Nachfolgend ein Beitrag vom 13.6.2018 von Nugel, jurisPR-VerkR 12/2018 Anm. 2

Orientierungssätze

1. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, angesichts des Fotos, auf dem der Beklagte zu 1) kurz vor dem Unfall vor dem Klägerfahrzeug posiert, und der unwahren Angaben zur Entstehung müsse eine verschwiegene Bekanntschaft bestanden haben, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben starke Indizien für einen Versicherungsbetrug sind.
3. Die Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug – vorliegend einem Porsche Panamera -, das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite ist bei fingierten Unfällen regelmäßig anzutreffen.
4. Typisch bei einem manipulierten Unfall sind auch das Präsentieren einer vermeintlich klaren Haftungslage und auffallend vage Angaben zum Unfallhergang.

A. Problemstellung

Das OLG Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob die vom Landgericht festgestellten Indizien es zulassen von einer Unfallmanipulation auszugehen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Kläger begehrte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1), bei dem sich beide nach eigenen Angaben vor dem Unfallereignis nicht gekannt haben wollen. Der Kläger will mit seinem älteren, aber weiter hochwertigen Sportfahrzeug vom Typ Porsche Panamera auf einen Zubringer zur Autobahn gefahren sein, als bei Dunkelheit rechts von ihm bei an sich freien Sichtverhältnissen aus einer zulaufenden Kurve der Beklagte zu 1) mit einem älteren Kleinwagen gekommen und im Rahmen einer unachtsamen Einfahrt dem Kläger unter Missachtung der Vorfahrt in die rechte Seite seines Kfz gefahren sein soll. Der Kläger will noch versucht haben, auszuweichen und will dessen ungeachtet dann aber mit der rechts nach dem Unfallort gelegenen Leitplanke kollidiert sein, die er nur durch eine weitere Zufahrt geradeaus erreichen konnte. Auf Nachfrage im Termin bestätigte der Beklagte zu 1) auch noch einmal, dass er vor dem Unfall weder den Kläger noch dessen Fahrzeug gekannt habe. Der als Beifahrer vernommene Zeuge konnte sich dagegen an eine anschließende Kollision mit der Leitplanke nicht erinnern, während der Kläger noch angegeben hat, dass sein Beifahrer wegen des Kontaktes mit der Leitplanke in der Endstellung nach der Kollision nicht mehr habe aussteigen können. Sodann wurden beide Parteien damit konfrontiert, dass sie sich vor dem Unfallereignis schon gekannt haben müssten. Denn der Beklagte zu 1) hatte auf seiner Faceboook-Seite ein Bild veröffentlicht, bei dem er sich mit dem Zusatz „Panamera ;-)“ mit dem damals schon auf den Kläger zugelassenen Porsche abgelichtet hatte. Dies konnte keine der beiden Parteien sodann schlüssig erklären.
Das LG Duisburg hatte daraufhin mit Urteil vom 06.03.2017 (2 O 177/15) die Klage abgewiesen.
Aufgrund der Vielzahl an unstreitigen und im Übrigen nachgewiesenen Indizien sei von einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Sportwagens auszugehen. Dafür spreche bereits die Ausgangskonstellation mit den beteiligten Fahrzeugen, d.h. dem älteren aber hochwertigen Luxusfahrzeug auf der Klägerseite und dem alten Kleinwagen auf der Beklagtenseite bei einer fiktiven Abrechnung und einem lukrativen Seitenschaden – hier sogar mit zwei Schäden an der rechten Seite, resultierend aus beiden Kollisionen mit Leitplanke und PKW. Darüber hinaus sei der Unfallhergang so auch nicht plausibel und insbesondere nicht verständlich, warum beide Parteien das jeweils andere Kfz bei den guten Sichtverhältnissen und eingeschaltetem Licht nicht gesehen haben sollten und der Kläger weiter geradeaus gegen die Leitplanke gefahren sein soll anstatt nach links auszuweichen. Auffällig sei auch, dass der vernommene Zeuge einen Kontakt mit der Leitplanke nicht wahrgenommen haben will, den der Kläger so eindringlich geschildert habe.
Und von entscheidender Bedeutung sei auch, dass die Parteien wahrheitswidrig eine Bekanntschaft verschwiegen hätten, die durch die weitere Beweisaufnahme eindrucksvoll nachgewiesen worden sei.
Das OLG Düsseldorf hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und ist ebenfalls davon ausgegangen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung für das Posieren des Beklagten vor dem PKW des Klägers geben konnte und auch der Beklagte zu 1) hierzu erwiesenermaßen vor Gericht gelogen hat. Insoweit gehe das Landgericht vollkommen zu Recht davon aus, dass das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben starke Indizien für einen Versicherungsbetrug seien, da ein redlicher Geschädigter wie auch ein redlicher Versicherter eine bestehende Bekanntschaft wahrheitsgemäß offenlegen würde, auch wenn sie mit Nachfragen der Versicherung rechnen müssten.
Ferner sei die Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug wie dem vom Kläger gefahrenen Pkw Porsche Panamera, das geschädigt wurde, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite bei fingierten Unfällen regelmäßig anzutreffen, denn bei hochwertigen Fahrzeugen fallen hohe Reparaturkosten an, während auf Schädigerseite nur ein sehr geringer finanzieller Verlust drohe. In Verbindung mit einer fiktiven Abrechnung könnten so hohe Gewinne erzielt werden. Insbesondere wenn das beschädigte Fahrzeug wesentlich kostengünstiger repariert werde, denn besonders ein Streifschaden, zu dem es vorliegend gekommen sei, lasse sich in Eigenregie wesentlich kostengünstiger beheben, als dies im Gutachten unter Annahme einer Reparatur in einer Fachwerkstätte kalkuliert werde. Ebenso sei das Präsentieren einer vermeintlich klaren Haftungslage, um eine schnelle und vollständige Regulierung zu erreichen, wie auch auffallend vage Angaben zum Unfallhergang, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln, typisch bei manipulierten Unfällen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Duisburg hat überzeugend die Kriterien aufgezeigt, anhand derer im Wege des sog. Indizienbeweises der Nachweis einer Einwilligung des Geschädigten bei einem sog. manipulierten Unfallereignis nachgewiesen werden kann und ist vollkommen zu Recht durch das OLG Düsseldorf bestätigt worden. Dieser Beweis für eine Einwilligung des Geschädigten ist jedenfalls dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in ihrer Gesamtschau hierauf hindeutet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2013 – I-1 U 99/12). Ausschlaggebend ist dabei eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – I-1 U 122/13; im Überblick Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071 ff.).
Eine entscheidende Bedeutung kann bei dieser Bewertung insbesondere dem Nachweis einer Bekanntschaft und bzw. oder der fehlenden Plausibilität des Unfallgeschehens aus technischer Sicht zukommen. Hier fällt insbesondere das besonders dreiste Verhalten der Betroffenen mit den falschen Angaben zu einer bestehenden Bekanntschaft auf, die passenderweise (erst) im Prozess aufgedeckt wurde. Bei einem unfreiwilligen Schadensereignis hätten dagegen die Beteiligten gar kein Problem, ein solches zufällig bestehendes Bekanntschaftsverhältnis zu offenbaren. Ein gewichtiges Indiz für ein abgesprochenes Unfallereignis stellt es daher dar, wenn die Parteien sich kennen bzw. gar befreundet sind (OLG Hamm, Beschl. v. 24.06.2016 – I-9 U 28/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011 – 6 O 386/09 – VRR 2012, 265; LG Essen, Urt. v. 22.06.2015 – 17 O 182/12) und ein solcher Bekanntschaftsgrad wahrheitswidrig abgestritten wird (OLG Hamm, Beschl. v. 24.06.2016 – I-9 U 28/16). Eine solche Bekanntschaft kann dabei auch ohne weiteres aussagekräftig über entsprechend dokumentierte Verbindungen und Einträge auf einer „Facebook-Seite“ erfolgen (OLG Hamm, Beschl. v. 24.06.2016 – I-9 U 28/16).
Der Nachweis einer solchen Bekanntschaft ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Einwilligung, denn insoweit ist zu beachten, dass eine Vielzahl an manipulierten Unfällen unter Einschaltung dritter Personen inszeniert wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – I-1 U 122/13) und in diesem Fall gerade eine direkte Verbindung zwischen den beiden Parteien nicht ohne weiteres nachgewiesen werden kann (OLG Celle, Beschl. v. 01.09.2015 – 14 U 109/15).
Daneben kann insbesondere auch der Plausibilität des geschilderten Unfallherganges eine besondere Bedeutung zukommen. Hier fällt auf, dass die Beteiligten sich trotz der vor Ort guten Sichtverhältnisse und dem zwingend vorhandenen und damit erkennbaren Lichtkegel der Scheinwerfer bei einer Zufahrt im Blickfeld zueinander nicht gesehen haben wollen. Das Unfallgeschehen ist jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel, wenn trotz guter Sichtverhältnisse keiner der beteiligten Fahrzeugführer den anderen vor dem Unfallereignis rechtzeitig wahrgenommen haben will (OLG Schleswig, Urt. v. 14.11.2012 – 7 U 42/12). Dies gilt erst Recht, wenn der Unfall sich zur Nachtzeit ereignet haben soll und der Verursacher den Unfallgegner aufgrund dessen eingeschalteter Scheinwerfer ohne weiteres hätte erkennen müssen (LG Wuppertal, Urt. v. 25.02.2015 – 1 O 273/13).

