OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 19 W 3/14 –, juris

Leitsatz

1. Der Notar darf die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) nicht von der Anwesenheit oder Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen.

2. Der Umfang der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses unterliegt der Disposition des Pflichtteilsberechtigten; er kann auf die Aufnahme bestimmter Nachlassgegenstände in das Verzeichnis verzichten.

3. Die Verpflichtung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB), ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Notars notwendig ist.

4. Verweigert oder verzögert der von den Erben beauftragte Notar die Aufnahme, so obliegt es dem Erben, nicht nur auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.