Unfallflucht – Über das Asoziale als Menschenrecht

Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen. In losen Abständen veröffentlichen wir hier (teilweise auszugsweise) einige seiner informativen und gleichermaßen humorvollen, oftmals auch sehr bissigen Beiträge und Kolumnen. Viele zeichnen sich durch Erinnerungen an (nicht nur) seine Kindheit und Jugend oder aktuellen Beispielen aus Politik, Gesellschaft und Zeitgeschehen aus und lassen die in diesem Zusammenhang „gezeichneten“ Bilder klar vor Augen erscheinen – mit einem Wort: lesenswert!


26. Juli 2016

Wir verlangen Vertrauen, Anstand und Gemeinsinn voneinander. Wer dagegen verstößt, ist uns fremd und doch nah. Der Straßenverkehr als Schule des Lebens.

In der Hauptverhandlung Beweisantrag des Angeklagten: Zum Beweis der Tatsache, dass

  1. Der Schaden nicht durch das Fahrzeug des Angeklagten entstanden sein kann;
  2. Ein Anstoß, der den Schaden verursacht haben kann, im Fahrzeug des Angeklagten nicht wahrgenommen werden kann, wenn das Radio laut läuft:

Sachverständigengutachten und Experiment/Augenschein.

Verfügung: Der Beweis wird wie beantragt erhoben.

Glück und Pech können nah beieinander liegen

Freitagnachmittag, Parkplatz Grieche. Anwesend: Gericht, Staatsanwalt, Angeklagter, Verteidiger, Geschädigter, drei Zeugen, Protokollführer, sieben Zuschauer, fünf Griechen. Vorsitzender nimmt in (von der Justiz gemietetem) baugleichem Ford Scorpio auf dem Beifahrersitz Platz; Sachverständiger TÜV-Ingenieur fährt mit ordentlicher Beschleunigung rückwärts gegen den (reparierten) Daimler des Geschädigten: Ohrenbetäubendes Krachen – nur geringe Abriebspuren. Zweiter Versuch: „Jetzt aber mal mit Schmackes!“ Rückwärtsfahren, Krachen, Versetzen um 10 Zentimeter: Ergebnis: Kleinere Beulen. Dritter Versuch. Befehl des Vorsitzenden: Vollgas. Ingenieur und Vorsitzender werden 10 Zentimeter aus den Sitzen gehoben; donnerndes Krachen. Besichtigung beider Fahrzeuge: Sie zeigen exakt (!) das Schadensbild wie am Tatabend. Rückmarsch in den Gerichtssaal: „…Nehme ich hiermit im Namen meines Mandanten den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück…“. (Verfahrenskosten: 15.000 €.)

Fall 2:

Tatort: Frankfurt/Main Sachsenhausen. Tatzeit: ein Samstag, 1979. Tathergang: Umzug; gemieteter 7,5-Tonner. Zwecks Einkehr zum Pizza-Essen erfolgt Parken des LKW. Beim Rückwärtsfahren Berührung eines geparkten VW-Käfer: Gummiabriebspuren am vorderen linken Kotflügel. Mittagspause. Zwei Stunden später: LKW-Fahrer/Beschuldigter nähert sich wieder dem Tatort. VW ist weg. Vom Balkon herab ruft ein freundlicher (!) Nachbar: Die Polizei war da und hat Fotos gemacht! Sofort zum Telefon: Habe vor zwei Stunden möglicherweise einen geparkten VW berührt. Selbstverständlich Zettel mit Name und Erreichbarkeit hinterlassen; bin soeben zurückgekehrt: Fahrzeug weg, keine Meldung. Hat sich der Fahrer des VW-Käfer am Ende bei Ihnen gemeldet? So war’s in der Tat. Von „Zettel“ keine Spur. Ergebnis trotzdem: Kein Strafverfahren.

