LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 09. August 2011 – StL 22/2010, StL 22/10 –, juris

Orientierungssatz

1. Führt ein Steuerberater auf seinem Briefbogen und auf seiner Homepage als Kooperationspartner einen Bilanzbuchhalter auf, so verstößt er gegen das Verbot berufswidriger Werbung.

2. Die berufliche Zusammenarbeit eines Steuerberaters mit einem Gewerbebetreibenden stellt eine nach dem Berufsrecht verbotene gewerbliche Tätigkeit dar.

3. Eine Honoraraufteilung von 70 % für den Bilanzbuchhalter und 30 % für den Steuerberater kann im Einzelfall entsprechend der tatsächlich getätigten Arbeit des Bilanzbuchhalters angemessen und gerechtfertigt sein. Allerdings verstößt der Steuerberater gegen seine Pflicht zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit, wenn der Bilanzbuchhalter darüberhinaus die Höhe des Honorars anregt und die Zahlung des Honorars auf das Konto des Bilanzbuchhalters erfolgen soll.

4. Allein aus einer räumlichen Distanz zwischen der Niederlassung des Steuerberaters und dem Arbeitsort des Bilanzbuchhalters (hier: 300 Kilometer) kann angesichts der heute zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationsmittel nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Steuerberater seine Überwachungs- und Kontrollpflichten sowie seine fachliche Aufsicht nicht ausüben kann.