- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 3 Wx 68/15 –, juris
Leitsatz
- 1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann einem Testamentsvollstrecker im Verfahren betreffend Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, das Testamentsvollstreckerzeugnis zwecks vorläufiger Sicherstellung zur Akte zu reichen.
- 2. Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung in Verfahren nach FamFG kann im Einzelfall abweichend von § 62 Satz 2 GNotKG auch geringer als die Hälfte des Wertes der Hauptsache festgesetzt werden.