Fall 3:

Tatort Bundesautobahn A10, irgendwo bei Berlin. Morgengrauen, 05.30 Uhr, Dauerregen. 160 km/h. Aquaplaning, Fahrzeug rutscht in der Ausfahrt geradeaus: Linker vorderer Stoßfänger gegen Leitplanke. Deutliche Beule dortselbst. Kurze Sichtung in strömendem Regen; nach zwei Minuten Weiterfahrt. Ankunft bei Freunden Berlin Mitte 06.10 Uhr. Erst mal Kaffeetrinken, dann zur Polizeidienststelle Mitte: 07.30 Uhr. Zwischen Unfallstelle und Polizeidienststelle: sieben näher gelegene Dienststellen. Ergebnis: Strafverfahren eingeleitet; später eingestellt.

Sie werden, liebe Leser, mit etwas Gespür erkannt haben: Glück und Pech können nah beieinander liegen. Sie haben allerdings oft wenig mit purem Glück und reinem Pech zu tun.

Unfall

Was ein Unfall im Straßenverkehr ist, wissen Sie in der Regel selbst; und wenn Sie keine Definition auswendig gelernt haben und den StGB-Kommentar des Kolumnisten nicht käuflich erwerben möchten, in dem dies und auch manches andere Wissenswerte steht, halten Sie sich an alten Pornografie-Spruch: Ich weiß nicht, was es ist, aber wenn ich es sehe, erkenne ich es. Oder, noch einfacher: Denken Sie einfach, Sie wären der Geschädigte. Überlegen Sie sich, welches plötzlich eintretende Ereignis Sie als „Unfall“ empfinden würden.

Machen Sie sich dabei bitte ein bisschen Mühe. Ich meine zum Beispiel nicht die sogenannten Beinahe-Zusammenstöße zwischen Autofahrern und Radfahrern, die dadurch zustande kommen, dass der zu allem entschlossene Mountainbiker aus 50 Meter Entfernung genau die Lücke erkennt, die knapp werden kann, mit 28 km/h genau auf diese Lücke zuhält, um im letzten Moment in die XTR-Bremsscheiben zu steigen, „Hey, du Drecksau“ zu schreien und über die nächsten 150 Meter den früh ergrauten Kopf zu schütteln ob der Schlechtigkeit dieser Welt.

Ich meine auch nicht – oder vielleicht doch? – all die sonstigen Ereignisse des Lebens, die uns als sensationell ins geübte Auge stechen. Letzte Woche zum Beispiel berührte vor meinen Augen eine etwa 75-jährige Baden-Badener Dame an der Kasse einer Lebensmittelabteilung eines ebenda ansässigen Kaufhauses den Einkaufwagen plus den Fuß einer anderen blondierten 70jährigen Berufsgattin. Die Aufarbeitung dieses Schicksalsschlags dauerte 10 Minuten und fand just in der Schlange statt, in welcher der Kolumnist frisch gefangene Fische an Land zu bringen versuchte. Unerhört!

Wichtig: Die Sache muss sich „im Straßenverkehr“ ereignen. Es muss sich um „öffentlichen“ Straßenverkehr handeln, die Örtlichkeit muss einer (wenn auch beschränkten) Öffentlichkeit zum Verkehr geöffnet sein. Das sind Privatstraßen nicht immer, Parkplätze nicht, wenn sie außerhalb der Geschäftszeit abgesperrt sind; auch nicht geschlossene Parkhäuser. Tankstellengelände sind „öffentlich“, soweit sie allgemein befahren werden können. Auf dem Aldi-Parkplatz kann man auch mit Einkaufswagen „Unfälle“ verursachen (streitig).

Mit Straßenverkehr ist jeder „Verkehr“ – gemeint: Fortbewegungs-Verkehr – in diesem Bereich: Gehen, Fahren, Laufen; selbstverständlich auch Stehen. Kraftfahrzeug-Verkehr ist nicht erforderlich: Paragraf 142 gilt auch auf Radwegen und Fußgängerwegen. Zu unterscheiden ist aber „fließender“ und „ruhender“ Verkehr. Wenn Sie an der roten Ampel anhalten, „ruht“ der Verkehr dadurch noch nicht; wohl aber, wenn Sie im oder direkt neben dem Verkehrsraum parken (wichtig für die „Tätige Reue“ nach Absatz 4! Siehe unten).

