KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 6 W 1/15 –, juris

Orientierungssatz

Hat der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung zu erkennen gegeben, dass er die grundsätzliche Entscheidung, ob ein Grundstück veräußert wird – und dadurch ein Vermächtnis anfällt – nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern seinen Erben überlassen wollte, bedeutet dies nicht zugleich, dass er damit das Grundstück insgesamt aus der Testamentsvollstreckung herauslösen wollte. Der Beschränkung der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über das Grundstück ist durch den einschränkenden Zusatz, dass eine Verfügung nur gemeinsam mit den Erben erfolgen kann, ausreichend Genüge getan.