FG München, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 4 K 2517/12 –, juris

Orientierungssatz

1. Die Auslegung des Begriffs der „zwingenden Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG kann auch für die Hinderung des Erblassers an der Selbstnutzung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG gelten (vgl. Literatur, R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).

2. Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist als hauptsächlicher Wohnaufenthalt zu verstehen. Auch wenn dem Erblasser in der betreffenden Wohnung eigens ein Zimmer bereitgestellt worden ist, nutzt der Erblasser die Wohnung vor seinem Tod nicht in dem von der Regelung geforderten Umfang zu eigenen Wohnzwecken, wenn er sich lediglich besuchsweise zu Familienfesten, Geburtstagen oder Festtagen wie Ostern und Weihnachten dort aufhält.

3. Von einer hinreichenden Selbstnutzung einer Wohnung durch den Erblasser kann nur ausgegangen werden, wenn sich in dem entscheidungserheblichen Zeitraum darin auch der Mittelpunkt seines (familiären) Lebens befunden hat.