Nachfolgend ein Beitrag vom 20.7.2018 von Nawrocki, jurisPR-ITR 14/2018 Anm. 4
Orientierungssätze
1. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Verfassers einer persönlichen Facebook-Nachricht der Vorrang einzuräumen, wenn sich der Absender aus eigenem Entschluss hinaus an den ihm persönlich nicht bekannten Empfänger zwecks Teilnahme an einer in der Öffentlichkeit kontrovers geführten politischen Debatte wendet. Ein Anspruch des Verfassers, nur so dargestellt so werden, wie es ihm genehm ist, besteht nicht.
2. Das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt auch hinsichtlich der Wiedergabe der Nachricht unter Namensnennung das Interesse des Verfassers auf Geheimhaltung und Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn dieser den Sachverhalt selbst unter Nennung seines Namens öffentlich in dem Internetforum mitgeteilt hat und seine Sozialsphäre hierdurch geöffnet hat.
Orientierungssatz zur Anmerkung
Die Veröffentlichung einer privaten Facebook-Nachricht kann unter dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Öffentlichkeit rechtmäßig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihr Inhalt einer aktuellen politischen Debatte zuzurechnen ist.
A. Problemstellung
Das LG Saarbrücken beschäftigt sich hier mit der Frage, inwieweit das Vertrauensschutzinteresse hinter das Öffentlichkeitsinteresse zurücktreten kann, wenn eine private Facebook-Nachricht auf der Seite eines prominenten Nutzers veröffentlicht wird.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand der Entscheidung war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Klägerin hatte dem Beklagten eine Nachricht mit folgendem Inhalt geschickt: „Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen sie ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg“. Hintergrund war eine politische Debatte zum Thema der damals anstehenden Bundestagswahl und dem Einzug der Partei AfD in den Deutschen Bundestag. Die Nachricht bezog sich auf eine (vermeintliche) Äußerung des Beklagten, er wolle die Bundesrepublik Deutschland im Falle des Einzugs der AfD in den Deutschen Bundestag verlassen. Der Beklagte, ein prominenter Schauspieler mit bedeutender Öffentlichkeitsreichweite, antwortete der Klägerin mit folgender Nachricht: „hey schnuffi…! date!? Nur wir beide? […]“ und veröffentlichte sodann einen Screenshot auf seiner Fanpage, der beide Nachrichten sowie den vollständigen Namen der Klägerin sehen ließ. Die Klägerin, die sich daraufhin zunächst an ein Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern unter Veröffentlichung ihres Namens und der Nachrichten wandte, sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie begehrte deshalb Unterlassung der Veröffentlichung nach den §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das LG Saarbrücken hat die Klage abgewiesen.
Die Veröffentlichung der Nachricht und des Namens bezeichnet das Landgericht zwar als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Veröffentlichung der Nachricht berühre allerdings nur die Sozialsphäre und sei durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit des Beklagten gerechtfertigt. Hinsichtlich der Veröffentlichung des Namens der Klägerin wurde zwar ein Eingriff in die Privatsphäre angenommen. Da sich die Klägerin aber unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Ereignis selbst unter Veröffentlichung ihres Namens an ein Forum gewandt habe, habe sie damit ihre Privatsphäre selbst geöffnet; damit sei der Unterlassungsanspruch auch diesbezüglich zu versagen.
C. Kontext der Entscheidung
Dem LG Saarbrücken ist jedenfalls hinsichtlich des Veröffentlichens der Nachricht zuzustimmen.
1. Grundrechtskontext
Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Unterlassungsanspruchs war die mögliche Verletzung eines „sonstigen (absoluten) Rechts“ gemäß § 823 Abs. 1 BGB, bei dem § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog angewandt wird (Gursky in: Staudinger, BGB, § 1004 Rn. 16). Ein solches absolutes Recht ist auch in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu finden (Sprau in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 83 ff.). Dieses ist verletzt, wenn es nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die Schutzinteressen des Schädigers überwiegt (Wagner in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 364). Hierbei sind häufig auch auf der Anspruchsgegnerseite grundrechtliche Aspekte relevant (Sprau in: Palandt, BGB, § 823 Rn. 99 ff.). Zu Recht sieht das Landgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vertraulichkeitssphäre als betroffen an, da hierbei unter anderem vor der Veröffentlichung privater Kommunikationsgehalte geschützt wird, und zwar auch im elektronischen Nachrichtenverkehr (BGH, Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2013 – 7 W 5/13 – MMR 2013, 674).
