung gewusst habe.
Die Berufung des Insolvenzverwalters hat weitgehend Erfolg und führt zur Verurteilung der WEG auf Rückzahlung von 3.200 Euro nebst Zinsen.
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. den §§ 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 129 Abs. 1 InsO einen entsprechenden Zahlungsanspruch mit Blick auf 16 Zahlungen der Schuldnerin in der Zeit vom 24.02.2011 bis zum 27.09.2012 i.H.v. jeweils 200 Euro. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Diese Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO liegen hinsichtlich der vorbezeichneten Zahlungen vor.
a) Bei den Zahlungen handelt es sich jeweils um Rechtshandlungen (§ 140 InsO) der Schuldnerin im Zehn-Jahres-Zeitraum.
b) Diese Zahlungen waren auch objektiv gläubigerbenachteiligend. Sie haben die Aktivmasse geschmälert. Die Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht durch etwaige Vorrechte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Rahmen der Zwangsversteigerung. Durch die erbrachten Zahlungen wurden jedenfalls alle Gläubiger benachteiligt, deren Forderungen nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind. Die Beklagte ist auch nicht absonderungsberechtigt nach § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hinsichtlich der Zahlungen. Ein Absonderungsrecht hätte allein an der beschlagnahmten Wohnung der Schuldnerin entstehen können (BGH, Urt. v. 21.07.2011 – IX ZR 120/10 Rn. 17). Die Wohnung wurde jedoch bereits vor der Insolvenzeröffnung zwangsversteigert.
c) Die Schuldnerin hatte bei Erbringung der Zahlungen auch den Vorsatz, (Dritt-)Gläubiger zu benachteiligen. Der jeweilige Benachteiligungsvorsatz folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zumindest drohte zahlungsunfähig zu werden und die Schuldnerin von dieser – zumindest drohenden – Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte.
Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14 Rn. 11) gegeben, wenn dieser bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03 Rn. 9). Ein wesentliches Indiz stellt zudem die eigene Erklärungen dar, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können (BGH, Urt. v. 30.04.2015 – IX ZR 149/14 Rn. 9). Die Tatsache, dass die Schuldnerin bereits vor der ersten hier anfechtungsgegenständlichen Zahlung zumindest drohend zahlungsunfähig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß der Insolvenztabelle nach § 175 InsO Forderungen i.H.v. 93.029,40 Euro angemeldet worden sind. Zudem war die Schuldnerin bereits 2009 nicht in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nachzukommen und hatte dies auch mitgeteilt und um Ratenzahlung wegen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gebeten.
d) Die Beklagte hatte auch – das ist die Kernfrage hier – Kenntnis von dem jeweiligen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten. Die Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urt. v. 29.09.2011 – IX ZR 202/10; BGH, Urt. v. 25.04.2013 – IX ZR 235/12). Der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt (BGH, Urt. v. 10.01.2013 – IX ZR 13/12). Danach hatte die Beklagte seit dem 24.02.2011 Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit. Denn mit Schreiben vom 22.02.2011, das der Verwalterin der Beklagten am 24.02.2011 zuging, teilte das AG Hamburg-Blankenese der WEG mit, dass die Zwangsversteigerung des auf die Schuldnerin und deren Ehemann eingetragenen Wohnungseigentums angeordnet worden sei. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sich dem Schreiben nicht explizit entnehmen lässt, ob weitere Gläubiger vorhanden sind. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, insbesondere unter Einbeziehung der weiteren Umstände, dass die Beklagte die Schuldnerin und ihren Ehemann innerhalb von zwei Jahren zweimal (2007 und 2009) auf fällige Wohngeldzahlungen gerichtlich in Anspruch nehmen musste einschließlich anschließender Zwangsvollstreckung und der Anzeige an die Beklagte, nicht in der Lage zu seien, den fälligen Betrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf einmal zu bezahlen, ist aber anzunehmen, dass die Beklagte ab dann Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und dem Vorhandensein und somit der Benachteiligung anderer Gläubiger hatte. Die Annahme, dass die Beklagte aufgrund dieser Sachlage davon ausging, die Zwangsversteigerung der Wohnung erfolge im Rahmen der Aufhebung der Eigentümergemeinschaft der Schuldnerin und ihres Ehemannes oder es seien lediglich weitere Gläubiger ihres Ehemannes vorhanden, ist fernliegend. Die Beklagte muss sich in diesem Fall das im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit erlangte Wissen ihrer WEG-Verwalterin analog § 166 BGB zurechnen lassen (BGH, Urt. v. 23.01.2014 – III ZR 436/12 Rn. 18).
