BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – III ZR 537/13 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Vergütungsanspruch des Erbenermittlers gegen den Erben aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) besteht nicht (Festhaltung BGH, 23. Februar 2006, III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656).

2. Wird der Erbenermittler im Interesse des Scheinerben zum Zwecke des Nachweises des Erbrechts für diesen tätig und begleicht der Scheinerbe das Honorar des Ermittlers aus Mitteln des Nachlasses, so steht dem Erben gegen den Erbenermittler ein bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Rückzahlung des erhaltenen Honorars zu.