OLG Hamm, Urteil vom 13. November 2012 – 27 U 192/11 –, juris
vorhergehend LG Bielefeld, Urteil vom 11.11.2011, Az. 1 O 51/10


Die Parteien streiten über wechselseitig im Wege von Klage und Widerklage geltend gemachte Auseinandersetzungsansprüche aus der Beendigung eines in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts geführten Gestüts. Beide Parteien nehmen für sich in Anspruch, von der jeweils anderen Partei noch ein Auseinandersetzungsguthaben beanspruchen zu können.

„Das angefochtene Urteil ist, soweit es dem Beklagten günstig ist, nicht zu beanstanden, sondern überzeugend. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen bestehen nicht.

Der Beklagte macht aber zutreffend geltend, dass das Landgericht zu Unrecht bei der Auseinandersetzungsberechnung die zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Futter- und Unterbringungskosten mit einer Gesamthöhe von 81.320,00 Euro nur hälftig eingestellt hat. Hier war der volle Wert anzusetzen. Die Auseinandersetzungsberechnung des Landgerichts, der der Senat grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Methode, als auch hinsichtlich der im Einzelnen eingestellten Positionen folgt, ist so aufgebaut, dass jede Investition der Gesellschafter in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Dies gilt für finanzielle Aufwendungen wie die Futter- und Unterbringungskosten ebenso wie für die Einbringung anderer Vermögenswerte wie den der Pferde durch die Klägerseite. Die Aufwendungen und Investitionen beider Seiten werden sodann einander gegenübergestellt und so ein zur Hälfte ausgleichspflichtiger Überschuss- bzw. Nachschussbetrag ermittelt. Bei diesem Vorgehen ist es systemwidrig, die Futter- und Unterbringungsaufwendungen des Beklagten von vornherein nur hälftig zu berücksichtigen. Diese sind vielmehr in voller Höhe in die Auseinandersetzungsberechnung einzustellen. Die hälftige Beteiligung sowohl des Beklagten als auch der Klägerin erfolgt sodann bei der Berechnung des ausgleichpflichtigen Überschussbetrages.

Der Fehler des Landgerichts kann auch – gleichbedeutend – so umschrieben werden: Das Landgericht hat zum einen den Beklagten die von der Klägerin eingebrachten Pferde zur Hälfte bezahlen lassen, dann aber – zu Unrecht – der Klägerin einen Anspruch auf vollständige Rückgewähr dieser Einlage zugebilligt (LGU 42 oben).

Dies führt zu folgender Gesamtabrechnung auf der Grundlage der vom Landgericht angewandten und in der Methode nicht zu beanstandenden Berechnung (Teil A IV Nr. 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils): … (wird ausgeführt)

Bereits nach Korrektur der fehlerhaften Halbierung der Futter- und Unterbringungskosten ergibt sich mithin der mit der Berufung vom Beklagten beantragte Ausgleichsanspruch, so dass es auf die vom Beklagten mit der Berufung ebenfalls als zu Unrecht nicht berücksichtigt gerügten Einzelpositionen nicht ankommt.“