Nachfolgend ein Beitrag vom 31.8.2018 von Kunkel/Kunkel, jurisPR-Compl 4/2018 Anm. 4

Leitsätze

1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
2. Die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

A. Problemstellung

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam, die fortlaufend in Betrieb war und den Verkehrsraum um das Fahrzeug herum als Video aufnahm, als Beweismittel bei einem Verkehrsunfall verwertet werden können. Der BGH hatte zum ersten Mal höchstrichterlich über eine solche Verwertbarkeit zu entscheiden und dabei die Zulässigkeit von solchen Dashcam-Aufzeichnungen im öffentlichen Verkehrsraum aus datenschutzrechtlicher Sicht zu prüfen.
Eine Dashcam ist eine kleine Kamera, die in der Regel auf dem Armaturenbrett (auf Englisch „Dashboard“, daher auch der Name) oder aber auch an einer anderen Stelle eines Fahrzeugs angebracht wird (vgl. hierzu bereits Kunkel/Kunkel, jurisPR-Compl 2/2018 Anm. 2). Mit einer Dashcam wird der Verkehrsraum um das fahrende oder parkende Fahrzeug aufgezeichnet (vgl. Sanetra, PinG 2015, 179).

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Nach einem Verkehrsunfall erhob der Kläger sowohl gegen den Beklagten als auch gegen seine Haftpflichtversicherung eine Schadensersatzklage. Unstrittig und bereits durch das Urteil der Erstinstanz bestätigt fuhren die Fahrzeuge der Streitparteien an einem Nachmittag in Magdeburg beim Linksabbiegen nebeneinander. Dabei ist es zu einem seitlichen Unfall gekommen, bei dem beide Fahrzeuge beschädigt worden sind. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat.
Der dazu gerufene Sachverständige ist in seinem Bericht zum Ergebnis gekommen, dass der Unfall aus technischer Sicht sowohl durch das Verlassen seiner Spur durch den Beklagten als auch durch das Verlassen seiner Spur durch den Kläger prinzipiell möglich gewesen sei. Das Verkehrsgeschehen vor dem Unfall sowie der Unfall selbst wurden dabei von einer im Fahrzeug des Klägers installierten Dashcam aufgezeichnet. Weder die Erstinstanz noch die Berufung haben jedoch die Videoaufzeichnungen aufgrund einer durch die beiden Instanzen angenommenen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Augenschein genommen, da die datenschutzrechtswidrig erhaltenen Informationen aus der Sicht beider Gerichte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Anderweitig könne der Kläger seine Behauptung, der Beklagte sei auf seine Spur gekommen, nicht beweisen. So wurde dem Kläger die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen.
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Fall zurückverwiesen.
Dabei setzt sich der BGH mit zwei Grundsatzfragen auseinander: Erstens prüft der VI. Zivilsenat, ob in der dauerhaften anlasslosen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens eine Verletzung des Datenschutzrechts (noch §§ 4, 6 und 28 BDSG a.F.) liegt, und zweitens, ob die kurze aus den gesamten Videoaufnahmen ausgeschnittene Sequenz von 40 Sekunden, die den Unfall und die kurze Zeit davor darstellt, als Beweis vor Gericht verwertbar ist.
Zunächst stellt der BGH fest, dass eine anlasslose dauerhafte Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums gegen § 4 BDSG a.F. verstoße. Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass es technisch möglich sei, die dauerhafte Aufzeichnung zu vermeiden und nur eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung bestimmter im Zusammenhang mit einem Unfall stehender Videosequenzen vorzunehmen. Das Nicht-Einsetzen bestehender technischer Möglichkeiten des Datenschutzes im Sinne von „privacy by design“ führe dazu, dass die Interessen der Allgemeinheit, unter anderen auch die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, überwiegen müssen – und somit auch zur Unzulässigkeit solcher Aufnahmen.