Ein Unfall setzt einen – nach allgemeiner Ansicht: „nicht völlig belanglosen“ –Schaden voraus (Personen- oder Sachschaden), der überdies aus den verkehrsspezifischen Gefahren herrühren muss. Über die Belanglosigkeit sollte man sich heutzutage keine Illusionen mehr machen: Die Grenze liegt bei etwa 25 € (und wenn es um Ihr eigenes Fahrrad ginge, würden Sie vermutlich auch das nicht als „völlig unerheblich“ abschreiben wollen). So viel kostet bei Porsche schon eine unpolierte Reifenventilkappe.

Daher kommt man auch mit dem Tatbestandsirrtum nicht sehr weit: „Ich dachte, so ein Frontspoiler kostet ja fast nichts“ nimmt Ihnen kein Verkehrsstrafrichter ab, und die Einlassung: „Ich dachte, die Beule war schon vorher“ hört er auch viermal die Woche. Überhaupt muss man sagen, die Palette der Einlassungen von Beschuldigten ist zwar einfallsreich, aber doch überschaubar, was zu einer gewissen Verhärtung bei den damit befassten Strafverfolgern führt.

Den Jüngeren unter Ihnen sei – mit besten Grüßen aus der HNO-Abteilung –mitgegeben, dass sie Ihren Subwoofer überhaupt nicht laut genug stellen können, um einen kleinen Seitenanstoß nicht mehr mit dem Hintern wahrzunehmen. Das menschliche Innenohr unterscheidet nämlich auffällig gut zwischen Bass & Drums und einer Bordsteinkante von 3 Zentimetern Höhe. Wenn Ihre Gleichgewichtsorgane das nicht (mehr) hinkriegen, sind Sie nicht mehr fahrtüchtig und verlieren die Fahrerlaubnis schon aus diesem Grund!

Ausrollen und Ausblicken

Diesen Gesichtspunkt übersehen übrigens auch gern unsere rüstigen Rentner, die seit 69 Jahren unfallfrei fahren, die goldene ADAC-Plakette im Schrank sowie den Hl. Christopherus am Armaturenbrett haben. Sie können es selbst angesichts lückenloser Videoaufzeichnungen „absolut ausschließen“, jemals beim Befahren des Lidl-Parkplatzes vier geparkte Fahrzeuge ramponiert und eine Dame mit silberblauem Haupthaar, Arthrose in beiden Knien und Rollator zu Boden gebracht zu haben. Sollte sich ihr Einlassungsverhalten auch unter dem Einfluss eines intelligenten Verteidigers nicht merklich ändern, ist der Gang zum Amtsarzt vorprogrammiert!

Die Gender-Wahl ist hier übrigens beliebig. Während der ältere Herr zur objektiven Fehlerfreiheit tendiert, neigt die Rentnerin mit Abitur zur moralischen Perfektion: Es ist einfach ausgeschlossen, dass sie weitergefahren sein könnte, wenn sie etwas bemerkt hätte…

Ausrollen und Ausblicken

Manche Menschen haben eine extrem kurze Reaktionszeit. Die besten von ihnen werden Formel-1-Fahrer oder spielautomatensüchtig. Andere treten bei Wetten Dass auf und können innerhalb von jeweils 300 Millisekunden die Autokennzeichen von 147 schwedischen Landkreisen erkennen, sich merken und in kyrillischer Schrift an eine Tafel schreiben. Unten sitzt der Sachverständige und sagt: „Super!“

Andere Menschen haben eine gegenüber dem Durchschnitt geringfügig verzögerte Reaktion. Sie hoppeln zum Beispiel im ersten Gang in eine weiträumige Kreuzung ein und, mit Glück, nach geraumer Zeit auch wieder heraus. Es rumpelt hier, es scheppert dort; die Lichtzeichenanlage zeigte „Rot“ etwa 1,5 Sekunden, bevor sie in die Kreuzung einfuhren. Ich habe als Beifahrer neben Menschen gesessen, die mit Tempo 25 unter ohrenbetäubendem Krachen zwei geparkte Rückspiegel abrasierten, nach 100 Metern ein sanftes Bremsmanöver einleiteten und dann fragten, ob da möglicherweise etwas gewesen sei.