2. Veröffentlichen des Nachrichtentextes
Bei privaten Nachrichten, also solchen, bei denen sich klassischerweise zwei Personen gegenüberstehen, ist das Geheimhaltungsinteresse häufig schutzwürdiger als das Interesse an der Veröffentlichung (OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2013 – 7 W 5/13 – MMR 2013, 674 m.w.N.). Dem liegt indes die Prämisse zugrunde, dass private Mitteilungen häufig auch persönliche oder gar intime Bestandteile enthalten. Jedoch ist gerade der Inhalt einer Mittelung maßgeblich für die Reichweite dessen Geheimhaltungsbedürfnisses (Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, V.B. Persönlichkeitsrechte, Rn. 530 m.w.N.). Nicht überzeugend als Kriterium zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit ist allerdings die Frage, ob sich der Verfasser bei dem Versenden der Nachricht des elektronischen Kommunikationswegs bedient (LG Köln, Urt. v. 06.09.2006 – 28 O 178/06 Rn. 15; a.A.: Härting, Internetrecht, V.B. Persönlichkeitsrechte, Rn. 538 f.). Andernfalls würde die Entwicklung der technischen Kommunikationsmöglichkeiten dazu führen, Verfassern von Nachrichten ein geringeres Geheimhaltungsinteresse zu unterstellen, obwohl diese als Einzelperson auf diese Entwicklung keinen Einfluss haben.
Zuzustimmen ist der Auffassung des Landgerichts, aufgrund der politischen Brisanz des Themas sei hier dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang einzuräumen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist verfassungsrechtlich in Art. 5 GG verankert (Schemmer in: BeckOK-GG, 37. Edition, Art. 5 GG Rn. 37) und kommt als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegenstehendes Belang selbst dann in Betracht, wenn der Veröffentlichende nicht primär dieses Ziel verfolgte (BGH, Urt. v. 14.11.1995 – VI ZR 410/94 – NJW 1996, 593). Bei der Beurteilung ist die Frage einzubeziehen, inwieweit die Veröffentlichung im konkreten Fall zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen kann (OLG Köln, Urt. v. 07.12.2017 – 15 U 74/17; BGH, Urt. v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16).
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit war vorliegend zu bejahen. Die Klägerin hatte – für beide Seiten erkennbar mit einem politischen Thema zusammenhängend – eine unsachliche Nachricht verfasst, die dem Beklagten nicht nur vorwarf, undemokratisches Verhalten an den Tag zu legen, sondern ihm darüber hinaus nahelegte, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik „endlich“ aufzugeben. Dadurch implizierte sie, sein Aufenthalt hierzulande sei unerwünscht. Ein solcher Inhalt ist als polarisierend und provozierend zu werten, was in einer politischen Auseinandersetzung von Bedeutung ist. Nicht zuletzt können dadurch weitere Diskussionen angefacht werden, welche zur politischen Meinungsbildung der Öffentlichkeit – gerade im zeitlichen Zusammenhang mit Wahlen – beitragen.
Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist weiter relevant, ob die in Frage stehende Nachricht der Privat- oder Sozialsphäre des Verfassers zuzuordnen war. Besteht – wie hier – zwischen Absender und Empfänger keine persönliche Beziehung, spricht dies für die Einordnung in die Sozialsphäre (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 – 4 U 96/10 – MMR 2011, 280). Auch der Bezug zu einer politischen Debatte kann für die Einordnung in die Sozialsphäre sprechen (BGH, Urt. v. 20.12.2011 – VI ZR 261/10 Rn. 16 m.w.N. – NJW 2012, 771; Söder in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 20. Edition, § 823 BGB Rn. 163 f.; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 – 4 U 96/10 – MMR 2011, 280, 281; BGH, Urt. v. 10.11.1994 – I ZR 216/92 – GRUR 1995, 270). Damit war die Nachricht vorliegend der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen.
