Nachfolgend ein Beitrag vom 8.5.2018 von Linnartz, jurisPR-FamR 9/2018 Anm. 5

Orientierungssatz

Gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen für ein erst nach dessen Tod beginnendes Kalendervierteljahr des Todesjahrs sind beim Erben als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.

A. Problemstellung

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob vom Erblasser herrührende Steuerschulden aus Einkommensteuervorauszahlungen nach seinem Tod im Todesjahr noch als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Im Kalenderjahr 2014 verstarb E. Alleinerbe wurde sein Sohn, als solcher ausgewiesen durch den ihm vom Nachlassgericht erteilten Erbschein. Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom 25.11.2013 Einkommensteuervorauszahlungen für das III. und IV. Quartal für den Erblasser E festgestellt. Der Alleinerbe setzte diese aufgrund des Vorauszahlungsbescheides über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erbringenden Zahlungen in der Erbschaftsteuererklärung bei den Nachlassverbindlichkeiten an. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass ein Abzug der Einkommensteuervorauszahlungen für das III. Quartal als Nachlassverbindlichkeit möglich sei, nicht jedoch für das IV. Quartal 2014. Begründet wurde dies damit, dass die Einkommensteuerschuld erst nach dem Todestag entstanden sei. Nach R E 10.8 Abs. 4 ErbStR (2011) entstehe die Einkommensteuervorauszahlung jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten seien. Soweit bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers festgesetzte und entstandene Vorauszahlungsbeträge noch nicht entrichtet seien, seien diese nicht abzugsfähig.
In Konsequenz dieser Fiskalmeinung erging am 28.08.2015 ein Erbschaftsteuerbescheid, der die Einkommensteuervorauszahlungen für das III. Quartal, nicht aber für das IV. Quartal als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigte. Der Erbe hielt an seinem Begehren um Anerkennung der Einkommensteuervorauszahlungen für das IV. Quartal fest. Die Finanzverwaltung bestand mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 27.04.2017 auf ihrer Meinung und lehnte die des Erben ab. Gegen die Meinung des Finanzamtes (Beklagte) wehrte sich der Erbe als Kläger vor dem FG Münster.
Die Klage hatte vor dem FG Münster Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat die Beklagte die Einkommensteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2014 zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt.
Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehörten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls entstanden waren, sondern auch Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet habe und die mit dem Ablauf des Todesjahrs entstünden. Hierunter fielen auch Einkommensteuerabschlusszahlungen i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG. Hierbei handele es sich um die Einkommensteuer nach Anrechnung der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen. Die Einkommensteuervorauszahlungen werden insoweit mitberücksichtigt. Sie seien in der Einkommensteuer für das entsprechende Kalenderjahr angerechnet worden. Entsprechendes gelte für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Für die festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen gelte daher nichts anderes, selbst wenn die Vorauszahlungen im Todeszeitpunkt noch nicht entstanden seien. Dabei sei zu sehen, dass die Abschlusszahlung für die Einkommensteuer höher ausgefallen wäre, wenn die Vorauszahlungen nicht geleistet worden wären. In diesem Fall wäre aber die Einkommensteuerzahlung in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Einkommensteuervorauszahlungen seien somit mit zu berücksichtigen, um alle Einkommensteuerzahlungen betreffend das Kalenderjahr – die schließlich eine Nachlassverbindlichkeit darstellten – zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Beklagte hat daher Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt (Az. des BFH: II B 105/17).

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH sind Einkommensteuerschulden, die im Zeitpunkt des Erbfalls entstanden waren, und Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit Ablauf des Todesjahrs entstehen, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (BFH, Urt. v. 04.07.2012 – II R 15/11 – ZEV 2012, 500; BFH, Urt. v. 04.07.2012 – II R 18/11 – BFH/NV 2012, 1785; BFH, Urt. v. 04.07.2012 – II R 19/11 – BFH/NV 2012, 1788; BFH, Urt. v. 04.07.2012 – II R 50/11 – BFH/NV 2012, 1790; BFH, Urt. v. 04.07.2012 – II R 56/11 – BFH/NV 2012, 1792). Da die Rechtslage geklärt ist, ließ das FG Münster auch die Revision nicht zu.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Finanzverwaltung wird auch in Kenntnis der Entscheidungen des BFH und des FG Münster an ihrer Rechtsansicht festhalten, dass Einkommensteuervorauszahlungen, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, nicht als Nachlassverbindlichkeit anzuerkennen sind. Sie wird sich auf R E 10.8 Abs. 4 ErbStR (2011) berufen, nach der Einkommensteuervorauszahlungen, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, nicht mehr als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind. Dass in der Finanzverwaltung hier Ressourcen gebunden werden, Kosten in der Finanzverwaltung vernachlässigt und Steuerpflichtige in Prozesse getrieben werden, wird die Finanzverwaltung sicherlich nicht dazu anhalten, der Argumentation des Finanzgerichts näherzutreten. Es bleibt also nichts anderes übrig, als insoweit fehlerhafte Erbschaftsteuerbescheide anzugreifen und die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH (II B 105/170) abzuwarten.

Einkommensteuervorauszahlungen für das Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Einkommensteuervorauszahlungen für das Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
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