Mühlhausen. Soeben ist das Urteil in dem ersten einstweiligen Verfügungsverfahren der Betreiberin des Cafe Cabana gegen den Getränkefachgroßhändler Heinemann aus Großengottern, der als Hauptpächter den Schwanenteichsaal von der Stadt Mühlhausen angepachtet hat, ergangen. Nachdem die einstweilige Verfügung, die der Fa. Heinemann auferlegte, der Betreiberin des Cafe Cabana jederzeitigen Zutritt zu den von dieser (als Unterpächterin) angepachteten Räumlichkeiten innerhalb des Schwanenteichsaales zu gewähren und ihr desweiteren wiederum Schlüssel zu dem Objekt auszuhändigen, zunächst per Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen war, war nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Verfahrensbevollmächtigten der Fa. Heinemann, die Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Mühlhausen anberaumt. Im Ergebnis dieser Verhandlung wurde die einstweilige Verfügung gegen die Fa. Heinemann wegen verbotener Eigenmacht vollumfänglich bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob die Fa. Heinemann die Berufungsinstanz bemühen wird.

Am kommenden Montag findet wiederum nach entsprechendem Widerspruch gegen die zweite einstweilige Verfügung gegen Fa. Heinemann mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht in Mühlhausen statt. Diese hat den Gegenstand, dass die Fa. Heinemann der Betreiberin des Cafe Cabana zu Unrecht untersagt hat, drei näher benannten Mitarbeitern den Zutritt zu den Pachträumlichkeiten zu gestatten. Diese psychische Einwirkung stellt sich nach Auffassung von Maria Leineweber erneut als verbotene Eigenmacht dar.