Nachfolgend ein Beitrag vom 19.6.2018 von Linnartz, jurisPR-FamR 12/2018 Anm. 2

Leitsätze

1. Eine Vor- und Nacherbfolge bezogen auf einen bestimmten Gegenstand oder eine Gruppe von Gegenständen ist mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) unvereinbar, eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände daher nicht möglich, was auch hinsichtlich der – hier angeordneten – Sondernacherbfolge bezüglich des unbeweglichen Vermögens gilt.
2. Dem Willen des Erblassers, dass der Bedachte frei über das bewegliche Vermögen sollte verfügen können, während er hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens die Stellung eines von den Beschränkungen des Gesetzes befreiten Vorerben erhalten sollte, kann durch Auslegung dahin Geltung verschafft werden, dass insgesamt eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden, der Bedachte das bewegliche Vermögen aber im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten sollte.

A. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung eines notariellen Testaments, in dem die Erblasserin Vor- und Nacherbfolge im Hinblick auf einen bestimmten Gegenstand bzw. eine Gruppe von Gegenständen angeordnet hat, was mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kollidiert.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das Nachlassgericht hatte über die Erteilung eines beantragten Erbscheins, den die Ehefrau (Beteiligte zu 1) nach dem Tod ihres Mannes am 17.08.2015 beantragt hatte, zu entscheiden. Gestützt auf ein zweites Testament der Eheleute vom 17.06.2015 hatte sie einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.
Nach dem Sachverhalt hatten die Eheleute bereits im Jahre 2002 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. Auch darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben – hinsichtlich des beweglichen Vermögens – ein. Die Ehefrau sollte, sofern Längstlebende, von Beschränkungen des Gesetzes befreite Vorerbin werden. Das spätere Testament vom 17.06.2015, in notarieller Form errichtet, hob zunächst alle früheren Verfügungen, insbesondere die aus dem Jahre 2002 auf. Sie testierten neu:
„1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben unseres gesamten beweglichen Vermögens ein.
2. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, insbesondere des Immobilienvermögens, welches sich im Zeitpunkt seines Ablebens Eigentum bzw. Miteigentum des Erschienenen zu 1) befindet, ist Alleinerbin die Erschienene zu 2), diese jedoch lediglich als von den Beschränkungen des Gesetzes befreite Vorerbin.
3. Nacherbin des unbeweglichen Vermögens ist die Schwester der Erschienenen zu 2), … .“
Gegen den beantragten Erbschein der Beteiligten zu 1), sie als Alleinerbin auszuweisen, wendet sich ein anderer Beteiligter. Das Nachlassgericht habe die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheins erforderlich waren, als gegeben angesehen. Dabei stellte das Nachlassgericht allein auf das erste Testament aus dem Jahr 2002 ab.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Sache wurde daher dem OLG Düsseldorf vorgelegt.
Die Beschwerde war zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG). Das OLG Düsseldorf hatte nach § 68 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 FamFG die Entscheidung zu treffen.
Das OLG Düsseldorf hat dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, weil er nicht wie von der Beteiligten zu 1) beantragt, erteilt werden konnte, stattgegeben.
Die Beteiligte zu 1) sei nicht wie im Erbscheinsantrag beantragt unbeschränkte Alleinerbin gewesen. Sie sei lediglich Vorerbin geworden. Dies ergebe sich allerdings nicht aus dem ersten Testament aus dem Jahre 2002, sondern durch Auslegung des späteren maßgeblichen Testaments aus dem Jahr 2015. Aus welchem Grund überhaupt das Nachlassgericht Oberhausen (v. 09.01.2017 – 6 VI 1039/16) nur das frühere Testament aus dem Jahr 2002 berücksichtigte, habe sich auch dem OLG Düsseldorf nicht erschlossen.