D. Auswirkungen für die Praxis

Daneben gab es auch eine Vielzahl an weiteren Indizien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, bei dem neben den beteiligten Fahrzeugen insbesondere die fiktive Abrechnung eines lukrativen Seitenschadens ins Bild passt. Jedenfalls sind derartige Streifanstöße recht einfach zu inszenieren und kommen entsprechend häufig bei manipulierten Unfällen vor, zumal bei diesen Abläufen erhebliche Schäden verursacht werden können, die zugleich einfach und günstig zu reparieren sind (LG Essen, Urt. v. 22.06.2015 – 17 O 182/12; LG Mönchengladbach, Urt. v. 04.05.2015 – 1 O 289/13).
Bei solcher Deutlichkeit der vorgefundenen Indizien kann der Fall auch ohne ein weiteres Sachverständigengutachten entschieden werden. In diesem Fall ist auch der weitere Eintritt in eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines Gutachtens, nicht geboten (KG, Beschl. v. 07.09.2010 – 12 U 210/09; OLG Celle, Beschl. v. 30.03.2017 – 14 U 38/17; OLG Schleswig, Beschl. v. 18.06.2015 – 7 U 167/14). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vielzahl der Indizien bereits für sich gesehen so gewichtig ist, dass auch eine unterstellte technische Plausibilität nichts an der Annahme eines verabredeten Unfallgeschehens ändern würde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015 – I-1 U 188/14).

Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
Andrea KahleRechtsanwältin

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