Nachfolgend ein Beitrag vom 30.5.2018 von Klein, jurisPR-ArbR 22/2018 Anm. 3

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die in Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 86/653/EWG vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung ist auch anwendbar, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.

A. Problemstellung

Der EuGH hatte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) zu klären, ob Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG („Handelsvertreter-RL“), der für Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags unter bestimmten Umständen einen Ausgleichs- bzw. Schadensersatzanspruch vorsieht, anwendbar ist, wenn der Vertrag vom Unternehmer innerhalb einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Probezeit gekündigt wird.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Gesellschaft Demeures terre et tradition SARL (DTT) hatte als Unternehmer mit der Conseils et mise en relations SARL (CMR) einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von Einfamilienhäusern geschlossen. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien eine zwölfmonatige Probezeit, innerhalb derer der Vertrag von beiden Seiten mit einer verkürzten Kündigungsfrist (im ersten Monat mit einer Frist von 15 Tagen, danach mit einer Frist von einem Monat) kündbar sein sollte. Nach etwa einem halben Jahr teilte die DTT der CMR mit, den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Frist von einem Monat wegen Nichterfüllung des vertraglich vereinbarten Verkaufsziels zu beenden. Daraufhin verlangte die CMR die Zahlung eines Ausgleichs zum Ersatz des mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags verbundenen Schadens und machte diesen Anspruch gerichtlich geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des vorlegenden Kassationsgerichtshofs wäre der von der CRM geltend gemachte Anspruch zu verneinen, weil der Handelsvertretervertrag innerhalb der Probezeit beendet wurde. Der Kassationsgerichtshof begründet dies damit, dass der Handelsvertretervertrag während der Probezeit noch nicht endgültig abgeschlossen sei.
Der EuGH erteilt diesem Verständnis eine Absage und hat – wie schon Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 25.10.2017 – die Anwendbarkeit der in Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 86/653 vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzregelung für den Fall bejaht, dass die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der in ihm festgelegten Probezeit eintritt.
Die Handelsvertreter-RL verbiete die Vereinbarung einer Probezeit zwar nicht per se. Allerdings dürften einer solchen Probezeit nach innerstaatlichem Recht keine Rechtswirkungen zukommen, durch welche die volle Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt werden könne.
Der Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz bestehe nach dem Wortlaut von Art. 17 der Richtlinie 86/653 nach „Beendigung des Vertragsverhältnisses“. Bei der Kündigung des Handelsvertretervertrags innerhalb einer in ihm festgelegten Probezeit handele es sich um eine solche „Beendigung des Vertragsverhältnisses“. Die ständige Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts finde in der Richtlinie keine Grundlage. Eine Rechtsbeziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 86/653 bestehe ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertrag über das Tätigwerden des Handelsvertreters für den Unternehmer abgeschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Vertrag eine Probezeit enthalte. Der Ausgleichs- bzw. Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 86/653 sei keine Sanktion für die Vertragsauflösung, sondern solle den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen bzw. für die ihm entstandenen Kosten und Aufwendungen entschädigen. Er dürfe dem Handelsvertreter daher nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Vertrags während der Probezeit eingetreten sei.
Dieses Verständnis werde durch den Kontext, in dem Art. 17 der Richtlinie 86/653 stehe, bestätigt. Die Fälle, in denen kein Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch nach Art. 17 bestehe, seien in Art. 18 abschließend aufgeführt. Die Beendigung innerhalb der Probezeit werde dort nicht als Ausnahmefall genannt. Überdies verbiete Art. 19 den Parteien vor Ablauf des Vertrags Vereinbarungen zu treffen, die zum Nachteil des Handelsvertreters von den Art. 17 und 18 abweichen. Eine solche Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters läge jedoch vor, wenn an die Vereinbarung einer Probezeit ein Ausschluss der Ansprüche aus Art. 17 Abs. 2 und 3 geknüpft würde. Auch der Zweck der Handelsvertreter-RL, der auf den Schutz des Handelsvertreters abzielt, bestätige das gefundene Ergebnis.

