Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 5 W 121/13 –, juris

Leitsatz

Wird im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 888 ZPO der Anspruch erfüllt, nachdem der Zwangsvollstreckungsantrag gestellt wurde, so erledigt das die Hauptsache des Zwangsmittelverfahrens. Das gilt auch, wenn ein Zwangsgeldbeschluss erlassen wurde und die Erfüllung vor Eintritt seiner formellen Rechtskraft während des Beschwerdeverfahrens eintrat. Erklärt der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren sodann für erledigt, geht es nur noch um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat. Sie hängt davon ab, ob das Zwangsmittel rechtsfehlerfrei verhängt worden war.