Zinsen stehen dem Kläger seit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu, § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. den §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Im Übrigen (Zahlung aus Januar 2011) hat das Amtsgericht die Klage aber zu Recht abgewiesen; insoweit verweist das Landgericht auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichtes.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung ist insolvenzrechtlich zutreffend (vgl. auch Haarmeyer, ZInsO 2017, 1279) und die viel beschworene „Renaissance“ der Vorsatzanfechtung – die vor allem die Sozialversicherungsträger in den letzten Jahren stark gebeutelt hatte (zur Kritik an der Rspr. nur etwa Fischer, NZI 2008, 588; Thole, ZIP 2013, 2081; Kayser, NJW 2014, 422; Bork, ZIP 2014, 797) – ist so offenbar auch im WEG angekommen (vgl. bereits für Mietzahlungen an Zwangsverwalter lesenswert OLG Dresden, Urt. v. 30.07.2014 – 13 U 461/14). Durch die – gerade auch zur Eindämmung der Vorsatzanfechtung erfolgte – zwischenzeitliche Novellierung der Anfechtungsregelungen (dazu lesenswert Kindler/Bitzer, NZI 2017, 369) dürfte sich hier dann auch nur wenig geändert haben, weswegen die Entscheidung hier auch weiter spannend bleibt. Der Gesetzgeber hat – was eher symbolisch wirkt – für die Vorsatzanfechtung die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre verkürzt und – das ist schon relevanter – die Anknüpfungspunkte für Vermutungen zumindest leicht verschärft.
Hier war zuletzt aber auch der BGH schon etwas zurückgerudert: Erklärt ein Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser etwa allein daraus gerade noch nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – IX ZR 188/15; weiter noch BGH, Urt. v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12). Neu ist jedenfalls, dass der Insolvenzverwalter, will er die Vermutungsfolge des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO auslösen, heute darlegen und beweisen muss, dass der Anfechtungsgegner einen bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte; die Kenntnis von einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit genügt also nicht (mehr). Diese Begünstigung des Anfechtungsgegners greift jedoch nur, wenn dieser eine sog. kongruente Leistung des Schuldners erhalten hat. Denn derjenige, der aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners allein keine Krise ableiten musste und der weitere Umstände nicht kannte, soll eine Anfechtung nicht fürchten müssen. Eine kongruente Zahlung führte allerdings auch schon bislang dazu, dass der Insolvenzverwalter zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz besonders sorgfältig vortragen musste (BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 192/13 Rn. 44; BGH, Urt. v. 17.11.2016 – IX ZR 65/15). Zudem kann der Insolvenzverwalter auch weiterhin darlegen, dass der Anfechtungsgegner trotz einer kongruenten Zahlung den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aufgrund anderer Umstände kannte, wobei eindeutige Äußerungen vor der Zahlung zur Schuldenlast ohne Aussicht auf Besserung genügen können (dazu Möhlenkamp, DStR 2017, 987, 989 m.w.N.).
