Nachfolgend ein Beitrag vom 15.8.2017 von Arndt, jurisPR-BKR 8/2017 Anm. 2

Leitsätze

1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel
„Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.“
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

A. Problemstellung

Eine Vielzahl von Formularmietverträgen sieht in Anlehnung an § 556b Abs. 1 BGB vor, dass der Mietzins „spätestens bis zum dritten Werktag“ des Monats auf das Konto des Vermieters zu entrichten ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist den Klauseln zufolge nicht die Absendung des Geldes, sondern der Zahlungseingang beim Vermieter entscheidend. Sollte die Miete zudem beleghaft überwiesen werden, kann es zwischen Erteilung des Zahlungsauftrages und dem Geldeingang auf dem Vermieterkonto zu Verspätungen kommen, bei denen streitig ist, wer dieses sog. „Verzögerungsrisiko“ zu tragen hat. Dieses Problem stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Wohnraummieter bei mehrfach verspäteten Zahlungen mit einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen muss.
Vorliegend hatte der BGH der Frage nachzugehen, inwieweit derartige Formularklauseln, die für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung allein auf die Gutschrift des Empfänger- bzw. Vermieterkontos abstellen, den Wohnraummieter unangemessen benachteiligen – insbesondere in den Fällen, in denen der Mieter die verspätete Zahlung nicht zu verantworten hat.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin hatte den beklagten Mietern fristlos gekündigt und zugleich Räumungsklage erhoben, da – so die Auffassung der Klägerin – in den zurückliegenden Monaten die Miete mehrfach verspätet gezahlt wurde. Hierbei zahlten die Beklagten die Miete jeweils am dritten Werktag bei ihrer Bank ein und erteilten zugleich einen Überweisungsauftrag. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah unter § 4 („Zahlung der Miete“) folgendes vor:
„1. Die Gesamtmiete (…) ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. (…) zu zahlen. …
3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein (…)“.
Bereits das Berufungsgericht hatte die auf eine verspätete Mietzahlung gestützte Kündigung der Klägerin für unwirksam erachtet, da vorgenannter § 4 Nr. 3 Satz 1 des Mietvertrages zuungunsten der Mieter von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 556b Abs. 1, 269, 270 BGB abweiche (vgl. LG Köln, Urt. v. 17.09.2015 – 1 S 282/14). Danach sei eine als qualifizierte Schickschuld einzuordnende Geldschuld immer dann rechtzeitig erbracht, wenn der Schuldner den Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei seinem Geldinstitut einreiche und die erforderliche Deckung auf dem Schuldnerkonto bereithalte. Hierfür spreche die gesetzliche Regelungssystematik, wonach gemäß § 270 Abs. 4 BGB bei der Geldschuld die Regeln über den Leistungsort (§ 269 BGB) unberührt blieben. Folglich liege der Leistungsort am Sitz des Schuldners (§§ 270 Abs. 4, 269 BGB), der Erfüllungsort hingegen am Sitz des Gläubigers (§ 270 Abs. 1 BGB). Demnach sei die Geldschuld eine Schickschuld, allerdings mit der Besonderheit, dass der Schuldner gemäß § 270 Abs. 1 BGB die Verlustgefahr zu tragen habe. Hieran ändere auch die sog. „Zahlungsverzugsrichtlinie“ (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011, RL 2011/7/EU, ABl. Nr. L 48, 1) nichts, da sich deren Anwendungsbereich ausschließlich auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen beschränke. Außerhalb dieses Anwendungsbereiches bestehe jedenfalls keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 269, 270 BGB, auch wenn „einiges dafür spreche, dass eine einheitliche Handhabung von Geldschulden im Verhältnis zwischen Unternehmern und allen übrigen Geldschulden im Sinne der Rechtsklarheit wünschenswert“ sei.