Nun wäre es zu viel verlangt, wenn Paragraf 142 von letztgenannten Personen verlangen würde, am Unfallort anzuhalten. Das Menschenrecht gibt ihnen vielmehr die Gelegenheit zum so genannten „Ausrollen“. Das freilich kann dauern: Mal bis kurz hinter die viel befahrene Kreuzung (gut), mal bis 800 Meter hinter die Abstoßstelle und nach zweimaligem Abbiegen (weniger gut), mal bis zum Auftauchen des ersten Polizeifahrzeugs mit Stopp-Kelle (ganz schlecht).

Sie müssen sich in den letzten beiden Fällen entscheiden: Waren Sie zu blöd, den Anstoß zu bemerken, oder zu blöd zum Bremsen? Siehe oben: Wer glaubhaft (!) schildert, er habe das Abreißen des halben Kotflügels nicht bemerkt, ist sensorisch offenkundig jenseits von Gut & Böse.

Strafverfolgung

Eine andere spezielle Kohorte der Menschheit lernt kennen, wer jemals so einparkte, dass eine „deutliche Bewegung“ des dahinter- respektive davorstehenden PKWs erkennbar (= sichtbar) war.

Glauben Sie mir, Alleinerziehende Mütter, Immigranten mit gebrauchtem Dreier-BMW und Lehrer im Spätnachmittagsstress: Der Rentner/die Rentnerin – sie sind zuverlässig und ubiquitär. Sie schauen aus dem Fenster. Sie gucken gerade, wie jeden Tag, Schlosshotel Bad Schussenried, und wissen daher, dass es exakt 17.35 Uhr ist; aber trotzdem haben sie aus dem Fenster geschaut: Es regnete, da kam der Angeklagte angerast und dann hat sich das andere Fahrzeug deutlich bewegt. Woher er kam? Ja was weiß ich, woher der so schnell angerast kam. Das weiße Fahrzeug hat jedenfalls gewackelt, und wenn es grün war, hat es auch gewackelt.

Überhaupt das Rasen. Wir kennen es aus Zeitung, Funk und Fernsehen, und von der Pressekonferenz der Deutschen Polizeigewerkschaft: Den Rasern muss das Handwerk gelegt werden, sagt Herr Wendt, der bei dieser Gelegenheit die überfällige Ausweitung des Großen Lauschangriffs postuliert. Verkehrsminister Dobrint (CSU) sagt „Rasern den Kampf“ an; die Innenministerkonferenz fordert härtere Strafen gegen Raser und Marietta Slomka zieht beim Wort „Raser“ vor Empörung ihre schlimmste Schnute. Bundesumweltministerin Barbara Hendrix (SPD) mahnt vor ihrem Abflug zum Klimatiefpunkt, es müsse genauer zwischen „Rasern“ und „Rasen“ unterschieden werden; bei Letzterem könne schon eine Blumensamenbeimischung (GRÜNE) viel helfen. Claudia Klöckner (CDU) fordert, das Rasen zur Chefsache zu machen. Otto Wiesheu (CSU) weist das alsbald zurück und regt an, zunächst eine europäische Gesamtlösung anzustreben.

Wer mit 33 km/h in der Dreißigerzone ein Kind anfährt und tödlich verletzt, der wird an seinen großen Tag als „Todesraser von Oos“ zeitlebens denken; dafür wollen wir und BILD schon sorgen. Dass man die Dreißigerzone allenfalls mit 10 km/h befahren dürfte, um derartige Unfälle sicher zu vermeiden, verschweigen wir zugleich: Dann würde sich das Autofahren ja nicht mehr lohnen. Der im Einzelfall Verurteilte büßt für uns alle mit. Im TV fragt man ihn: Wie leid tut es Ihnen? Dringend ansehen: 21 Gramm, USA 2003, Regie  Alejandro González Iñárritu, mit Sean Penn und Benicio del Toro.

Fahndung

Was heißt bei einem geparkten PKW, er habe sich „deutlich bewegt“? Das ist, wie die Strafprozessordnung vorschreibt, eine Frage des pflichtgemäßen Erkennens.

