Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. September 2004 – 4 W 449/04 –, juris

Leitsatz

1. Ist der Ablehnungsgrund zum Zeitpunkt der Ernennung des Gutachters noch nicht bekannt, kann eine Partei den Sachverständigen auch noch später ablehnen. Die Ablehnung muß dann jedoch unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes, spätestens nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist erfolgen. Erfolgt sie auch dann nicht, ist die Ablehnung wegen Verfristung unzulässig (§ 406 Abs. 2 ZPO).

2. Die Ablehnung von Gutachterausschüssen – hier der Steuerberaterkammer – ist grundsätzlich unzulässig, weil auf die Ablehnung einer Personenmehrheit (von Sachverständigen) die Vorschriften der §§ 402ff., die auf die Einzelperson eines Sachverständigen zugeschnitten sind, nicht anwendbar sind.