Betrifft die Veröffentlichung einer privaten Nachricht die Sozialsphäre des Verfassers, ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Verfassers häufig Vorrang einzuräumen. Werden wahre Tatsachen veröffentlicht, überwiegt der Persönlichkeitsschutz meist nicht (BGH, Urt. v. 20.12.2011 – VI ZR 261/10 Rn. 20 – NJW 2012, 771). Vorliegend war eine wahre Tatsache Gegenstand der Veröffentlichung, da der Gesprächsverlauf im Original wiedergegeben wurde. Eine Ausnahme zu dem soeben genannten Grundsatz kann dann anzuerkennen sein, wenn der Veröffentlichung eine Prangerwirkung zukommt (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05 – NJW-RR 2007, 619; BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 – NJW 2009, 2888, 2892). Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die Veröffentlichung einem breiten Publikum zugänglich gemacht wird und bezüglich des Ansehens und der Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen schwerwiegende Beeinträchtigungen nach sich zieht (BVerfG, Beschl. v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 – NJW 2010, 1587, 1589 m.w.N.). Eine solche Prangerwirkung war bereits deshalb abzulehnen, weil durch den Nachrichtentext allein nicht auf die Identität der Klägerin geschlossen werden konnte; damit war durch die Veröffentlichung desselbigen keine Beeinträchtigung ihres Ansehens oder der Entfaltung ihrer Persönlichkeit in der Öffentlichkeit zu besorgen.
Das Landgericht geht etwas weniger umfänglich auf die Schutzwürdigkeit der Meinungsfreiheit des Beklagten ein. Unstrittig geschützt von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Behauptung von Tatsachen, die – wie hier – Grundlage für die Meinungsbildung von Dritten sein können (Grabenwarth in: Maunz/Dürig, GG, 82. EL 2018, Art. 5 Rn. 48). Im Zusammenhang mit der Nachricht des Beklagten war auch in Betracht zu ziehen, inwieweit die Veröffentlichung in dem Bereich der Schmähkritik anzusiedeln war. Diese zielt zwar primär auf Diffamierung des Äußerungsempfängers ab, ist jedoch auch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst (Grabenwarth in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 61 m.w.N.). Relevant war hierbei – neben dem vom Landgericht angeführten Aspekt der politischen Debatte – abermals, dass allein durch die Veröffentlichung des Nachrichtentextes für die Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin keine nachteiligen Auswirkungen zu verzeichnen waren, sodass die Abwägung auch zu ihren Ungunsten ausfallen musste.
3. Veröffentlichen des Namens
In Bezug auf die Namensveröffentlichung greift dieses Argument indes nicht. So war die Veröffentlichung des Gesprächsverlaufs geeignet, die Klägerin in der Öffentlichkeit bloßzustellen, was darin Niederschlag fand, dass die Klägerin im Anschluss von zahlreichen Facebook-Nutzern kontaktiert wurde. Für die Öffentlichkeit bestand zudem kein Interesse an dem Namen der Klägerin. Auch das Landgericht legt dies zugrunde und begründet die Rechtmäßigkeit der Namensveröffentlichung stattdessen mit der Selbstöffnung der Klägerin, die sie dadurch vorgenommen hätte, dass sie sich in der Angelegenheit unter Nennung ihres Namens an ein Online-Forum wandte. Unter dem Begriff „Selbstöffnung“ (geschützter Sphären) ist ein Sachverhalt zu verstehen, in welchem der Betroffene durch eigenes Verhalten Teile seiner geschützten (Privat-)Sphäre der Öffentlichkeit zugänglich macht, die dieser sonst verborgen geblieben wären; darin wird ein Einverständnis des Zugänglichmachens erblickt (Söder in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 823 Rn. 166 f.). Bei der Beurteilung, ob eine solche Selbstöffnung vorliegt oder nicht, ist die Anzahl derjenigen Personen zu berücksichtigen, die durch das Betroffenenverhalten Zugang zu der Information erhalten (OLG München, Urt. v. 17.03.2016 – 29 U 368/16 – NJW-RR 2016, 871; krit.: Sajuntz, NJW 2017, 698, 702). Dabei war hier die Mitgliederzahl des Forums von etwa 25.000 heranzuziehen; eine Zahl, die zwar hinter den Abonnenten der Beklagtenfanpage zurückblieb, jedoch auch keine unerhebliche Menge darstellte. Offen bleibt, wie die Veröffentlichung in einem Forum, das in der Regel lediglich der Kommunikation bezüglich einzelner, bestimmter Themen dient, sich zu der Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk wie Facebook verhält. Die Figur der Selbstöffnung betrifft nämlich – neben Aussagen in Presseinterviews – konzeptionell den Fall des „Postens“ (Söder in: Informations- und Medienrecht, § 823 Rn. 168 f.).