Der Kolumnist zum Beispiel parkte einst an einem Freitagnachmittag, in einer verstopften zweispurigen Einbahnstraße in Würzburg, auf dem linken Seitenstreifen in eine Parklücke ein, die weniger als 30 Zentimeter länger war als sein Fahrzeug. Er fuhr vor, er fuhr zurück, er berührte auf das allerzarteste die vor und hinter ihm Stehenden. Sein Parkassistent war zufrieden.

Rechts, zwei Spuren entfernt, hatte ein im Streifenwagen aufhältlicher, intensiv essender Polizeiobermeister (POM) den Eindruck, das vorne stehende Fahrzeug habe sich bewegt. Die Besatzung seines Fahrzeugs sperrte daraufhin, kaum dass ihr karges Burger-Mahl verzehrt war, sofort eine der Fahrspuren, was zur Verlängerung des Staus ins Unermessliche führte, aber zur Wiederherstellung von Law & Order unabdingbar erschien. Man besichtigte den Schaden. Der beschuldigte Kolumnist verwies darauf, ein solcher sei nicht erkennbar. Da hatte er in POM X aber den Richtigen gefunden: Verborgene Schäden seien umso wahrscheinlicher, je weniger man die Sichtbaren zu sehen vermöge.

Also stellte man den Beschuldigten vor die verfahrensbeschleunigende Wahl: Abschleppen des Täter-Fahrzeugs und Sicherstellung des Täter-Führerscheins oder Alarmierung des geschädigten Halters. Der wohnte zufällig gerade gegenüber, war Fahrschul-Besitzer und, wie sich zeigte, ein Duzfreund des POM. In Badelatschen stieg er herab, besah sein Auto, besah es ein weiteres Mal, und verkündete sodann: „Nix zu sehen“. Das Sondereinsatzkommando stellte seine Ermittlungstätigkeit daraufhin unverzüglich ein, gab – nachdem auch die Frittentüten pflichtgemäß einem 80 Meter entfernten Müllbehälter zugeführt waren – die zweite Fahrspur frei und fuhr der Abendsonne entgegen.

Der Badelatschenführer schickte zwei Wochen später einen Kostenvoranschlag über 2.000 Euro für Lackschäden. Als der Beschuldigte ihn fragte, ob dies vielleicht als Scherz gemeint sei, teilte er mit, er betrachte die Sache als erledigt.

Was sagen uns diese und tausend andere Geschichten aus der Welt der Unfallflucht? Sei Dir niemals sicher! Keine Nacht ist zu neblig, kein Unwetter zu windig, kein Neumond finster und kein Parkplatz entlegen genug, als dass nicht doch ein Mensch in irgendeinem Fenster gelehnt, sinnend in die Dunkelheit geblickt hätte und ebenda sah, wie der Raser raste und der geparkte PKW wackelte, und das Krachen hörte, auch gegen den Sturm. Dann wird ein Diplom-Ingenieur nahen mit dem Taschenrechner. Er wird den Bremskoeffizienten schneller ausrechnen, als der Beschuldigte „ja aber“ sagen kann, und die Verzögerung des Innenohrs, und den Anstoßwinkel: Er wird die freie Sicht des Rentners durch das Blätterdach beweisen und die überlackierten Karosserieteile mit einem Blick erkennen. Und dann wird es teuer.

Unter Bürgern

Was sagen uns die Anekdoten aus der Lebenswelt? Sie sind nicht herausragend; ein jeder mag anderes, ähnliches, verwandtes erlebt haben. Es zeigt: Das Verbrechen ist immer und überall; die Kriminalität ist allgegenwärtig.

Denn jeder und jede weiß ja, dass „Unfallflucht“ strafbar ist. Wie Müllentsorgung im Wald, Üble Nachrede, Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung. Was würde ein Trupp von Fahndungs-Spezialisten wohl heute Nachmittag bei Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, finden, wenn man sich bemühte: in Schränken, Büros, Keller, Festplatten, Leitz-Ordnern, Mobiltelefonen; Surf-Protokollen, Reisekostenabrechnungen oder Befragungen Ihrer Liebsten? Was würden Sie freiwillig preisgeben, wenn wir Sie still-legten, aus-schalteten, fest-setzten; wenn wir Sie in eine Zelle verpflanzten und für zwei Tage mal von jedem Kontakt abschnitten oder morgen „dem Haftrichter vorführten“?