Dann wird die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen in einem Zivilprozess geprüft. Der BGH betont, dass ein allgemeines gesetzliches Verbot der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel nicht existiere. Mit Verweis auf die Entscheidungen des BVerfG (Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09; Beschl. v. 20.05.2011 – 2 BvR 2072/10) stellt der BGH ferner fest, dass die Unzulässigkeit oder gar Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Vielmehr sei eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen des Beklagten vorzunehmen. Dabei sei der Beklagte nach der Auffassung des VI. Senats durch die Aufzeichnungen der Dashcam lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen, denn er habe sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Beobachtung und Wahrnehmung anderer Teilnehmer ausgesetzt. Ferner erkenne auch der BGH das Gefährdungspotenzial einer anlasslosen und dauerhaften Aufzeichnung öffentlicher Räume, insbesondere weil durch das Einsetzen unterschiedlicher zusätzlicher Lösungen wie Gesichtserkennung oder durch eine Zusammenführung unterschiedlicher Informationen sogar Bewegungsprofile einzelner Personen erstellt werden können. Jedoch sei diesem Risiko nicht durch Beweisverwertungsverbote zu begegnen. Vielmehr sei bei der Abwägung das grundrechtsähnliche Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, das Rechtsstaatsprinzip sowie das Interesse an der Findung der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen. In diesem Sinne sei zumindest vorliegend die Videoaufzeichnung in Augenschein zu nehmen und eine neue Entscheidung aufgrund neuer Erkenntnisse zu treffen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH greift eine mittlerweile viel diskutierte (vgl. nur Pötters/Wybitul, NJW 2014, 2074; Ernst, CR 2015, 620; Kaiser, NJW 2016, 2790; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622; zuletzt Kunkel/Kunkel, jurisPR-StrafR 12/2018 Anm. 3; Kunkel/Kunkel, jurisPR-Compl 2/2018 Anm. 2; u.v.m.) Frage zur Verwertbarkeit der durch (Video-)Überwachung gewonnenen Beweisinformationen im Zivilprozess auf.
Das dem Urteil zugrunde liegende Datenschutzrecht (BDSG a.F.) wurde vor wenigen Wochen durch die für die gesamte Europäische Union gleichermaßen (in weiten Teilen) geltende Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden DSGVO) „abgelöst“. Allerdings dürfte dies an der Bewertung der Verwertbarkeit unzulässig (unter Missachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften) erlangter Beweise nichts ändern. Der BGH verweist in der vorliegenden Entscheidung sogar auf die DSGVO und versucht dabei, dem dort niedergelegten Prinzip „privacy by design“ Rechnung zu tragen. Die recht detaillierte Begründung im vorliegenden Urteil der Höchstinstanz ist dabei sehr zu begrüßen.
Der BGH geht zunächst auf die Bestimmung eines rein persönlichen oder familiären Zweckes ein, denn das Vorliegen eines solchen würde der Anwendbarkeit des BDSG a.F. – sowie auch der DSGVO – entgegenstehen. Dem EuGH folgend (Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13 „Ryneš“) erklärt der BGH, ein rein persönlicher oder familiärer Zweck liege dann nicht vor, wenn die Videoüberwachung sich zumindest teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke. Der EuGH stellt in der genannten Entscheidung fest, dass „der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung [noch Art. 3 II der Richtlinie 95/46/EG] zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“. Nichts anderes dürfte bei der Verwendung einer andauernd laufenden Dashcam gelten. Entscheidender und im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO bedeutender erscheint jedoch die Bestimmung des Zweckes: Dieser liegt in dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt eben nicht im familiären oder persönlichen Bereich, wie es bei „Urlaubs- oder Erinnerungsvideos“ sein dürfte, sondern in der Möglichkeit einer späteren Verwendung als Beweismittel (vgl. Froitzheim, NZV 2018, 109). Dies schließt eine Verarbeitung zu persönlichen oder familiären Zwecken – und somit die Nicht-Anwendbarkeit des Datenschutzrechts – aus (vgl. Ernst in: Paal/Pauly, 2. Aufl. 2018, Art. 2 DSGVO Rn. 19; Kunkel/Kunkel, jurisPR-Compl 2/2018 Anm. 2).
