Nachfolgend ein Beitrag vom 20.7.2018 von Rathsack, jurisPR-ITR 14/2018 Anm. 6
Orientierungssätze
1. Will sich der Urheberrechtsinhaber auf die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Internetanschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Der Internetanschlussinhaber genügt indes seiner in diesen Fällen bestehenden sekundären Darlegungslast, wenn er unter Benennung von Zeugen vorträgt, dass der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war.
2. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels kommt eine Ausnahme von der Deckelung des Erstattungsanspruchs i.S.v. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG nicht in Betracht, wenn die Zugänglichmachung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Spiels, sondern erst zwei Monate später erfolgt.
Orientierungssatz zur Anmerkung
Das unerlaubte Zugänglichmachen eines Computerspiels auf einer Internettauschbörse nach mehr als zwei Monaten nach Veröffentlichung des Computerspiels begründet keine Unbilligkeit der Begrenzung des Streitwertes auf 1.000 Euro.
A. Problemstellung
§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG regelt die Streitwertdeckelung bei privaten Urheberrechtsverletzungen natürlicher Personen. Das AG Berlin-Charlottenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen diese Begrenzung unbillig i.S.d. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ist und zeichnet damit ein Problem auf, welches die Gerichte in Zukunft sicherlich noch häufig beschäftigen wird.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin machte mit der Klage Ansprüche als Inhaberin von Nutzungs- und Verwertungsrechten an einem im August 2013 veröffentlichten Computerspiel geltend. Dieses Computerspiel wurde am 31.10.2013 über einen mittels IP-Adresse der Beklagten zugeordneten Anschluss zum Download angeboten. Die anwaltlich vertretene Klägerin mahnte die Beklagte außergerichtlich ab und forderte Zahlung von Schadensersatz. Mit der Klage machte die Klägerin dann Schadensersatz in Form der Lizenzentschädigung i.H.v. 900 Euro geltend und forderte zugleich Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 984,60 Euro. Den Gegenstandswert bezifferte die Klägerin dabei mit 20.000 Euro und begründete dies damit, dass eine Beschränkung des Streitwerts unbillig i.S.d. § 97 Abs. 3 Satz 4 UrhG sei. Das öffentliche Zugänglichmachen sei im Rahmen einer anonymen Online-Tauschbörse erfolgt und daher bestehe ein besonderes Gefährdungspotential. Zudem sei die Zugänglichmachung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung des Computerspiels erfolgt. Weiterhin trug die Klägerin vor, dass § 97a Abs. 3 UrhG europarechtskonform auszulegen sei. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, dass sie den WLAN-Router ohne entsprechendes Passwort und somit ungeschützt genutzt hätte.
Das AG Berlin-Charlottenburg hat die Klage nur für teilweise begründet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von 124 Euro nebst Zinsen seit der Klageerhebung an die Klägerin verurteilt.
Den Anspruch auf die geltend gemachte Lizenzentschädigung hat das Amtsgericht abgelehnt, da die Beklagte nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung haftet. Zwar spreche hier eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, allerdings gebe es hier eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter, da der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war. Das Amtsgericht betonte hierbei nochmals, dass der Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für die tatsächliche Vermutung obliege, den Anschlussinhaber jedoch die sekundäre Darlegungslast für die Nutzungsmöglichkeit Dritter treffe. Im vorliegenden Fall war die Beklagte dieser sekundären Darlegungslast nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch nachgekommen, da ein glaubwürdiger Zeuge glaubhaft ausgesagt hätte, dass der Anschluss der Beklagten nicht gesichert war. Dass die Klägerin dann nicht beweisen konnte, dass der Anschluss hinreichend gesichert war, ging zu ihren Lasten. Die Beklagte hafte daher nach den Grundsätzen der Störerhaftung, da sie es unterlassen habe, den WLAN-Router mit den marktüblichen Sicherungen zu versehen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin den Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als notwendige Aufwendungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG. Die Höhe der notwendigen Aufwendungen bezifferte das AG Berlin-Charlottenburg dabei auf 124 Euro, wobei das Amtsgericht einen Streitwert von 1.000 Euro zugrunde legte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts waren die Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG gegeben, weshalb die Streitwertbegrenzung auf 1.000 Euro eingreift. Bei der Beklagten handele es sich um eine natürliche Person, die die nach dem UrhG geschützten Werke nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet hatte und die nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet war.
Die Deckelung des Erstattungsanspruches sei auch nicht nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ausgeschlossen, da entgegen der Auffassung der Klägerin eine Begrenzung des Streitwertes auf 1.000 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig gewesen sei. Das Amtsgericht betont hierbei zunächst ausdrücklich, dass § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die bezweckt, dass die Deckelung der erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen wird. Ob die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Spiels überhaupt einen solchen Ausnahmefall begründet, kann dabei nach Auffassung des AG Berlin-Charlottenburg dahinstehen, da das Zugänglichmachen nicht im unmittelbaren Zusammenhang erfolgte, sondern erst mehr als zwei Monate nach der Veröffentlichung des Computerspiels.
