BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 142/14 –, juris

Leitsatz

Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011, XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047).

Orientierungssatz

Leidet eine 89jährige Betroffene an einer senilen Demenz und hatte sie zu gesunden Zeiten ihren Söhnen (wirksam) notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, besteht ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung, wenn erhebliches Immobilienvermögen zu verwalten ist, die Verwaltung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bevollmächtigten mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert sind. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigten nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse der Vollmachtgeberin handeln.