Das Testament aus dem Jahr 2015 sei wirksam gewesen. Dies gelte, obwohl die Verfügung der Nacherbfolge ausschließlich das unbewegliche Vermögen betreffe. Diese Regelung sei schließlich nicht mit dem Grundsatz der Universalsukzession vereinbar. Das Nachlassvermögen gehe mit dem Erbfall ungeteilt auf den Erben über (§ 1922 BGB). Die Erbfolge in einzelne Nachlassgegenstände – hier unbewegliches Vermögen – sei rechtlich nicht möglich. Das Testament sei hinsichtlich seiner Regelungen aber auslegungsfähig. Der Wortlaut des notariellen Testaments hinsichtlich der rechtlichen nicht möglichen Vor- und Nacherbfolge nur in Bezug auf das unbewegliche Vermögen stehe der Auslegung nicht entgegen. Im Rahmen der Auslegung des Testaments nach § 2084 BGB sei die Auslegung vorzugswürdig, bei der die Verfügung des Erblassers Erfolg haben kann. Die wohlwollende Auslegung ende schließlich erst dort, wo feststehe, dass der Wille des Erblassers – auch der hypothetische – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf eine nicht mögliche Erbfolge gerichtet sei.
Der Erblasser habe gewollt, dass die Beteiligte zu 1) frei über den beweglichen Nachlass verfügen können soll, während sie das unbewegliche Endvermögen als eine von den Beschränkungen des Gesetzes befreite Vorerbin erhalten sollte.
Dieses Ziel könne durch wohlwollende Auslegung (§ 2084 BGB) erreicht werden, indem die Beteiligte zu 1) Vorerbin werde und das bewegliche Vermögen als Vorausvermächtnis erhalte (§§ 2110 Abs. 2, 2150 BGB).
Aufgrund dieser Auslegung des Testaments könne der Beteiligten zu 1) der beantragte Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweise, nicht erteilt werden. Der Erbschein habe die Angaben des § 352b FamFG zu enthalten. In dem Erbschein sei daher die Anordnung der Nacherbfolge anzugeben, die Person des Nacherben und der exakte Umfang der Nacherbfolge (beispielsweise Beschränkung der Erbschaft auf einen Erbteil, die Anordnung von Bedingungen und etwaige Befreiungen des Vorerben von Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113-2115 BGB). Der Antrag, von dem das Nachlassgericht nicht abweichen dürfe, sei daher zurückzuweisen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung knüpft an den Grundsatz an, dass ein Testament dem Willen des Erblassers so weit wie möglich Geltung verschaffen soll. Die Entscheidung bestätigt zunächst, dass eine Sondererbfolge rechtlich nicht möglich ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 06.10.2015 – 2 W 69/15 – ZEV 2016, 384-387; Avenarius in: Staudinger, BGB 2013, § 2100 Rn. 8). Mit § 2084 BGB kann das auslegungsfähige Testament „gerettet“ werden. Dabei ist die Grenze zu beachten, nach der der Wille des Erblassers nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet ist (Otte in: Staudinger, BGB, 2013, § 2084 Rn. 17).
Ist eine wohlwollende Auslegung nach § 2084 BGB nicht möglich, wäre auf eine ergänzende Auslegung oder Umdeutung zurückzugreifen (Linnartz in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2084 Rn. 53). Auch bestätigt die Entscheidung, dass das Nachlassgericht den Erbschein nur so erteilen kann, wie er von dem Antragsteller beantragt wurde (Art. 229 § 36 EGBGB, § 352b FamFG).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Abfassung von Testamenten der Wille des Erblassers nicht nur wiedergegeben werden darf, sondern darüber hinaus auch rechtlich umsetzbar sein muss. Es ist somit darauf zu achten, dass der Wille des Erblassers unter Verwendung der korrekten Bezeichnung des Bedachten als Erbe, Miterbe, Vorerbe, Vermächtnisnehmer, Vorausvermächtnisnehmer oder mit Auflagen Begünstigter problemlos umgesetzt werden kann.
Bei der Stellung von Erbscheinsanträgen ist zu beachten, dass das Nachlassgericht nicht von gestellten Anträgen abweichen darf. Der Erbscheinsantrag ist daher so zu stellen, dass er dem Willen – ggf. durch Auslegung ermittelt – entspricht.

Testamentsauslegung bei gegenständlich beschränkter Vor- und Nacherbfolge
Birgit OehlmannRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Erbrecht
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Testamentsauslegung bei gegenständlich beschränkter Vor- und Nacherbfolge
Denise HübenthalRechtsanwältin
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