nachfolgend ein Beitrag vom 31.7.2017 von Hölken, jurisPR-InsR 15/2017 Anm. 1

Leitsätze

1. Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, ist am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensentscheidungen zu messen.
2. Der Insolvenzverwalter darf keine Geschäftschance persönlich nutzen, die aufgrund der Umstände des jeweiligen Falles dem von ihm verwalteten Schuldnerunternehmen zuzuordnen ist.

A. Problemstellung

Der BGH hatte zu beurteilen, inwieweit und unter welchen Umständen der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Betriebsfortführung verpflichtet ist, aufgrund des aus der Masseverwaltungspflicht folgenden Wertmehrungsgebots auch investive (Immobilen-)Geschäfte abzuschließen.
Daran anschließend ging es um die Frage, ob und inwieweit der Insolvenzverwalter durch sein Amt gehindert ist, Geschäftschancen, die im engen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Schuldnerunternehmen stehen, persönlich zu nutzen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger ist seit 2011 Verwalter in dem bereits im Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er nimmt seinen Amtsvorgänger auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Schuldnerin war Eigentümerin einer Wohnungseigentumsanlage. Ende 2007 beschloss die Gläubigerversammlung die Liquidation der Schuldnerin sowie die bestmögliche Verwertung des Immobilienbestandes.
Im Jahre 2008 wollten die Käufer der Wohnung Nr. 24 ihre Wohnung veräußern. Sie wandten sich an den Geschäftsführer der Schuldnerin. Infolgedessen kaufte der Beklagte die Wohnung im Dezember 2008 nicht für die Schuldnerin, sondern persönlich zu einem Kaufpreis von lediglich 3.000 Euro.
Als Insolvenzverwalter der Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als WEG-Verwalterin stimmte er der Veräußerung zu. Als Insolvenzverwalter der Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als frühere Eigentümerin der Wohnung bewilligte er die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung. Die Wohnung wurde im weiteren Verlauf von der Schuldnerin für den Beklagten verwaltet und vermietet.
Ende 2013 veräußerte der zwischenzeitlich zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger den gesamten Immobilienbestand der Schuldnerin.
Daraufhin wandte sich die Erwerberin an den Beklagten und unterbreitete ihm Kaufangebote für dessen Wohnung Nr. 24 von zunächst 10.000 Euro und schließlich 45.000 Euro. Zu einer Einigung kam es allerdings nicht, und der Beklagte behielt die Wohnung.
Im Hinblick auf das in der Revisionsinstanz noch weiterverfolgte Klagebegehren hat der Kläger die Übertragung der Wohnung Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 Euro verlangt, hilfsweise Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 42.000 Euro.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Insolvenzverwalter sei aufgrund des Liquidationsbeschlusses schon nicht mehr berechtigt gewesen, die Wohnung zu erwerben. Darüber hinaus sei er selbst bei Bestehen einer Berechtigung aufgrund seines weiten Ermessensspielraums und des mit dem Erwerb verbundenen Risikos jedenfalls nicht zu dem Erwerb für die Schuldnerin verpflichtet gewesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger den Anspruch weiter.
Der BGH ist den Erwägungen des Berufungsgerichts entschieden entgegengetreten und hat einen Schadensersatzanspruch aus § 60 InsO angenommen. Dabei hat er eine Pflichtverletzung des beklagten Insolvenzverwalters in zweierlei Hinsicht angenommen.
Die erste Pflichtverletzung bestehe in dem unterlassenen Erwerb der Wohnung Nr. 24.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewahrung und Verwaltung der Insolvenzmasse beinhalte auch ein allgemeines Wertmehrungsgebot. Das gelte auch und gerade im Rahmen einer Betriebsfortführung, wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen eines Insolvenzverfahrens, der Orientierung allen Handelns des Insolvenzverwalters am Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) und der maßgeblichen Entscheidungen der Insolvenzgläubiger (§§ 157, 158 InsO) über die Zukunft des schuldnerischen Unternehmens.
Welche Pflichten den Insolvenzverwalter insoweit träfen, hänge von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab.
