BGH, Pressemitteilung vom 16.11.2017

Die Kläger verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB.

Sie buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung in Höhe von 371,36 € zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit den vom Landgericht zugelassenen Revisionen verlangen die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 € und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 € verurteilt worden ist.


Vorinstanzen:

AG Düsseldorf – Urteil vom 27. Juni 2014 – 22 O 21/14

LG Düsseldorf – Urteil vom 25. Februar 2015 – I-18 U 124/14

Karlsruhe, den 16. November 2017

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Verhandlungstermin am 21. November 2017 - Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Birgit OehlmannRechtsanwältin
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