Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 3 U 34/13 –, juris

Leitsatz

1. Ist ein Testamentsvollstrecker im Testament ermächtigt, seinen Nachfolger zu benennen, gilt das auch im Fall seiner Entlassung aus dem Amt wegen Pflichtverletzung, sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.

2. Der Schadensersatzanspruch gegen den früheren Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB unterliegt grundsätzlich der Prozessführungsbefugnis des nachfolgenden Testamentsvollstreckers. Eine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Miterben besteht bei dem Vorwurf einer diesen einzelnen Miterben benachteiligenden Teilauseinandersetzung jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzung für eine Teilauseinandersetzung nicht vorgelegen haben und der Miterbe deshalb Zahlung nur an den Nachlass verlangen kann.

3. Ein entscheidungsreifer Rechtsstreit – hier wegen der sofortigen Wirksamkeit der vom Amtsgericht ausgesprochenen Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt, trotz der dagegen eingelegten und noch nicht beschiedenen Beschwerde – darf nicht ausgesetzt werden.