Insbesondere aufgrund des besonders günstigen Kaufpreises (tatsächlicher Verkaufspreis i.H.v. 3.000 Euro bei einem Wert von 45.000 Euro) und der Lage der Wohnung in der Eigentumsanlage, in welcher der Insolvenzschuldnerin bis auf drei Wohnungen sämtliche Wohnungen gehörten, habe es sich um ein Geschäft gehandelt, das die Masse ohne sonderlichen Aufwand und ohne großes Risiko erheblich vermehrt hätte. Auch unter Anlegung eines weiten Ermessensspielraums sei die Entscheidung des Beklagten, die Wohnung zu dem von ihm gezahlten Preis nicht für die Masse zu erwerben, mit einer ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwaltung nicht zu vereinbaren.
Ein weiterer Pflichtenverstoß liege darin, dass der Beklagte eigennützig, ohne Berücksichtigung der Interessen der Insolvenz- und Massegläubiger und derjenigen der Insolvenzschuldnerin, ein vorteilhaftes Geschäft an sich gezogen habe, das im engen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin stand und daher dieser zuzuordnen gewesen sei.
Der Rechtsgedanke von Wettbewerbsverboten, die unabhängig von einem im Grundsatz ausschließlichen Einsatz der Arbeitskraft für die Gesellschaft gelten, gelte auch für Insolvenzverwalter.
So dürfe der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen (§ 112 Abs. 1 HGB). Gleiches gelte für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB). In diesen Fällen folge das Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht des Gesellschafters.
Das gemäß § 88 Abs. 1 AktG den Vorstand einer Aktiengesellschaft treffende Verbot, im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen, gelte für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, einer Erwerbs-BGB-Gesellschaft und den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls. Der Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter müsse in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Blick haben.
Dieser Rechtsgedanke lasse sich auf einen Insolvenzverwalter übertragen, der das Unternehmen des Insolvenzschuldners fortführt. Denn mit seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter habe er eine Rechtsmacht erhalten, die nicht hinter derjenigen eines Geschäftsleiters zurückbleibt.
Das Insolvenzverfahren diene den Interessen der Gläubiger und des Insolvenzschuldners, nicht aber den Erwerbsinteressen des Insolvenzverwalters. Biete sich ihm die Möglichkeit, ein für die Masse vorteilhaftes Geschäft zu schließen, sei es ihm jedenfalls dann verboten, das Geschäft an sich zu ziehen, wenn die Geschäftschance in den Geschäftsbereich des Schuldnerunternehmens falle und diesem zugeordnet sei.
Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine Geschäftschance der Masse in der Weise zugeordnet sei, dass der Verwalter sie persönlich nicht mehr wahrnehmen dürfe, sei eine Frage des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung des BGH zur gesellschaftsrechtlichen Geschäftschancenlehre liege eine Geschäftschance der Gesellschaft vor, wenn diese den Vertrag bereits geschlossen oder jedenfalls soweit vorbereitet habe, dass der endgültige Vertragsschluss nur noch eine Formsache sei. Gleiches gelte, wenn der Geschäftsleiter namens der Gesellschaft in Vertragsverhandlungen eingetreten ist oder wenn ihm ein vorteilhaftes Angebot nur mit Rücksicht auf seine Stellung unterbreitet worden sei. Erfasst seien schließlich auch Geschäftschancen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen. Das gelte für den Insolvenzverwalter, der das Unternehmen des Schuldners fortführe, in gleicher Weise.
In dieser Weise habe der Erwerb der Wohnung Nr. 24 zum Geschäftsfeld des Schuldnerunternehmens gehört. Die Wohnung sei dem Geschäftsführer der Schuldnerin angeboten worden, welcher für die Insolvenzverwaltung tätig war. Es habe bereits einen Vertragsentwurf, der den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als Käufer auswies, gegeben. Die Wohnung wäre an ihn verkauft worden, wenn er das Geschäft nicht persönlich an sich gezogen hätte.
