OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 28. April 2016


Der Angeklagte war vom Amtsgericht Aurich mit Beschluss vom 23. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bohlen & Doyen Bau und Service GmbH aus Wiesmoor bestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück wirft dem Angeklagten Betrug vor, indem er am 14. September 2007 für seine in der Zeit vom 23. April bis zum 30. Juni 2007 verrichtete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von ca. 12,15 Millionen EUR zzgl. USt beantragt und hierbei für die Vergütung wesentliche Umstände verschwiegen habe. Dadurch sei es mindestens zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt ca. 148.000 EUR gekommen.

Das Landgericht Aurich hatte mit Beschluss vom 27. Juli 2015 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da dem Angeklagten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich weder eine Täuschung noch ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne. Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück sofortige Beschwerde eingelegt.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf dieses Rechtsmittel die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aurich zugelassen.

Der Senat teile nicht die Auffassung des Landgerichts, sondern sehe nach den der Anklage zugrundeliegenden Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Tatvorwurf des Betruges im Rahmen einer Hauptverhandlung bestätigt werde. Die Ansicht des Landgerichts Aurich, dass der Angeklagte, der zur Erfüllung seiner Aufgabe verschiedene Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen habe, gegenüber dem Amtsgericht Aurich die Einschaltung solcher Personen angekündigt
habe, lasse den Betrugsvorwurf nicht entfallen.

Entscheidend sei, dass der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht bei Geltendmachung seiner eigenen Vergütung vorgegeben habe, einzelne – tatsächlich aber von Dritten erbrachte – Tätigkeiten selbst entfaltet zu haben. Zudem habe er das Gericht nicht darüber informiert, dass diese Dienstleistungen durch die Insolvenzschuldnerin selbst bezahlt worden seien. Der Angeklagte habe auf diese Weise zu Unrecht Vergütungszuschläge
geltend gemacht und schließlich vom – über den wahren Sachverhalt
getäuschten – Gericht zugesprochen bekommen. Wenn der Angeklagte Pflicht und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte, wäre sein Vergütungsanspruch um mindestens ca. 148.000 EUR gekürzt worden.

Rechtsmittel gegen den Beschluss des 1. Strafsenats sind nicht gegeben. Das Landgericht Aurich wird über den Anklagevorwurf zu verhandeln haben.

(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25. April 2016 zu 1 Ws 508/15, Landgericht Aurich, Beschluss vom 27. Juli 2015 zu 15 Kls 3/14).