Nachfolgend einige Hinweise auf diverse Literaturbeiträge zu der durch die Kanzlei OEHLMANN über zwei Instanzen erstrittenen Entscheidung des OLG Köln vom 13.4.2015:

Sabine Chromek: Anmerkung zu einer Entscheidung des OLG Köln vom 13.04.2015 (11 U 183/14) – Zum Werklieferungsvertrag – Rügeobliegenheit nach § 377 HGB beim sog. Streckengeschäft gilt auch für versteckte Mängel

veröffentlicht in BB 2015, 2450

Der Beitrag stellt eine Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Köln vom 13.04.2015 (11 U 183/14; NJW-RR 2015, 859) dar. In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger, ein Tischlereigewerbe, von einem Endkunden mit der Herstellung, der Lieferung und dem Einbau von Hauseingangstüren beauftragt. Nach Absprache mit dem Endkunden beauftrage der Kläger ein weiteres Tischlereigewerbe, den Beklagten, mit der Ausführung der Tätigkeiten. Nach Beendigung der Arbeiten traten im Winter 2008/2009 Mängel auf, die der Endkunde dem Kläger jedoch erst im Oktober 2009 anzeigte. Nachdem der Kläger gerichtlich Mängelansprüche gegen den Beklagten geltend machte, verneinte das LG diese und führte aus, dass sich der Beklagte zu Recht auf § 377 HGB berufe. Das OLG Köln bestätigte die Ansicht des LG. Im Rahmen der Entscheidungsanmerkung führt die Autorin einleitend an, dass das OLG Köln die BGH-Rechtsprechung zum Streckengeschäft in zweierlei Hinsicht neu anwendet. Zunächst erläutert sie, dass die Grundsätze zum Streckengeschäft im Hinblick auf das Werklieferrecht Anwendung finden. Dies erscheint nach ihrer Auffassung richtig, da § 377 HGB im Werklieferungsrecht über die Vorschrift des § 381 Abs.2 HGB anwendbar ist.  Zudem schildert die Verfasserin, dass das OLG Köln die Rechtsprechung zu Streckengeschäften auch ausdrücklich auf verdeckte Mängel anwendet. Sie betont, dass der Käufer sicherstellen muss, dass der Endkunde diesen möglichst bald nach dem Vorliegen des Mangels informiert. Dies birgt grundsätzlich ein Risiko des Käufers und lässt sich nur schwer einschränken. Die Autorin empfiehlt diesbezüglich, dass die eigene Rügepflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer in Individualvereinbarung abbedungen bzw. in AGB eingeschränkt werden kann. Abschließend hebt sie hervor, dass das Bewusstsein um das Risiko des § 377 HGB das eigentliche Problem in der Praxis ist.

Felix Muhl, Zwischenhändler trifft auch bei Direktlieferung des Herstellers an einen Verbraucher eine Rügeobliegenheit

veröffentlicht in GWR 2015, 341

Holger Scheel, Kosten für Montage der gelieferten Türen nur 5% der Rechnung: Kaufrecht anwendbar!

veröffentlicht in IBR 2015, 394