Nach der Feststellung der Anwendbarkeit der DSGVO auf den Sachverhalt muss geprüft werden, inwiefern die Verwendung einer Dashcam „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist (Anm.: im vorliegenden Urteil noch die §§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG a.F.; nun aber Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO), mithin ob diese durch die Abwägung von Interessen der Verwenders und der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden kann. Der BGH vertritt die Meinung, die Erforderlichkeit einer Datenerhebung sei im Sinne „eines zumutbaren mildesten Mittels“ zu verstehen und begründet sie mit den vorhandenen zahlreichen Möglichkeiten, die dauerhafte Aufzeichnung und Speicherung durch technische Maßnahmen zu vermeiden. In diesem Sinne führe das Nicht-Anwenden vorhandener Möglichkeiten dazu, dass bei der Abwägung die Interessen der Allgemeinheit vorzuziehen seien, mithin die Aufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig sei.
Dem BGH ist in diesem Ergebnis beizupflichten. Die neue DSGVO versucht den Grundsatz „privacy by design“ so weit wie möglich durch Technikgestaltung „ins Leben zu rufen“. Ferner strebt die DSGVO die Datenminimierung sowie die Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO) an. In diesem Sinne ist es nur folgerichtig, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche – hier der Betreiber der Dashcam – diese dem von der DSGVO ebenso geforderten und geförderten Stand der Technik entsprechend einsetzt, unter anderem also dafür Sorge trägt, dass sein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht anderer Menschen so weit wie technisch möglich eingeschränkt wird. Mittlerweile stehen dem Verwender zahlreiche Möglichkeiten der Speicherzeitbegrenzung, der automatischen Löschung oder der anlassbezogenen Aufnahme beispielsweise bei einer Erschütterung des Fahrzeugs oder bei einer starken Bremsung (vgl. mehr dazu etwa bei Bretthauer, Intelligente Videoüberwachung, S. 226 ff.) zur Verfügung. Nutzt man diese nicht, bekommt man also die Aufnahmen, über die man selbst verfügen und die man nach eigenem Belieben löschen oder auch behalten kann, kommt eine Abwägung zugunsten des Verwenders wohl nicht in Betracht (vgl. auch Lachenmann, ZD 2017, 407).
Das Ergebnis der Abwägung führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Beweises, so der BGH. Dabei kommt es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufnahme als Beweis im Zivilprozess nicht auf die gesamte Aufzeichnung der Dashcam an, sondern – weil eben nur so maßgeblich und sinnvoll – ausschließlich auf die kurze Sequenz von ca. 40 Sekunden, die die Kollision der beiden Fahrzeuge darstellt. Dem BGH entgeht nicht die in der Literatur und der Rechtsprechung herrschende Uneinheitlichkeit in der Bewertung der Zulässigkeit solcher Aufnahmen als Beweis. Sowohl die Literatur als auch die Instanzgerichte versuchen durch die Abwägung unterschiedlicher Interessen die Möglichkeiten der Beweisverwertung zu bestimmen. Obwohl in der Rechtsprechung Entscheidungen zugunsten des Beweisverwertungsverbots vorhanden sind (vgl. bspw. AG München, Beschl. v. 13.08.2014 – 345 C 5551/14, das überzeugt ist, dass die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess notwendig dazu führen müsse, dass „jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem PKW, sondern etwa auch an seiner Kleidung befestigen könnte, jedermann permanent gefilmt und überwacht würde, diese Aufnahmen Dritten zugänglich gemacht werden dürften und so das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung wesentlich eingeschränkt würde“), lehnt die Mehrheit der Gerichte das Beweisverwertungsverbot ab (vgl. bspw. OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2017 – 13 U 851/17; AG Nienburg, Urt. v. 20.01.2015 – 4 Ds 155/14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016 – 4 Ss 543/15; AG Nürnberg, Urt. v. 08.05.2015 – 18 C 8938/14). Ähnlich verhält es sich mit der Literatur, wobei hier ein breiteres Spektrum an Meinungen angeboten wird, von der Annahme eines absoluten Verwertungsverbots (vgl. bspw. Wölky, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016 – 4 Ss 543/15, Verwertbarkeit von „Dashcam“-Aufzeichnungen, StV 2017, 20; eher auch Froitzheim, NZV 2018, 109; wohl auch Niehaus, NZV 2016, 551) über die Notwendigkeit der Abwägung und Einzelfallentscheidung (vgl. bspw. überzeugend Mäsch/Ziegenrücker, JuS 2018, 753; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2018 Anm. 1; Greger, NZV 2015, 114; Hoffmann-Benz, jurisPR-VerkR 3/2016 Anm. 1; Kunkel/Kunkel, jurisPR-StrafR 12/2018 Anm. 3; Kunkel/Kunkel, jurisPR-Compl 2/2018 Anm. 2) hin zur Unbedenklichkeit der Verwertung (vgl. bspw. Kaiser, NJW 2016, 2790).