C. Kontext der Entscheidung

Nach Art. 17 der Handelsvertreter-RL müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür treffen, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entweder einen Ausgleichsanspruch i.S.v. Art. 17 Abs. 2 oder einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 3 erhält. Dies gilt nicht in den in Art. 18 genannten Ausnahmefällen, die – wie der EuGH in Rn. 31 nochmals betont (vgl. i.d.S. bereits EuGH, Urt. v. 28.10.2010 – C-203/09 Rn. 42 „Volvo Car Germany“) – eng auszulegen und als abschließende Aufzählung aufzufassen sind.
Der EuGH misst den Ausgleichs- und Schadensersatzregelungen entscheidende Bedeutung zu und hat wiederholt entschieden, dass diese Regelungen zwingendes Recht sind (vgl. die Nachweise in Rn. 34). In der vorliegenden Entscheidung stellt er klar, dass es sich bei den in Art. 17 der Richtlinie 86/653 vorgesehenen Ansprüchen nicht um eine Sanktion für die Vertragsauflösung, sondern um eine Entschädigung für erbrachte Leistungen bzw. entstandene Kosten und Aufwendungen handelt. Er folgt damit der Argumentation des Generalanwalts, der in seinen Schlussanträgen überzeugend dargelegt hat, dass die in Art. 17 vorgesehenen Ansprüche Teil der Gegenleistungsverpflichtung des Unternehmers sind (Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge v. 25.10.2017 Rn. 24-26). Ausgehend von diesem zutreffenden Verständnis der Funktion der Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche kann es – wie der EuGH richtig feststellt – keinen Unterschied machen, ob die Beendigung des Handelsvertretervertrags innerhalb oder außerhalb der Probezeit eintritt. Anderenfalls würde die Vereinbarung einer Probezeit nicht lediglich die Kündigung des Vertragsverhältnisses erleichtern, sondern die Gegenleistungspflicht des Unternehmers beschränken. Von einer solchen Zweckbestimmung kann jedoch regelmäßig nicht ausgegangen werden. Zudem wäre ein solches Verständnis der Probezeitvereinbarung – wie der EuGH zutreffend ausführt – nicht mit dem zwingenden Charakter der Ausgleichs- und Schadensersatzregelung zu vereinbaren.
Zuzustimmen ist dem EuGH auch darin, dass die Vereinbarung einer Probezeit nicht dazu führen kann, dass bis zum Ablauf der Probezeit kein Handelsvertretervertrag im Sinne der Richtlinie (und damit auch keine Beendigung dieses Vertragsverhältnisses i.S.v. Art. 17) vorliegt. Ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, ist auf Grundlage der Richtlinie zu ermitteln. Diese stellt nach ihrem Art. 1 – wie der Generalanwalt in Rn. 39 seiner Schlussanträge ausführlich darlegt – allein darauf ab, dass ein selbstständig Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für den Unternehmer den Verkauf oder Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Haben sich die Parteien über ein solches Tätigwerden der einen Partei für die andere verständigt, liegt ein Handelsvertretervertrag vor. Es handelt sich um einen autonom unionsrechtlich zu interpretierenden Begriff. Eine andere Qualifikation durch das nationale Recht (etwa als noch nicht endgültig geschlossener Vertrag) muss ausscheiden. Anderenfalls könnten die zwingenden Bestimmungen der Handelsvertreter-RL durch die Mitgliedstaaten umgangen werden.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das deutsche Recht sieht in § 89b HGB einen Ausgleichsanspruch i.S.v. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 vor. Der deutsche Gesetzgeber hat sich also nicht für die Schadensersatzregelung des Abs. 3 entschieden. Der Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. In § 89b Abs. 3 HGB hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 18 der Richtlinie 86/653 aufgezählten Ausnahmetatbestände übernommen. Zum Schicksal des Ausgleichsanspruchs bei einer Kündigung des Handelsvertretervertrags innerhalb einer hierin vereinbarten Probezeit enthält das deutsche Recht keine Regelung. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass es auf die Gründe der Beendigung nicht ankommt (BGH, Urt. v. 06.10.2010 – VIII ZR 209/07 Rn. 23) und auch eine kurzfristige Tätigkeit des Handelsvertreters sowie eine Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der Probezeit dem Ausgleichsanspruch nicht entgegenstehen (LG Freiburg, Urt. v. 28.05.1999 – 12 O 140/98). Aus der vorliegenden Entscheidung ergeben sich daher für das deutsche Recht keine Änderungen.

Ausgleichs- bzw. Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung innerhalb der Probezeit
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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