Auch unter europarechtlichen Erwägungen sei keine andere Auslegung gerechtfertigt, insbesondere ergebe sich auch bei Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 (Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) keine entsprechende Unbilligkeit. Zwar verlange die Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstige Kosten der obsiegenden Partei in aller Regel von der unterlegenden Partei zu tragen seien, soweit die Kosten zumutbar und angemessen seien. Allerdings seien die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung weder Prozesskosten der unterlegenden Partei noch sonstige Kosten i.S.d. Art. 14 RL 2004/48. Nach Rechtsprechung des EuGH seien dies nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-57/15). Die Anwaltskosten seien jedoch für den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden, der im Klageverfahren nicht streitig sei.
Nach Auffassung des AG Berlin-Charlottenburg ist nach Art. 14 RL 2004/48 zudem eine Ausnahme von der Erstattungspflicht aus Billigkeitserwägungen grundsätzlich zulässig. Laut EuGH sei es dem nationalen Gesetzgeber durch Art. 14 RL 2004/48 nur untersagt, einen bedingungslosen Ausschluss der Kostentragungspflicht vorzunehmen. Dies habe der Gesetzgeber mit der Formulierung der Ausnahmemöglichkeit im § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG jedoch gerade nicht getan.
Abschließend erwägt das Amtsgericht, ob die Regelung des § 97a Abs. 3 UrhG als Begrenzung des Gegenstandwertes auszulegen sei, so dass der Anwendungsbereich des Art. 14 RL 2004/48 überhaupt nicht eröffnet wäre, da eine volle Kostenerstattung stattgefunden habe. Grundlage für diese Erwägungen seien dabei Gesetzesmaterialien zur Neufassung des UrhG aus denen hervorgehe, dass dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sei, dass im Außenverhältnis nicht der Rechtsanwalt Gläubiger des Anspruches bezüglich der Gebührenerstattung gegen den Störer sei, sondern der Inhaber der Urheberrechte gegen den der Rechtsanwalt dann wiederum den Anspruch auf Vergütung habe. Der Wille des Gesetzgebers sei daher tatsächlich nicht auf eine Begrenzung des Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen den Verletzer, sondern auf eine Beschränkung des Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes gegen seinen Mandanten durch eine Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet. Bei Vorliegen der Anforderungen des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG dürfe der Rechtsanwalt seinem Mandanten daher nur die danach berechtigten Gebühren auf Grundlage eines Streitwertes von 1.000 Euro in Rechnung stellen und nur hinsichtlich dieser Gebühren bestehe dann der Erstattungsanspruch des geschädigten Rechteinhabers. Art. 14 RL 2004/48 wäre dann also nicht einschlägig, da die tatsächlich angemessenen Kosten, hier auf Grundlage des Streitwertes von 1.000 Euro, zu erstatten seien.
C. Kontext der Entscheidung
Soweit sich die Entscheidung des AG Berlin-Charlottenburg mit den Anforderungen zur Störerhaftung beschäftigt, folgt sie der gängigen Rechtsprechung seit der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08). Wenn über ein privates und nicht mit einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselung geschütztes WLAN-Netzwerk Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharing begangen werden, haftet der Anschlussinhaber als Störer und ist dem verletzten Rechteinhaber zur Unterlassung und zum Ersatz der Kosten für eine ausgesprochene urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a Abs. 1 UrhG verpflichtet. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht gegenüber dem Störer jedoch nicht (Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, § 97 Rn. 155). Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich dabei nach § 97a Abs. 3 UrhG.
Nach Satz 1 der Vorschrift können die für eine berechtigte Abmahnung nach § 97a Abs. 1 und 2 UrhG entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Nach Satz 2 ist dabei der Erstattungsanspruch für die Aufwendungen infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf einen Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 Euro beschränkt, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die ein nach dem UrhG geschütztes Werk nicht für ihre gewerbliche oder beruflich selbstständige Tätigkeit nutzt und diese nicht bereits zuvor zur Unterlassung verpflichtet worden ist. Nach § 97a Abs. 3 Satz 4UrhG gilt der in Satz 2 genannte Wert nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Durch die Neufassung des § 97 Abs. 3 UrhG wurde die bis dahin geltende Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. abgelöst, die grundsätzlich zwar eine Kostenbegrenzung für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro vorsah, die sich ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neuregelung jedoch als untauglich erwies, da insbesondere die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „einfach gelagerter Fall“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ zu einer Unsicherheit der Betroffenen führte und diese Unsicherheit die Betroffenen dann wegen des oft nicht abschätzbaren Kostenrisikos häufig davon abhält, den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen (vgl. Entwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drs. 17/13057, S. 11).