Die in § 4 Nr. 3 Satz 1 des Formularmietvertrages getroffene Regelung benachteilige jedenfalls den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), da das Verzögerungsrisiko komplett auf den Mieter verlagert werde. Denn hiernach müsse der Mieter die üblichen Laufzeiten bis zum Eingang des Geldes beim Vermieter einrechnen, ohne dass davon Verzögerungen ausgenommen seien, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Eine dahingehende Einschränkung sehe selbst Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Zahlungsverzugsrichtlinie für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nicht vor. Nach alledem vermochte das Berufungsgericht somit keinen Zahlungsverzug zu erkennen.
Dieser Beurteilung hat sich der BGH in der besprochenen Entscheidung angeschlossen.
Die Kündigungen seien hiernach unwirksam, da die Beklagte die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats eingezahlt habe. Dabei habe es gemäß § 556b Abs. 1 BGB ausgereicht, dass die Leistungshandlung (mithin der Überweisungsauftrag) jeweils bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde. Ein späterer Eingang der Miete auf dem Konto der Vermieterin sei nicht erheblich. § 4 Nr. 3 Satz 1 des Mietvertrages benachteilige den Mieter zudem unangemessen, da er abweichend von § 556b Abs. 1 BGB dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auch dann auferlege, wenn diese durch den Zahlungsdienstleister verursacht würden.
Bereits „dem Gesetzeswortlaut des § 556b Abs. 1 BGB lasse sich nicht zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete bereits am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss“. Vielmehr komme in den Gesetzesmaterialien zur Zielsetzung des § 556b Abs. 1 BGB zum Ausdruck, dass es allein ausreiche, wenn „die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts entrichtet“ würde (BT-Drs. 14/4553, S. 52). Insofern habe – so der BGH weiter – der Gesetzgeber des Mietrechtreformgesetzes ersichtlich keine von den Auslegungsregeln der §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4BGB abweichende Regelung treffen wollen. Demnach sei unverändert zwischen der Leistungshandlung als solcher und dem Leistungserfolg (der Erfüllung) zu unterscheiden. Die Leistungshandlung erfolge im bargeldlosen Zahlungsverkehr immer dann, wenn der Mieter mit seiner Bank spätestens am dritten Werktag des Monats einen entsprechenden Überweisungsvertrag schließe (vgl. § 675f BGB) und für ausreichende Deckung auf seinem Konto sorge. Etwaige Verzögerungen bei der Übermittlung des Geldes oder aber bankinterne Ausführungsfristen müsse der Mieter hingegen nicht berücksichtigen. Jedenfalls würden die eingeschalteten Zahlungsdienstleister nicht als dessen Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB tätig.
Selbst die von der Revision ins Feld geführte „Zahlungsverzugsrichtlinie“ (RL 2011/7/EU v. 16.02.2011, ABl. Nr. L 48, 1) bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH konnte an dieser Auffassung nichts ändern. Eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum vertretene Ansicht will hieraus herleiten, dass die Miete eine (modifizierte) Bringschuld sei und diese somit bis zum dritten Werktag der Bank des Vermieters gutgeschrieben werden müsse (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 28.04.2015 – 9 S 109/14; LG Wuppertal, Beschl. v. 20.06.2011 – 9 S 149/08; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 556 Rn. 4). Begründet wird dies damit, dass die §§ 269, 270 BGB im Sinne einer einheitlichen Auslegung nationalen Rechts ebenso einzuordnen sind, wie die von der Zahlungsverzugsrichtlinie erfassten Entgelte. Folglich sei nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung als solche, sondern allein auf den Erhalt der Leistung abzustellen.
Dem vermochte der BGH in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen. Einerseits begründe selbst die Zahlungsverzugsrichtlinie innerhalb ihres Anwendungsbereichs ausdrücklich keine Verzugsfolgen für den Fall, dass „der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist“ (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b HS. 2 Zahlungsverzugsrichtlinie). Mithin schließe die Richtlinie die von ihr erfassten Verzugsfolgen ausdrücklich für die Fälle aus, in denen die Zahlungsverspätung nicht im Verantwortungsbereich des Schuldners liege. Somit träfen selbst den Schuldner keine Verzugsfolgen, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen habe (vgl. EuGH, Urt. v. 03.04.2008 – C-306/06 – NJW 2008, 1935 „Telekom GmbH vs. Deutsche Telekom AG“).