Tätige Reue

Wie viele Kugelschreiber, CD-ROMS, Sticks, Ordner haben Sie in den letzten fünf Jahren unterschlagen? Wie viele Werbungskosten haben Sie vorgetäuscht? Wie oft sind Sie betrunken Auto gefahren? Wie oft haben Sie über andere schlecht und beleidigend geredet, obwohl Sie wussten, dass es nur Gerüchte waren? Wie viele untergründige Drohungen haben Sie gegen andere Menschen „durchklingen“ lassen, um zu kriegen, was Sie wollten? Wie oft haben Sie die Schwäche, die Unterlegenheit, die Dummheit, die Abhängigkeit anderer Menschen ausgenutzt zu Ihrem Vorteil? Wie oft haben Sie sexuelle Handlungen vollzogen, deren Moralität Ihnen zweifelhaft war? Und – jenseits allen formalen Rechts: Wie oft haben Sie Menschen, die Ihnen vertrauten, hintergangen und belogen? Wie oft haben Sie Ihre Kinder geschlagen, an den Armen gerissen, geschubst, angeschrien, erniedrigt? Alles verboten! Vieles davon mit Strafe bedroht!

Meine Fragen haben gar keinen moralischen Hintergrund. Sie reflektieren ihn nur. Denn die Moral und das Recht sind weder dasselbe noch ergibt sich das Letztere aus der Ersten irgendwie „automatisch“. Warum, zum Teufel, sollte man „moralisch“ gezwungen sein, irgendeine Polizeidienststelle aufzusuchen, um dort mitzuteilen, dass man möglicherweise Beteiligter an einem Unfall war?

Die Herrschende Meinung macht sich den Fuß schlank: Man muss selbstverständlich nicht offenbaren, dass man „der Täter“ ist; auch nicht, dass man betrunken war, übermüdet oder im Streit mit der Beifahrerin. Man muss auch nicht wirklich sagen: Hier bin Ich, Ich bin es gewesen, denn Ich geriet als Kfz-Führer auf der Heimfahrt nach der Disko ins Schleudern, als ich versuchte, die Beifahrerin in den Nacken zu küssen. Oder: Ja, ich war’s, der den Opel zerbeulte, denn seit dem Bandscheibenvorfall vor drei Jahren kann ich mich nicht mehr nach hinten umdrehen, sondern fahre nach Gehör, und sprach zur Tatzeit zu meiner Gattin und deren Nichte: Hoppla!

Die Grenze zwischen Strafbarkeit und Nichtstrafbarkeit der Unfallflucht ist eine der zartesten, die unser Strafgesetz kennt. Das ist nicht schlimm, aber manchmal lustig.

Tätige Reue

Ist es nicht wunderbar? Das Gesetz aus der Ewigkeit, das geschaffen wurde, um die Grenze zwischen Recht und Unrecht, Legalität und Illegalität, Licht und Schatten zu bestimmen: Es bietet Plätze unter dem Blätterdach, sonnig und schattig zugleich.

„Tätige Reue“ ist ein Rechtsinstitut, das in der Regel eine außergewöhnliche Vorverlagerung von Strafbarkeit ausgleichen soll: Zum Beispiel bei Unternehmensdelikten, bei denen schon der Versuch als Vollendung zählt (Paragraf 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Oder bei denen noch ein weiterer, entscheidender Schaden droht.

Warum tut das Gesetz sowas? Meistens, um Schäden zu verhindern: Wer ein Entführungsopfer freilässt, ohne dass die erpresste Gegenleistung erreicht wurde, soll besser davonkommen (Paragraf 239a Abs. 4). Wer einen Brand löscht oder für Löschung sorgt, den er selbst gelegt hat, bevor schreckliche Folgen eingetreten sind, wird belohnt (Paragraf 306e StGB). Neben anderen – oft sehr problematischen – materiell-rechtlichen Regelungen haben wir heute eine Vielzahl prozessualer Regeln, die eine Privilegierung solcher Personen bewirken, die trotz Verstrickung in strafbares Unrecht dessen Ausweitung verhindern oder zu verhindern versuchen.

