Nachfolgend ein Beitrag vom 14.3.2017 von Linnartz, jurisPR-FamR 5/2017 Anm. 2
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Gegen die Verhinderung einer aus materiellen Gründen unberechtigten Teilungsversteigerung ist eine Klage nach § 771 ZPO als sog. „unechte Drittwiderspruchsklage“ zulässig.
2. Es ist nicht bereits deshalb von der Gesamtunwirksamkeit einer Teilungsanordnung auszugehen, weil sie unwirksam gegenüber einem Miterben ist. Die in § 2306 BGB a.F. genannten Beschränkungen und Beschwerungen fallen grundsätzlich nur im Hinblick auf den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten weg.
3. Eine der Teilungsanordnung des Erblassers widersprechende Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist unzulässig.
A. Problemstellung
Das OLG München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine Teilungsanordnung einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entgegensteht.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Am 01.08.2005 verstarb die Erblasserin. Neben ihren Kindern E. und J. sind der Kläger und sein beklagter Bruder Miterben. In ihrem 1989 errichteten Testament ordnete die Erblasserin Teilungsanordnungen bezüglich drei zu ihrem Vermögen gehörender Grundstücke an.
Diesem Verfahren vor dem OLG München war ein weiteres Verfahren im Rahmen der Erbauseinandersetzung vorangegangen (OLG München, Urt. v. 27.08.2009 – 23 U 3098/06). In diesem vorangegangenen Verfahren hatten der Beklagte und sein Bruder J. die Übertragung des ihnen mit der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücks gefordert. Der Kläger seinerseits hatte im Wege der Widerklage die Übertragung der Miteigentumsanteile an zwei anderen Grundstücken verlangt. Das OLG München hatte die Klage abgewiesen. Es stellte fest, dass eine Teilungsanordnung der Erblasserin vorliege. Diese Teilungsanordnung sei auch bei einer quotalen Erbeinsetzung zu beachten. Vor dem Landgericht vertrat der Kläger die Auffassung, dass er aufgrund der Teilungsanordnung, die ihm das Grundstück in B. zuweist, der Zwangsversteigerung erfolgreich widersprechen könne. Das LG München hatte die Klage für unzulässig gehalten, da weder die Voraussetzungen des § 771 ZPO noch des § 767 ZPO vorlägen. Der Kläger wandte sich gegen die Entscheidung des LG München, indem er die Erklärung der Unzulässigkeit in Bezug auf die betriebene Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile anstrebte.
Das OLG München hat entsprechend dem Antrag des Klägers entschieden und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die Klage sei zulässig: Der Kläger halte die Teilungsversteigerung aus materiellen Gründen für nicht berechtigt. In derartigen Fällen stehe dem Rechtsuchenden die Klage nach § 771 ZPO als sog. „unechte Drittwiderspruchsklage“ zulässigerweise zur Verfügung (Herget in: Zöller, ZPO, § 771 Rn. 1; KG Berlin, Urt. v. 01.08.2012 – 21 U 169/10).
Die Klage sei auch begründet: Der Beklagte sei nicht befugt, das Nachlassgrundstück zur Versteigerung zu bringen. Der betriebenen Teilungsversteigerung stehe bereits die Teilungsanordnung der Erblasserin entgegen (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.02.2014 – 12 U 144/13). Die Teilungsanordnung der Erblasserin sei wirksam. Sie sei auch nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil sie gegenüber der Miterbin E. unter Berücksichtigung von § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. unwirksam sei. Soweit die Teilungsanordnung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten unwirksam sei, habe dies keine Auswirkungen hinsichtlich der Teilungsanordnungen, die gegenüber Miterben angeordnet seien, die sich nicht auf § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. berufen könnten. Die Unwirksamkeit einer Teilungsanordnung führe somit nicht zur Unwirksamkeit aller angeordneten Teilungsanordnungen.
Der angeordnete Wegfall der Teilungsanordnung (§ 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) gegenüber der Miterbin führe auch nicht nach § 2085 BGB zur Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung (Lange in: MünchKomm BGB, 4. Aufl. 2004, § 2306 Rn. 16). Etwas anderes gelte nur, wenn anzunehmen sei, dass die Erblasserin die Teilungsanordnung gegenüber ihren Söhnen nicht getroffen hätte, wenn ihr die Unwirksamkeit der Teilungsanordnung der Tochter gegenüber bekannt gewesen wäre. Anhaltspunkte hierzu gebe es jedoch nicht. Das OLG München habe in seinem Urteil vom 27.08.2009 (23 U 3098/06) festgestellt, dass es der Erblasserin darauf angekommen sei, ihre Söhne im Wesentlichen gleich zu bedenken, ihnen jeweils eine Immobilie zukommen zu lassen und sicherzustellen, dass das Grundstück „S. Hof“ im Familienbesitz bleibe. Durch den Wegfall der Teilungsanordnung gegenüber der nur mit einem Wohnrecht bedachten Tochter werde dieses Ziel der Erblasserin nicht berührt.
Die Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung sei auch nicht vor dem Hintergrund anzunehmen, dass eine inhaltliche Trennung der Anordnung im Innenverhältnis aller Miterben nicht möglich sei, weil die Anordnung nur bei Mitwirkung der Miterben erfüllt werden könne. Die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung würde eine Missachtung des eindeutigen Erblasserwillens bedeuten. Da es sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfall handele (§ 543 Abs. 2 ZPO), sei die Revision nicht zuzulassen.
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an der bisherigen Rechtsprechung. Nachdem das LG München die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hatte, da weder die Voraussetzungen des § 771 ZPO noch des § 767 ZPO vorlagen, bestätigte das OLG München die bisherige Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung (Herget in: Zöller, ZPO, § 771 Rn. 1; KG Berlin, Urt. v. 01.08.2012 – 21 U 169/10).
Hierin liegt das Besondere der Entscheidung. Sie stellt für die Praxis klar, dass nach wie vor auf § 771 ZPO zurückgegriffen werden kann, wenn gegen eine Teilungsversteigerung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vorzugehen ist. Nach der Rechtsprechung fallen Beschränkungen und Beschwerungen nicht im Ganzen, sondern nur hinsichtlich des Erbteils des Pflichtteilsberechtigten weg (BGH, Urt. v. 06.12.1989 – IVa ZR 59/88 – NJW-RR 1990, 391 m.w.N.).
D. Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis ist die Entscheidung insoweit von Bedeutung, als dass dem Versuch des LG München, die unechte Drittwiderspruchsklage in Fällen der vorliegenden Art nicht zur Anwendung kommen zu lassen, eine Absage erteilt wurde. Des Weiteren führt die Unwirksamkeit einer Teilungsanordnung nicht dazu, dass grundsätzlich alle anderen Teilungsanordnungen des Erblassers unwirksam werden, sofern sich aus der letztwilligen Verfügung nichts anderes ergibt.