Der BGH führt die Abwägung sorgfältig aus und kommt zum Ergebnis, die schutzwürdigen Interessen des Klägers würden die Interessen des Beklagten überwiegen. Sehr überzeugend berücksichtigt der BGH die Beweisnot des Klägers, dem keine weiteren belastbaren Beweismittel zur Verfügung stehen, die Gewichtung des Eingriffs in die Rechte des Beklagten – er sei „lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen“ – sowie das Gefährdungspotenzial einer massenhaften Überwachung. Tatsächlich dürfte gerade die Schwere des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht situationsbezogen für oder wider eine Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung entscheidend sein. Vorliegend geht es um den Verkehr auf öffentlichen Straßen, die Teilnahme an diesem ist ohnehin mit einer gewissen Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer verbunden (BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011 – 2 BvR 2072/10). Bereits die Notwendigkeit eines amtlichen Nummernschildes sowie die Pflicht, sich bei einem Verkehrsunfall auszuweisen (etwa nach § 34 StVO), führen dazu, dass jeder Unfallbeteiligte letztendlich identifizierbar ist. Eine den Unfall aufzeichnende Aufnahme dürfte an dieser Identifizierbarkeit nichts Gravierendes ändern.
Rechnung zu tragen ist auch dem Interesse an der Findung der materiellen Wahrheit. Dieses Interesse der Prozessbeteiligten ist einem Rechtsstaat immanent und dürfte in Fällen eines nicht tief greifenden Eingriffs in die Privatsphäre der anderen Partei (nicht der Allgemeinheit!) stets zur Zulässigkeit der Aufnahme beitragen.
Auch der BGH wiederholt die Grundannahme des AG Nürnberg und meint, dem Gefährdungspotenzial solcher Videobeweise, dem Risiko einer totalen Überwachung, sei nicht mit dem Beweisverwertungsverbot zu begegnen. Auch hierfür verdient die Höchstinstanz ein großes Lob: Die Frage der Verwertbarkeit einer konkreten Videoaufzeichnung in einem konkreten Zivilprozess darf wahrhaftig nicht davon abhängen, ob diese ggf. dazu führen könnte, dass Dashcams und andere Videoüberwachungsmittel (vermeintlich) allerorts eingesetzt werden könn(t)en. Im konkreten Zivilprozess – wie in jedem anderen Zivilprozess – geht es um die Interessen der unmittelbar oder eventuell auch mittelbar daran Beteiligten, die Videoaufnahmen zeigen in aller Regel nur eine – wenngleich ausgeschnittene – kurze Sequenz mit einem konkret in Frage stehenden Geschehen, die Parteien des Streits stehen bereits fest. Unter diesen Umständen dürfte ein Beweisverwertungsverbot in aller Regel ungerechtfertigt sein.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das vorliegende Urteil ist die erste höchstrichterliche Gerichtsentscheidung, die sich mit der Frage der Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen auseinandersetzt, allein deswegen ist es sehr zu begrüßen.
Das Urteil schafft eine gewisse Klarheit in Sachen Dashcam: Zwar ist der dauerhafte Betrieb einer solchen Kamera datenschutzrechtswidrig, jedoch dürfen die so gewonnen Beweise im Zivilprozess verwertet werden. Nun dürfte es allein die Frage der Technikgestaltung sein, welche das DSGVO-Prinzip „privacy by design“ tatsächlich umsetzt und der Datenminimierung Rechnung trägt. Eine Kamera, die nur bei einem Anlass wie starke Bremsung oder Erschütterung des Fahrzeugs aufzeichnet, die dem Betreiber keine Möglichkeit beliebiger Speicherung anbietet und weitere datenschutzrechtsfreundliche Einstellungen wie beispielsweise Verpixelung der Gesichter umfasst, dürfte auch datenschutzrechtlich unbedenklich eingesetzt werden. Erfreulich ist auf jeden Fall die Verwertbarkeit der Aufnahmen, bei deren Bewertung es dem BGH auf die Interessen beider Parteien, und nicht die Risiken für die Allgemeinheit, ankommt.

Zivilprozessuale Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums durch sog. Dashcams
Andrea KahleRechtsanwältin

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