Eine solche Selbstöffnung nahm das Landgericht vorliegend an. Bedenken daran können insbesondere deswegen in Betracht gezogen werden, weil die vorliegende „Selbstöffnung“ der ursprünglichen Veröffentlichung durch den Kläger zeitlich nachgestellt war. Das Landgericht berücksichtigt diesen Umstand und statuiert, dass dies eine Selbstöffnung nur dann ausschließe, wenn es sich dabei um eine „Notwehrsituation“ handele, aufgrund dessen die Freiwilligkeit der Veröffentlichung abgelehnt werden müsste. Zuzustimmen ist dem Landgericht in dem Punkt, dass vorliegend keine solche Notwehrlage hinsichtlich der Namensveröffentlichung gegeben war. Ob dies allerdings der einzige zu berücksichtigende Umstand war, ist fraglich. Häufig wird eine Selbstöffnung überhaupt nur angenommen, wenn sie der Veröffentlichung zeitlich vorgelagert ist (Klass in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 12 das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 119). Die Selbstöffnung knüpft an das Öffnungsmoment an. Insoweit ist fraglich, ob der Betroffene seine Privatsphäre überhaupt noch öffnen kann, wenn der in Frage stehende Gehalt bereits veröffentlicht ist. Daneben ist zu beachten, dass auch im Falle der Selbstöffnung eine Grenze dann gezogen wird, wenn durch die Namensveröffentlichung eine Prangerwirkung entsteht (Klass in: Erman, BGB, Anhang zu § 12 das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 119 m.w.N.). Bei der Abwägung ist das Gewicht der Beeinträchtigung in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06). Dieses ist hier nicht unerheblich, denn aufgrund der Reichweite der Beklagtenfanpage war das Facebook-Profil der Klägerin für eine erhebliche Zahl von Facebook-Usern zugänglich und diese kontaktierbar. Auch wurden ihr in der darauffolgenden Zeit eine nicht unerhebliche Anzahl von Mitteilungen zugesandt, die zum Teil unsachliche und beleidigende Inhalte aufwiesen. Damit wurde die freie Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin wesentlich beeinträchtigt. Unter diesen Erwägungen ist die Versagung des Unterlassungsanspruchs – bezogen auf die Namensveröffentlichung – anzweifelbar.
Die Wiederholungsgefahr, die für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) verlangt wird, wurde deshalb verneint, weil sich die Namensveröffentlichung nach Auffassung des Landgerichts nunmehr als rechtmäßig erwies. Dabei wird eine Argumentation des BGH herangezogen (BGH, Urt. v. 19.03.2013 – VI ZR 93/12 Rn. 31 m.w.N.). Dies ist konsequent, sofern man in der Handlung der Klägerin eine nachträgliche Selbstöffnung bezüglich ihres Namens sieht.
D. Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis ist die uneinheitlich beantwortete Frage von Bedeutung, welche Rolle der eingeschlagene Kommunikationsweg für die Schutzwürdigkeit des Kommunikationsinhaltes spielt. Das LG Saarbrücken schließt sich hier den Auffassungen an, die die Entscheidung für einen elektronischen Kommunikationsvorgang im Rahmen der Interessenabwägung zumindest nicht vollständig unberücksichtigt lassen und betont auf dessen vergleichsweise größere Unsicherheit hinweisen.
Auch die Argumentation rund um die Selbstöffnung ist von grundlegender Bedeutung und bedarf einer Konkretisierung. Das Landgericht legt hier die nicht unumstrittene Möglichkeit der nachträglichen Selbstöffnung zugrunde. Jedoch sind auch im Falle der eindeutigen Selbstöffnung die Einzelheiten und dessen Reichweite umstritten. So wird etwa zum Teil angenommen, dass auch die Selbstöffnung nicht immer zu dem Prinzip „einmal öffentlich, immer öffentlich“ führen könne (Gounalakis, LMK 2014, 359831; Klass in: Erman, BGB, Anhang zu § 12 das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 119).
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