Nachfolgend ein Beitrag vom 26.1.2018 von Geisler, jurisPR-BGHZivilR 2/2018 Anm. 4

Leitsätze

1. Eine 20% des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist.
2. Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 85/12 – BGHZ 203, 335, und X ZR 147/13 – RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).
3. Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, sind als Vorleistungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen.

A. Problemstellung

Bei Pauschalreisen ist es üblich, vom Urlauber bei der Buchung eine Anzahlung zu verlangen. Die Fälligkeit des vom Reisenden zu entrichtenden Reisepreises (§ 651a Abs. 1 Satz 2 BGB) ist in den §§ 651a-m BGB nicht geregelt. Nach allgemeinem Werkvertragsrecht würde der Reisepreis erst nach der Abnahme, also nach Abschluss der Reise fällig werden. Da dies mit unzumutbaren Risiken für den Reiseveranstalter verbunden ist, enthalten die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Reiseveranstalter regelmäßig Vorleistungsklauseln. Nach § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB dürfen Reiseveranstalter Vorauszahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Obwohl damit kein Ausfallrisiko des Reisenden besteht, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine formularmäßige Anzahlungsklausel nur wirksam, wenn die Anzahlung 20% des Reisepreises nicht überschreitet (BGH, Urt. v. 20.06.2006 – X ZR 59/05; BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 85/12; BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 147/13; BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 13/14).
Im Urteil vom 09.12.2014 (X ZR 147/13) hat der BGH die Berechtigung für eine höhere Anzahlung offengehalten, wenn der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss bereits höhere eigene Aufwendungen erbringen oder Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss. Dies nehmen jetzt Reiseveranstalter zum Anlass, höhere Vorauszahlungen als 20% vom Reisepreis zu verlangen. Der BGH hatte bisher nicht entschieden, ob – und ggf. unter welchen Voraussetzungen – auch Klauseln wirksam sind, welche die Verpflichtung des Reisenden zu einer Anzahlung in Höhe von mehr als 20% des Reisepreises begründen. Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer Vorauszahlungsklausel in Höhe von 40% des Reisepreises zu entscheiden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises vorsieht.
Das Landgericht hatte der Beklagten die Verwendung der konkreten Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hatte der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 147/13). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte die Berufung zum Teil zurückgenommen und die Klausel nur noch in folgender Fassung verteidigt:
„Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung i.H.v. 40% des Gesamtpreises fällig“.
Das Berufungsgericht hatte die verbliebene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reisenden würden durch eine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt. Die Beklagte habe zwar für die in Rede stehenden Reisen die Vorleistungsquoten für die Geschäftsjahre 2013/14 und 2014/15 mit 47,1% und 46% berechnet, dabei aber aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen an Reisebüros einbezogen. Nach deren Abzug verblieben Vorleistungsquoten von 37,8% und 36,6%, die eine Anzahlung in der geforderten Höhe nicht rechtfertigen könnten. Zudem wiesen die Vorleistungen der Beklagten bei den Kosten für Flugbeförderung und Hotels eine zu große Bandbreite auf. Die für die Reisen der jeweiligen Marken gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote sei daher nicht, wie vom BGH verlangt, für die Gesamtheit dieser Reisen repräsentativ.
Auf diese zweite Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BGH sind die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters anzusehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringerten folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters. Hinsichtlich der Flugkosten, die die Beklagte nach ihrem Vortrag in etwa 90% der Reisen vorfinanzieren müsse und in etwa 10% erst bei Durchführung der Reisen bezahle, habe der BGH es, anders als das Berufungsgericht, nicht für erforderlich gehalten, bei der Bemessung der Höhe der Anzahlung zwischen beiden Fällen zu differenzieren. Denn es bestehe kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen, die der Verbraucher buche, und der Art und Weise, wie die Beklagte die Flugbeförderung finanziere und ggf. vorfinanziere. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen der Beklagten für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden.
Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Beklagte gegenüber Hotelbetreibern erbringe („touristische Vorleistungen“), bedürfe es noch der Klärung durch das Berufungsgericht, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den übrigen von der Beklagten angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestünden, die es geboten erscheinen ließen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu berücksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren.