Da das Schuldnerunternehmen bis zur Veräußerung des Wohnungsbestandes fortgeführt werden sollte, habe der Liquidationsbeschluss der Gläubigerversammlung dem Ankauf nicht entgegengestanden.

C. Kontext der Entscheidung

Das Urteil steht in einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH zur Pflicht des Verwalters, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder zinsgünstig anzulegen, und ist zu begrüßen (BGH, Urt. v. 26.06.2014 – IX ZR 162/13 – ZIP 2014, 1448). Der BGH hat das Urteil maßgeblich auf die Erwägungen des damaligen Urteils gestützt und die Erwägungen auf den dem Besprechungsurteil zugrunde liegenden Sachverhalt treffend angewandt.
Aufgrund des gegenwärtigen tiefen Zinsniveaus dürfte die Frage der Pflicht des Insolvenzverwalters zur verzinslichen Anlage von Geldern der Masse heute eine eher untergeordnete Rolle spielen. Die damaligen Erwägungen zum allgemeinen Wertmehrungsgebot des Insolvenzverwalters können indes noch von erheblicher Bedeutung für ähnlich gelagerte Sachverhalte sein.
Der Insolvenzverwalter hat die Masse nicht nur durch die Geltendmachung ausstehender Forderungen und insolvenzanfechtungsrechtlicher Ansprüche etc. zu vermehren. Vielmehr trifft ihn ein allgemeines Wertmehrungsgebot. Dieses Gebot gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Schließlich hat der Verwalter vor jeder potentiellen Wertmehrung eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der ihm ein weiter unternehmerischer Ermessenspielraum zusteht. Der Insolvenzverwalter ist daher nicht gehalten, riskante Geschäfte für die Masse abzuschließen. Nur unter der engen Voraussetzung eines geringen Risikos und eines geringen Aufwands, ggf. zusätzlich zu anderen günstigen Umständen, kann der Verwalters im Einzelfall zum Abschluss günstiger Geschäfte verpflichtet sein. Ein solcher Ausnahmefall lag dem Besprechungsurteil erkennbar zugrunde. Der Erwerb der Wohnung zu einem äußerst geringen Preis hätte hier praktisch risikolos zu einer erheblichen Mehrung der Masse geführt.
Auch die Ausführungen zur zweiten Pflichtverletzung können überzeugen.
Der Insolvenzverwalter hat sein Handeln ausschließlich am Interesse der Verfahrensbeteiligten auszurichten und darf unter keinen Umständen zum Schaden der Masse Eigeninteressen verfolgen.
Wenngleich das Ergebnis des BGH in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag, stellt sich die Frage, ob es einer Anlehnung an die gesellschaftsrechtliche Geschäftschancenlehre bedarf, um den Sorgfaltsmaßstab des Insolvenzverwalters zu bestimmen.
Dass es der Insolvenzverwalter zu unterlassen hat, persönliche Vorteile aus Rechtsgeschäften zu ziehen, die dem Geschäftsbereich eines von ihm verwalteten Unternehmens zuzuordnen sind, ergibt sich schließlich schon aus dem aus der Unabhängigkeit des Verwalters folgenden Verbot der Verfolgung von Eigeninteressen.
Der Insolvenzverwalter sieht sich bei der Ausübung seines Amts verschiedensten Interessenkonflikten ausgesetzt. Kraft seines Amts ist er verpflichtet, diese Interessenkonflikte angemessen zu lösen. Neben der naturgemäßen Kollision der Interessen verschiedener Verfahrensbeteiligter können auch Eigeninteressen des Insolvenzverwalters mit von ihm wahrzunehmenden Fremdinteressen kollidieren. Rechtlich gelöst werden soll das Problem der Interessenkonflikte über das Unabhängigkeitsgebot in § 56 Abs. 1 InsO. Eine Konkretisierung dieser Unabhängigkeit hat über die besonderen insolvenzrechtlichen Zielsetzungen zu erfolgen, insbesondere am in § 1 Satz 1 InsO normierten Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Der Insolvenzverwalter soll daher eine von interessengeleiteten Einflussnahmen nicht zu beeindruckende Person sein. Neben persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen können auch eigene Vermögensinteressen des Insolvenzverwalters dessen Unabhängigkeit in Frage stellen. Schließlich erfasst der Begriff der Unabhängigkeit neben der Staatsunabhängigkeit und der Beteiligtenunabhängigkeit auch das Verbot der Verwirklichung von Eigeninteressen (vgl. Kumpan, KTS 2010, 169, 174; Prütting, ZIP 2002, 1965, 1969).