Hier könnte man im vorliegenden Fall wohl mit der an den Verwalter geschickten Zwangsversteigerungsmitteilung und den weiteren Umständen recht gut ansetzen. Die neu gefasste Bargeschäftsausnahme in § 142 InsO dürfte für Hausgelder – wo es nicht um ein Austauschverhältnis geht – dann auch schwerlich eingreifen und „retten“. Beruhigend sind aber immerhin die Ausführungen des Landgerichts am Ende, in denen es die Ausführungen des Amtsgerichts insofern bestätigt, als – anders als bei institutionellen Gläubigern nach der vermutungs- und anfechtungsfreundlichen Rechtsprechung des BGH – allein die Kenntnis von einer gewissen gewerblichen Tätigkeit noch nichts besagt und die teilweise scharfe Rechtsprechung zu § 133 InsO insofern gerade nicht ohne weiteres auch nach hierhin zu übertragen ist. Das ist schon deswegen überzeugend, weil die WEG regelmäßig sogar Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.
Wichtig ist dann natürlich die Wissenszurechnungsfrage, weil die anderen Wohnungseigentümer regelmäßig arglos gewesen sein dürften: Doch auch WEG-rechtlich ist die vom Landgericht vorgenommene Zurechnung von Verwalterwissen zulasten des Verbandes analog § 166 BGB im Kern nur folgerichtig, hat der BGH diese Frage auch bisher offengelassen (vgl. zuletzt auch BGH, Urt. v. 04.07.2014 – V ZR 183/13 Rn. 13). Verwalterwissen kann nur zulasten der einzelnen Wohnungseigentümer nicht generell zugerechnet werden, hier kommt es auf eine Vergemeinschaftung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an (BGH, a.a.O.) oder ein Bestehen sog. „geborener“ Ansprüche, also gemeinschaftsbezogener Ansprüche i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG (vgl. nur AG Lüneburg, Urt. v. 01.02.2017 – 53 C 48/15). Dass aber dem Verband WEG das Wissen des Verwalters bei der diesem nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG obliegenden Entgegennahme von Zahlungen zuzurechnen ist, dürfte nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen sein.

D. Auswirkungen für die Praxis

Was soll der Verwalter dann aber in solchen Fällen tun? Die Frage bleibt hier leider unbeantwortet, aber Geldzahlungen zurückweisen wird regelmäßig auch nicht angezeigt sein – zumal der Insolvenzverwalter in der Praxis die Rückforderung u.U. auch gar nicht geltend machen wird. Nach dem neuen § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO schuldet der Anfechtungsgegner auch erst ab Eintritt des Schuldnerverzuges oder der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage die Verzinsung einer Geldschuld (nicht mehr ab Verfahrenseröffnung), so dass man ggf. auf Zeit spielen mag. Das Risiko der Rückforderung sollte dem Verwalter aber bewusst sein, und er sollte dann auch schnell reagieren (zu § 93 ZPO lesenswert OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.07.2015 – 13 W 484/15).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Die neue Vermutung in § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO führt dazu, dass vermutet wird, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte, wenn er mit diesem nur eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder ihm in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt hat. Zahlungserleichterungen sollen so nicht mehr Anzeichen für die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein, sondern – im Gegenteil – eine Vermutung für die Unkenntnis davon begründen. Dahinter steht der Gedanke, dass die mit einer Stundungs- oder Ratenzahlungsbitte dem Gläubiger offenbar werdende Liquiditätslücke mit Gewährung der Stundung respektive dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig beseitigt sein wird (BT-Drs. 18/7054, 18). Unabhängig von der für WEG-Verwalter schwierigen Problematik, dass ihnen regelmäßig die Vertretungsmacht für solche Stundungsabreden fehlen dürfte (jedenfalls bei Teil-Verzichtscharakter), schließt aber auch § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO erneut nicht die Darlegung weiterer Umstände aus, die auf eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (Möhlenkamp, DStR 2017, 987, 989).

Insolvenzanfechtung: Zahlung von Wohngeld an Wohnungseigentümergemeinschaft durch insolventen Schuldner
Thomas HansenRechtsanwalt
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