BGH, Beschluss vom 04. Juni 2014 – IV ZB 2/14 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Verstoß gegen die im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs bestehende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt vor, wenn zu erkennen ist, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.

2. Wird ein beschenkter Dritter im Wege eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch genommen, schuldet er anders als ein Erbe nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva. Vielmehr hat er Auskunft nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit – wenigstens zum Teil – um eine Schenkung.

3. Ist ein Beklagter im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft zu einer nach seinem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden, so ist bei der Bemessung der Beschwer auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwenden (Fortführung BGH, 10. Dezember 2008, XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495).