Wenn die Interessenkollisionen des Verwalters bei der Verwalterbestellung indes nicht erkannt wurden oder erst später auftreten, muss die Masse vor nachteiligen Handlungen des insoweit vorbelasteten Insolvenzverwalters geschützt werden. Dieser Schutz wird unter anderem durch die Unwirksamkeit evident insolvenzzweckwidriger Rechtsgeschäfte gewährleistet (vgl. zuletzt Smid in: Festschrift Pannen, S. 691 ff.; ausf. Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 71. Erg.-Lfg. 2017, § 80 Rn. 28 ff.). Jenseits der Grenzen der evidenten Insolvenzzweckwidrigkeit, mit der der BGH sich wohl aufgrund deren hoher Anforderungen in dem Besprechungsurteil nicht auseinandergesetzt hat, sollte bei der Verfolgung von Eigeninteressen regelmäßig ein Verstoß gegen das Unabhängigkeitsgebot und damit eine Pflichtverletzung i.S.v. § 60 InsO vorliegen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Der BGH hat die Pflichten des Insolvenzverwalters in Bezug auf eine etwaige Massemehrung bei einer Betriebsfortführung lediglich konkretisiert. Zu einer verschärften Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO kommt es durch das Urteil daher nicht.
Ein Schadensersatzanspruch wird sich auch nach dem Urteil aufgrund einer unterlassenen Vermögensmehrung nur in Ausnahmefällen durchsetzen lassen. Aufgrund des Urteils sind Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, alle möglichen auch riskanten Geschäfte für das Schuldnervermögen abzuschließen. Eine Pflicht zu investiven Geschäften kommt nur ausnahmsweise unter den im Besprechungsurteil gegebenen besonderen Voraussetzungen in Betracht, wenn bei einem geringen Risiko und einem geringen Aufwand das Geschäft praktisch mit Sicherheit zu einer Massemehrung geführt hätte. Aufgrund des weiten unternehmerischen Ermessensspielraums des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner Prognoseentscheidung wird dieser Nachweis nur in besonderen Ausnahmefällen gelingen.
Anders sieht es aus bei der Verfolgung von Eigeninteressen. Der Verwalter hat sein Handeln ausschließlich am Interesse der Verfahrensbeteiligten auszurichten und darf keine Eigeninteressen verfolgen. Gelingt daher der Nachweis der Verfolgung von Eigeninteressen und dem Eintritt eines dadurch kausal verursachten Schadens, besteht ein Schadensersatzanspruch unabhängig von einem Ermessensspielraum des Insolvenzverwalters. Dessen Ermessensspielraum umfasst nicht die Verfolgung von Eigeninteressen.
Bei der vorsätzlichen unterlassenen Massemehrung zugunsten der Verfolgung von Eigeninteressen kann in besonderen Ausnahmesituationen letztendlich sogar eine Untreuestrafbarkeit im Raum stehen (vgl. zu der unterlassenen Anfechtung des Insolvenzverwalters als strafbare Untreue Keramati/Klein, NZI 2017, 421).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Zuletzt hat der BGH noch darauf hingewiesen, von einem Geschäftsführer, dem sich eine Geschäftschance für die Gesellschaft biete, werde grundsätzlich erwartet, alles Erdenkliche zu tun, um diese für die Gesellschaft zu nutzen. Das gelte auch für den Insolvenzverwalter. Wenn der Verkäufer daher etwa aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin nicht an die Schuldnerin verkaufen wolle, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, etwaige Fehlvorstellungen der Verkäufer hinsichtlich der Befugnisse und wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Insolvenzverwalters zu korrigieren und unbegründete Bedenken auszuräumen.