C. Kontext der Entscheidung

Schon in seinem ersten Revisionsurteil vom 09.12.2014 hatte der BGH entschieden, dass eine höhere Anzahlung als 20% des Reisepreises in der Regel nicht verlangt werden kann und eine höhere Anzahlung einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Eine Rechtfertigung liegt danach etwa vor, wenn der Reiseveranstalter seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. Allerdings muss die Pauschalierung für die „Vorleistungsquote“ bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein, damit der Kunde nicht mehr als nötig anzahlt. Nach dem Urteil vom 09.12.2014 muss der Veranstalter darlegen, dass er selbst bereits bei Vertragsschluss entsprechend hoch in Vorleistung treten muss. Welche Kosten bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigt werden dürfen, hatte der BGH nicht festgelegt.
In der jetzigen Entscheidung geht der Senat auf diese Kosten ein. Danach dürfen auch Flugkosten pauschal berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob diese Kosten für jede einzelne Reise des Angebots vorfinanziert werden. Dasselbe gilt für Leistungen gegenüber Hotelbetreibern („touristische Vorleistungen“), es sei denn, diese unterscheiden sich erheblich in ihrer Höhe etwa mit Blick auf verschiedene Reiseziele. Demnach muss das Oberlandesgericht noch klären, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den übrigen von der Beklagten angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu berücksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren.

D. Auswirkungen für die Praxis

Der BGH bestätigt zwar seine früheren Entscheidungen, wonach eine Anzahlung nur bis zu 20% vom Reisepreis verlangt werden kann. Gleichzeitig zeigt er den Reiseveranstaltern den Weg, wie diese die bisher manifestierte Vorauszahlungsquote von 20% überschreiten können. Er öffnet zugunsten der Reiseveranstalter diese grundsätzliche „Obergrenze“, wenn diese höhere Vorausleistungen darlegen können. Der BGH erweitert mit dieser Entscheidung den Spielraum für Reiseveranstalter, innerhalb dessen diese eigene Kostenrisiken absichern können. Der Streit um die Frage, wie hoch bei bestimmten Pauschalreisen höhere Anzahlungen verlangt werden dürfen, geht in der Darlegungs- und Beweisstufe weiter.
Der Reisende trägt nämlich die Beweislast dafür, dass die zu beurteilende Klausel für Reisen verwendet wird, bei denen eine Anzahlungsquote von 40% oder eine andere 20% überschreitende Quote eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstellt. Den Reiseveranstalter trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, nach der er diejenigen tatsächlichen Umstände darzutun hat, aus denen sich ergibt, dass er die über 20% des Reisepreises hinausgehende Anzahlungsverpflichtung nur bei Reisen mit entsprechend höheren Vorleistungen verwendet. Dazu gehören auch Provisionszahlungen an die Reisebüros. Der BGH gesteht dem Reiseveranstalter weiter zu, dass dieser nicht für jede Pauschalreise seine konkrete Vorleistung mitteilen muss, sondern die Summe seiner Vorleistungen (Flug, Hotel etc.) darlegen kann und sich nur auf Mittelwerte berufen kann. Nur wenn zwischen den Kategorien signifikante Unterschiede in der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, dürfen die von den Reisekunden geforderten Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz auf alle Reiseteilnehmer umgelegt werden, sondern sind zwischen den verschiedenen Reisekategorien insoweit zu differenzieren.
Übersichtlich für den Verbraucher sind diese verschiedenen Umlegungsmaßstäbe wahrlich nicht. Dieses Urteil bringt keiner Partei die notwendige Rechtssicherheit. Einerseits weiß der Reiseveranstalter nicht, wann er eine höhere Anzahlungspauschale als 20% verlangen kann, und andererseits kann der Reisende, der keinen Einblick in die erbrachten Vorleistungen des Reiseveranstalters hat, nicht beurteilen, wann derartige Klauseln zulässig sind. Es muss abgewartet werden, zu welchem Ergebnis das Oberlandesgericht in seinem dritten Berufungsverfahren gelangen wird. Vielleicht müssen Reisende und Reiseveranstalter ein drittes Revisionsverfahren abwarten?

Voraussetzungen für Zulässigkeit einer 20% des Reisepreises übersteigenden Anzahlung bei Vertragsschluss
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.