Andererseits war für den BGH maßgeblich, dass (Miet-)Verträge mit Verbrauchern ausdrücklich nicht dem Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie unterfallen (so Erwägungsgrund 8 der RL 2011/7/EU). Denn mit der Richtlinie sollte einzig und allein der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpft werden. Zudem war auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie in nationales Recht von diesem Grundgedanken abweichen wollte. Zwar sollten nach den Gesetzesmaterialien „die bisherigen deutschen Verzugsrechtregelungen beibehalten und von der Schaffung eines Sonderverzugsrechts abgesehen“ werden (BT-Drs. 14/6040, S. 81). Jedoch seien „bei der Umsetzung für Verbraucher und Unternehmer differenzierende Regelungen notwendig“ (BT-Drs. 14/6040, S. 81). Insbesondere galt es, mit Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU die Rechtstellung von Verbrauchern nicht zu verschlechtern.
Alles in allem verlagere hiernach die streitgegenständliche Formularklausel – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – das Risiko von Verzögerungen, die allein der Zahlungsdienstleister zu verantworten habe, entgegen der gesetzlichen Regelung auf den Wohnraummieter, weshalb diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 3 Satz 2 des Formularmietvertrags, wonach mehrfach verspätete Mietzahlungen im Einzelfall eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen können. Eine dahingehende Einschränkung, dass der Mieter für das Fehlverhalten seiner Zahlungsdienstleister nicht einzustehen habe, sehe die Klausel jedoch nicht vor. Somit setze die Klausel in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung den Mieter dem Risiko einer Kündigung seines Mietverhältnisses auch für die Fälle aus, in denen er die Zahlungsverzögerungen nicht zu vertreten habe.
Vorliegend konnte schließlich auch dahinstehen, dass zuvor der XII. Zivilsenat des BGH die Verwendung einer Formularklausel, bei der es ohne jede Einschränkung auf den Geldeingang beim Vermieter ankam, in der Geschäftsraummiete gebilligt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1998 – XII ZR 195/96 – BGHZ 139, 123, 125 f.). Diese Bewertung sei – so der BGH – ausdrücklich auf Kaufleute begrenzt und somit auf Wohnraummietverhältnisse nicht übertragbar. Angesichts des schwerwiegenden Verlustes, den der Mieter bei der Kündigung seiner Wohnung zu erwarten habe, habe der Vermieter schließlich kein schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen seiner Zahlungsdienstleister beruhen.

C. Kontext der Entscheidung

Der Entscheidung des BGH ist im vollen Umfang zuzustimmen.
Bereits nach der gesetzlichen Regelung der §§ 269, 270 BGB war zwar umstritten, inwieweit die Mietschuld entweder als sog. „Bringschuld“ oder doch als „qualifizierte Schickschuld“ einzustufen ist. Bei einer Einstufung als Bringschuld wäre die Zahlung „rechtzeitig“ eingegangen, wenn sie dem Vermieterkonto am dritten Werktag gutgeschrieben wird. Bei einer qualifizierten Schickschuld hingegen wäre es ausreichend, wenn der Mieter seiner Hausbank am dritten Werktag des Monats einen entsprechenden Zahlungsauftrag erteilt.
