Mühlhausen. Die Auseinandersetzungen zwischen der Betreiberin des Mühlhäuser Szene-Treffs „Cafe Cabana“ am Schwanenteich auf der einen Seite mit der Verpächterin der Räumlichkeiten, der Fa. Getränke Heinemann in Großenngottern, sowie mit dem von dieser vorgesehenen neuen Betreiber Stefan Singer, Betreiber des innerstädtischen Lokals „Swing“, auf der anderen Seite erreichten in den letzten Tagen neue Höhepunkte.

Zunächst tauschte die Verpächterin eigenmächtig sämtliche Schlösser der Schließanlage an dem Objekt „Schwanenteich-Saal“, das dem alleinigen vertraglich vereinbarten Bewirtschaftsrecht des Cafe Cabana unterfällt, aus und versperrte damit den Zugang zu Pachtflächen der Betreiberin des Cafe Cabana im Schwanenteich-Saal. Damit waren die am Wochenende vorgesehenen Veranstaltungen im Schwanenteich-Saal unmittelbar gefährdet. Nachdem das Mühlhäuser Amtsgericht wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch einstweilige Verfügung der Fa. Getränke Heinemann aufgab, der Betreiberin unverzüglich wieder uneingeschränkten Zugang zu ermöglichen, wurde unmittelbar nach Bekanntwerden der Verfügung sogleich die nächste „Schweinerei“ inszeniert.

In der Folge dessen wurde gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern der Betreiberin, die im Cafe Cabana beschäftigt sind, ein Hausverbot ausgesprochen und die Betreiberin auf Unterlassung der Gestattung des Betretens der Pachträume im Schwanenteich-Saal durch ihre Mitarbeiter in Anspruch genommen. Bei Verstoß drohte natürlich der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch die Verpächterin, die ihre Felle in der II. Instanz beim Oberlandesgericht in Jena mittlerweile wegschwimmen sieht, nachdem das LG Mühlhausen ihr in I. Instanz noch hinsichtlich der Wirksamkeit der ersten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages bezüglich des Cafe Cabana Recht gegeben hatte.

Jedenfalls musste erneut eine einstweilige Verfügung bei dem Amtsgericht in Mühlhausen beantragt werden, die dann wiederum wegen der besonderen Dringlichkeit unmittelbar erlassen wurde. Damit war erneut sichergestellt, dass die Betreiberin auch mit den dafür vorgesehenen Mitarbeitern die Bewirtschaftung der anstehenden Abendveranstaltung vorbereiten und sicherstellen kann. Auf einen derartigen Unsinn muss man erst einmal kommen.

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Nachtrag: Die erste einstweilige Verfügung wurde durch Urteil bestätigt!