Es erscheint naheliegend, in den Filesharing-Fällen die Gebührendeckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG eingreifen zu lassen, da dies typischerweise Sachverhalte sind, die durch Privatpersonen zu privaten Zwecken verwirklicht werden. Häufig sind diese Personen zuvor auch noch nicht abgemahnt oder gar verurteilt worden, so dass bei Zugrundelegung des Streitwertes von 1.000 Euro Gebühren i.H.v. 124 Euro (netto) entstehen und erstattungsfähig sind. Abgerechnet werden kann eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) i.H.v. 104 Euro; hinzu kommt die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) i.H.v. 20 Euro.
Angesichts dieser eher moderaten Gebühren war absehbar, dass insbesondere die anwaltlichen Vertreter der Rechteinhaber nach Möglichkeiten suchen würden, um die Gebührenbegrenzung zu umgehen und die, etwa im gerichtlichen Verfahren wesentlich höheren Gegenstandswerte für Urheberechtsverletzungen, auch außergerichtlich wieder ins sprichwörtliche Spiel zu bringen. Der Gesetzgeber hat dabei mit dem Ausnahmetatbestand des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG einen geeigneten Ausgangspunkt geschaffen, da er es unterlassen hat, zu konkretisieren, unter welchen besonderen Umständen die Erstattung eines Anspruches aus einem Gegenstandswert von 1.000 Euro tatsächlich unbillig ist (Reber in: BeckOK-Urheberrecht, Stand: 20.04.2018, § 97a Rn. 28).
Im konkreten Sachverhalt wurde durch den Kläger vorgetragen, dass bereits durch die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen einer anonymen Online-Tauschbörse ein besonderes Gefährdungspotential bestehe und die Zugänglichmachung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung erfolgte. Dieser Argumentation ist das AG Berlin-Charlottenburg zu Recht nicht gefolgt. Allein die Tatsache, dass das Zugänglichmachen über eine Online-Tauschbörse erfolgte, ist nicht geeignet, um die Unbilligkeit zu bejahen, da der Gesetzgeber bei Einführung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ja gerade diese Sachverhalte privilegieren wollte (Entwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drs. 17/13057, S. 11). Das AG Berlin-Charlottenburg lässt offen, ob das Zugänglichmachen im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung überhaupt eine Ausnahme begründen kann, wenn das Werk bereits veröffentlicht ist, da das Zugänglichmachen im konkreten Fall zwei Monate nach der Erstveröffentlichung erfolgte. Die Annahme eines solch engen zeitlichen Rahmens ist angesichts des Umstandes, dass § 97a Abs. 4 Satz 4 UrhG einen Ausnahmetatbestand beinhaltet, gut nachvollziehbar. Bei der Bewertung, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Annahme einer Ausnahme rechtfertigen, ist der entsprechende Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Angesichts der fortschreitenden Entwicklung neuartiger Vertriebsformen und Vertriebsplattformen erscheint das abstrakte Abstellen auf einen willkürlich gewählten Verwertungszeitraum ungeeignet, die besondere Gefährlichkeit eines Rechtsverstoßes zu begründen.
Auch die Erwägungen des Amtsgerichts zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind nachvollziehbar. Die Kostenerstattung ist durch den nationalen Gesetzgeber grundsätzlich nicht ausgeschlossen worden. Zudem eröffnet Art. 14 RL 2004/48 dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, Billigkeitserwägungen bei der Regelung der Kostentragungspflicht einzustellen. Davon hat der deutsche Gesetzgeber mit § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG Gebrauch gemacht.
D. Auswirkungen für die Praxis
Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass § 97a Abs.3 Satz 4 UrhG die Gerichte auch weiterhin beschäftigen wird. Es liegen derzeit verschiedene Urteile erstinstanzlicher Gerichte vor, die sich mit der Gebührendeckelung beschäftigen. Während sich das AG Frankenthal in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 (Urt. v. 18.01.2018 – 3a C 209/17) insbesondere den europarechtlichen Ausführungen des AG Berlin-Charlottenburg anschließt, verweist die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR auf der eigenen Homepage „www.rka-law.de“ auf aktuelle Entscheidungen der Amtsgerichte München, Koblenz, Düsseldorf und Bielefeld sowie auf eine Entscheidung des LG Stuttgart (Urt. v. 09.05.2018 – 24 O 28/18, https://rka-law.de/filesharing/lg-stuttgart-keine-deckelung-der-anwaltsgebuehren-filesharingfaellen-nach-%c2%a7-97a-abs-3-s-2-urhg-schadensersatz-ueber-eur-3-000-faktor-175/, zuletzt abgerufen am 25.05.2018), in denen die Unbilligkeit der Begrenzung des Gegenstandstreitwertes auf 1.000 Euro bejaht wurde. Auch wenn den Urteilen teilweise unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, ist den Entscheidungen der Amtsgerichte gemein, dass es jeweils um das unerlaubte Zugänglichmachen von Computerspielen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung ging. Es wird abzuwarten sein, wie sich die oberinstanzlichen Gerichte zu dieser Frage positionieren werden, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass erst der BGH eine abschließende Entscheidung trifft.
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