Diese gesetzlichen Regelungen gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass Mietschulden, wie andere Geldschulden auch, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sind. Hierbei hat der Schuldner das Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln (vgl. § 270 Abs. 1 BGB). § 270 Abs. 1 BGB trifft jedoch keine Regelung für den Fall, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögern könnte. Ort der Leistungshandlung bleibt hiernach unverändert der Wohnsitz des Schuldners. Damit muss der Schuldner am Leistungsort zwar rechtzeitig alles Erforderliche getan haben, um den Gläubiger zu befriedigen. Die Erbringung des Leistungserfolges – mithin die Gutschrift auf dem (Vermieter) Empfängerkonto – zählt jedoch, so der BGH, ausdrücklich nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1998 – VIII ZR 287/97 Rn. 9 – NJW 1998, 1302; BGH, Urt. v. 07.12.2004 – XI ZR 366/03 Rn. 27 – NJW-RR 2005, 581; zur Geldschuld als qualifizierte Schickschuld vgl. Krüger in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 270 Rn. 1 f., 16 f.; Nobbe, WM 2012, Sonderbeilage Nr. 1, 1). Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass der Mieter im Falle der Zahlungsverzögerungen die daraus resultierenden Risiken – und hier insbesondere das Verschulden seines Zahlungsdienstleisters – zu verantworten hätte.
Von einer derart weitreichenden Haftungsregelung gehen aber selbst die m.W.v. 31.10.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB), die auch den Überweisungsverkehr regeln, nicht aus. Sollte hiernach der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag fehlerhaft ausführen, steht dem Zahler grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Haftungsanspruch nach § 675y BGB sowie für deren Folgeschäden nach § 675z BGB zur Seite; fehlerhaft ist auch eine verspätete Ausführung der Überweisung (vgl. Beesch in: NK-BGB, 3. Aufl. 2016, § 675z Rn. 2). Darüber hinaus hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß § 675z Satz 3 BGB das Verschulden zwischengeschalteter Banken ebenso wie eigenes Verschulden zu vertreten (abgesehen von der Ausnahme des § 675z Satz 3 HS. 2, Satz 4 BGB, wonach die vom Zahler direkt vorgegebene Zwischenbank haftet; vgl. hierzu Arndt, Das Interbankenverhältnis im Überweisungsrecht, 2012, S. 272 f.). Jedoch ist es selbst bei hiernach möglicherweise bestehenden Haftungsansprüchen für einen Mieter unzumutbar, einen derartigen etwaigen Geldanspruch gegen die eigene Bank – womöglich auch erst in einem langwierigen Rechtsstreit – durchzusetzen. Ganz abgesehen davon, so der BGH, kann ein auf Geld gerichteter Anspruch nicht annähernd die Folgen ausgleichen, die der Verlust einer Wohnung und damit des Lebensmittelpunktes mit sich bringt.
Zu guter Letzt war es auch nur konsequent, dass der BGH zur weiteren Auslegung gerade nicht auf die von der Revision ins Feld geführte Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU abstellte. Denn deren Anwendungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und soll Geschäfte mit Verbrauchern ausdrücklich nicht umfassen. Dabei mag es zwar angehen, dass mit Blick auf die Rechtzeitigkeit von Zahlungen eine widersprüchliche Auslegung des nationalen Rechts zu vermeiden ist. Jedoch ist es Aufgabe des Gesetzgebers, hier für die nötige Klarstellung zu sorgen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Auswirkungen für die Praxis erstrecken sich zunächst nur auf die Wohnraummiete. Hier werden derartige Formularklauseln, die für die Rechtzeitigkeit der Zahlung allein auf den Geldeingang beim Vermieter abstellen, nicht mehr zu halten sein. Inwieweit hingegen Einschränkungen, die klarstellen, dass das Fehlverhalten von Zahlungsdienstleistern vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen ist, dennoch wirksam sein können (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. II 214; Bub in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., II Rn. 1128 f.), hat der BGH vorliegend offengelassen.
Für die Geschäftsraummiete ändert sich hingegen nichts. Für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen ist nach wie vor die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU einschlägig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie hat „der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen, sofern dieser den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Schuldner ist nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich“. Inwieweit schließlich der Gesetzgeber hier für eine Vereinheitlichung der Fälligkeitsregelungen sorgen wird, bleibt abzuwarten.