Im Streit mit den beiden Automobilherstellern hatten Gesellschaften, die zu der gleichen Unternehmensgruppe gehören wie die Klägerin, im Jahr 2016 zeitweilig die Lieferungen eingestellt, um von ihnen geforderte Preisanhebungen durchzusetzen. Ende des darauffolgenden Jahres verlangte auch die Klägerin eine als Auslaufpauschale bezeichnete Preiserhöhung. Die Automobilzulieferer gaben der Forderung Ende Januar 2018 nach, weil sie befürchteten, andernfalls von der Klägerin mit einem Lieferstopp überzogen zu werden. Mit Schreiben vom 20. März 2018 erklärten die beiden Automobilhersteller die ordentliche und einer von ihnen unter dem 4. Mai 2018 zusätzlich die außerordentlich Kündigung des Lieferverhältnisses aus wichtigem Grund, jeweils zum Ablauf des 31. März 2019. Als wichtigen Grund gaben sie an, der Zulieferer habe vertrauliche Unterlagen an die Presse gegeben.
Die Klägerin versuchte vergeblich, die Automobilzulieferer im Wege des Eilrechtsschutzes zur weiteren Abnahme zu zwingen. Das Landgericht Dortmund lehnte den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung ab; der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 14. November 2018 (VI-U (Kart) 7/18).
Die Klägerin hält die Kündigungen der Lieferverträge weiter für unberechtigt. In dem jetzigen Verfahren möchte sie deshalb feststellen lassen, dass ihr die Automobilhersteller den durch die Kündigungen entstandenen Schaden ersetzen müssen. In diesem Zusammenhang sollen jene zudem Auskunft geben über den „Ersatzbezug“ bei Dritten. Die Klägerin macht unter anderem geltend, die Kündigungen verstießen gegen das kartellrechtliche Verbot, eine marktbeherrschende Stellung auszunutzen.
Das Landgericht Dortmund hat die Klage am 27. Februar 2019 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, über die nun der 1. Kartellsenat zu entscheiden hat. Der Streitwert beträgt 12 Mio. EUR.
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Düsseldorf, 2. Januar 2020
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