OLG Hamm, Urteil vom 23. Januar 2014 – 10 U 61/07 –, juris

Orientierungssatz

Erklärt ein neuer Beteiligter die Aufnahme eines nach dem Tod einer Partei unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens, so entscheidet das Gericht auch über dessen Recht zur Aufnahme des Verfahrens. Die erst in den Gründen des Endurteils getroffene Entscheidung über die Rechtsnachfolge gem. §§ 246 Abs. 2 Halbs. 1, 239 Abs. 1 ZPO ist gem. § 512 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens von Amts wegen, d.h. ohne besondere Rüge des Berufungsführers zu überprüfen. Hätte das Verfahren schon vor dem Landgericht mit den jetzigen Beklagten nicht fortgesetzt werden dürfen, weil sie tatsächlich nicht Rechtsnachfolger waren, fehlt es an einer formellen Beschwer der Klägerin, die den Rechtsstreit gegen die jetzigen Beklagten fortsetzen wollte und noch jetzt eine weitere Verurteilung der Beklagten begehrt.