Seit einigen Jahren enthält auch Paragraf 142 (Abs. 4) eine solche Regelung: 24 Stunden haben Sie Zeit, die „Feststellungen zu ermöglichen“, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattfand (meint insbesondere: Schäden an geparkten Fahrzeugen). 24 Stunden sind die Höchstfrist! Wenn Sie früher ermittelt werden, nützt es Ihnen nichts, noch in der Frist bei der Polizei zu erscheinen – das Risiko der Verzögerung tragen also Sie selbst.

Schön und gut.

Warum macht das Strafgesetz an dieser Stelle so einen Wirbel? Die bloße Schadenshöhe kann es doch nicht sein; dafür haben wir Versicherungen. Es ist vor allem etwas anderes, das Fremde, Unbekannte, Flüchtige, Schnelle, die Anonymität der Rechtsgutsverletzung, die uns Angst macht: Aus dem Nichts rast die tödliche Maschine heran, zermalmt Leben und Eigentum, und entschwindet wieder im All des Zufälligen. Das ist eine Erfahrung, die für – im Wortsinne – menschliche Verhältnisse ganz unerhört, unerträglich und verstörend ist.

Hier trifft sich die nostalgische Strafbarkeit der „Fahrerflucht“ mit all den hunderten von gegenwärtigen Gefahren, Fremdheiten, Unvorstellbarkeiten und Überforderungen der so genannten „globalisierten Welt“. Die Weltmeister im Rasenkantenschneiden fordern voneinander äußerste Zuverlässigkeit und mitbürgerliche Solidarität. Noch während sie das tun, hintergehen sie einander hunderttausendfach. Auch das ist lustig. Die fremden, unbekannten Raser sind überraschend oft wir selbst. Sehr gerne übrigens auch im Ausland.

Die Fremdheiten nehmen zu; die Gefahren erst recht, die Geschwindigkeiten steigern sich ins Unermessliche. Wie wollen wir in Zukunft mit der Sicherheit des ruhenden Verkehrs in Ratingen und Suhl umgehen: Wenn die Drohnen kreisen und die automatischen Autos rollen, 10 Millionen Araber in Gelsenkirchen wohnen und im Kongo die Seltenen Erden für die Handies knapp werden?

Anders oder noch zugespitzter gefragt: Wäre es nicht nach einhundert Jahren an der Zeit, unsere Vorstellung vom Inbegriff einer „plötzlichen“, unvorhersehbaren, sich menschlichem Maß entziehenden Gefahr zu modernisieren? Könnte der Bundesjustizminister nicht eventuell eine Expertenkommission einsetzen zur Erforschung von wirklichen Gefahren?

Wäre es nicht an der Zeit, mit schwerer Strafe denjenigen zu bedrohen, der es unterlässt, der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen, dass in seinem Betrieb/Unternehmen möglicherweise etwas geschehen ist, was einen nicht ganz unerheblichen Schaden an Leben, Gesundheit, Eigentum Dritter oder öffentlichen Gütern hervorzurufen geeignet ist?

Möchten wir tatsächlich weiterhin den flüchtigen Rückspiegel-Zerstörer mit einem existenzvernichtenden Verbot der Teilnahme am Straßenverkehr belegen, den Vorstand eines datenverarbeitenden Unternehmens aber, unter dessen Verantwortung millionenfache Grundrechtsverletzungen stattfanden, freundlich ermahnen? Anders ausgedrückt: Man kann im abweichenden Fremden sich selbst entdecken – oder in jeder Abweichung nur das Fremde.

Von |2017-09-14T07:56:18+02:00Dienstag, 26. Juli 2016|Kategorien: Autorecht / Verkehrsrecht, Strafrecht / Strafvollstreckung|Kommentare deaktiviert für Unfallflucht – Über das Asoziale als Menschenrecht

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