BGH, Pressemitteilung vom 21.02.2018
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Revision in einem Verfahren, in dem die verheiratete Klägerin ihre Versicherung (die Beklagte) auf Leistung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt.
Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung für ein auf den Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d Limousine. Mit einem vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1. Januar 2015 gekündigt. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.601.28 € zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, insgesamt also 12.301,28 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 € begehrt, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB gestützt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Im Revisionsverfahren geht es maßgeblich um die Frage, ob die aus § 1357 BGB folgende sogenannte Schlüsselgewalt, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für den Abschluss und die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gilt.
Vorinstanzen:
LG Ellwangen (Jagst) – Urteil vom 29. Juli 2016– 3 O 78/16
OLG Stuttgart – Urteil vom 12. Januar 2017 – 7 U 143/16
Karlsruhe, den 21. Februar 2018
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