LG Bonn, Beschluss vom 12. November 2008 – 15 O 421/08 –, juris

Orientierungssatz

1. Es besteht nach Mandatsbeendigung gegenüber dem Steuerberater kein Anspruch auf Herausgabe der Handakten, wenn dem Steuerberater wegen offener Gebühren- und Auslagenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten zusteht.

2. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur dann wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig, wenn der geschuldete Betrag geringfügig ist, der Steuerberater über ausreichende Sicherheiten, wie z.B. der Hinterlegung des geforderten Betrages, verfügt oder ein Missbrauch des Zurückbehaltungsrechts gegeben ist.